Infos zu Telefonwerbung – Musterbrief Widerspruch

Infos rund um Telefonwerbung (+ Widerspruch Musterbrief) 

Das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung ist bereits seit August 2009 in Kraft. Nennenswerte Veränderungen oder gar Verbesserungen lassen sich jedoch nicht feststellen.

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Nach wie vor klingeln tagtäglich unzählige Telefone und am anderen Ende melden sich irgendwelche Firmen, die Geldanlagen, Versicherungen, Zeitungsabonnements, Haushaltsgeräte oder andere kostenpflichtige Verträge an den Mann bringen möchten.

Teilweise geben sich die Anrufer aber auch als Mitarbeiter von Verbraucherzentralen, Behörden, seriösen Umfrage- und Meinungsforschungsinstituten oder namhaften Firmen aus und versuchen, deren guten Ruf zu nutzen, um eine Vertrauensbasis zu schaffen und den Angerufenen persönliche Daten zu entlocken. Aber wann sind welche Werbeanrufe eigentlich zulässig und welchen Schutz gibt es vor unerwünschten Anrufen?

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten
Infos rund um Telefonwerbung zusammen:
  
 

Telefonanrufe zu Werbezwecken

Wird jemand von einem Unternehmen angerufen, das er nicht kennt und dem gegenüber er sein Einverständnis nicht erklärt hat, so ist dieser Werbeanruf nicht zulässig. Der Angerufene kann sich diesen Anruf und auch künftige Anrufe verbitten. Statt sich auf lange Diskussionen einzulassen, ist es jedoch oft die bessere Lösung, einfach aufzulegen.

Je nach Telefonanschluss und technischer Ausstattung kann der Angerufene zudem die Telefonnummer sperren, so dass Anrufe von dieser Nummer künftig erst gar nicht bei ihm ankommen. Daneben kann der Angerufene die unerlaubte Telefonwerbung bei der Bundesnetzagentur oder den Verbraucherzentralen melden. Gehen mehrere Beschwerden ein, veranlassen sie rechtliche Schritte. Damit ein Unternehmen einen Kunden zu Werbe- oder Verkaufszwecken telefonisch kontaktieren darf, muss der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Hier verbirgt sich allerdings eine gewisse Problematik, denn oft willigt der Kunde ein, ohne dass es ihm tatsächlich bewusst ist.

So kann ein Unternehmen eine Erklärung formuliert haben und wenn der Kunde das entsprechende Kästchen ankreuzt, hat er sein Einverständnis erklärt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zwar noch einmal ausdrücklich erklärt, dass eine solche Erklärung eindeutig erkennbar sein muss. Ist sie in die AGB integriert, muss sie in einem eigenständigen Abschnitt ohne weitere Inhalte stehen.

Außerdem müssen in der Erklärung sowohl die werbenden Unternehmen als auch die beworbenen Produkte genannt werden. Nur wenn diese Vorgaben erfüllt sind, ist die Erklärung wirksam und die Telefonwerbung zulässig (BGH, Az. I ZR 169/10, Urteil vom 25.10.12). Allerdings kommt es dennoch recht häufig vor, dass sich eher allgemein gehaltene Einwilligungserklärungen gut versteckt in Verträgen, in AGBs oder auch auf Teilnahmecoupons für Preisausschreiben finden, auf die sich die Firmen im Nachhinein berufen.

Wichtig ist deshalb immer, auch das Kleingedruckte zu lesen und zweifelhafte Einwilligungserklärungen  kurzerhand durchzustreichen.  

Nachfasswerbung

Eine andere weit verbreitete Methode besteht darin, Kunden zu Rückwerbezwecken zu kontaktieren. Hatte ein Kunde einen Vertrag abgeschlossen und diesen nun gekündigt, kann es passieren, dass sich sein ehemaliger Vertragspartner bei ihm meldet.

Zunächst wird dann oft nach dem Kündigungsgrund gefragt, bevor dem Kunden ein neuer Vertrag, teilweise zu besonders attraktiven Konditionen oder unter Ankündigung eines Dankeschön-Geschenks, angeboten wird. Eine solche Werbung wird als Nachfasswerbung bezeichnet. Ist ein Vertrag gekündigt, ist Nachfasswerbung per Telefon aber nicht erlaubt.

Sie wäre nur dann zulässig, wenn der Anruf ausschließlich den Zweck verfolgen würde, den eigenen Vertrieb zu kontrollieren. In der Praxis ist dies jedoch praktisch nie der Fall. 

Schutzmaßnahmen gegen Telefonwerbung

Letztlich gibt es keinen 100prozentigen Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen, denn allein der Eintrag in einem öffentlichen Verzeichnis wie dem Telefonbuch kann schon zur Folge haben, dass irgendwelche dubiosen Firmen anrufen.

Meistens behaupten die Unternehmen aber, die Angerufenen hätten ihre Zustimmung erteilt, entweder an sie direkt oder an Partnerunternehmen.

Ratsam ist deshalb:

·         die eigene Telefonnummer nur dann weiterzugeben, wenn es für die Abwicklung eines Vertrags unbedingt notwendig ist.

·         Klauseln zur Speicherung und Nutzung der persönlichen Daten zu Werbezwecken zu streichen. In Verträgen sind solche Klauseln häufig unter Stichworten wie Datenverarbeitung oder Datenschutz zu finden. Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes müssten solche Klauseln außerdem durch einen eigenen Absatz, Fettdruck oder einen Rahmen besonders gekennzeichnet sein.

·         bei Teilnahmen an Gewinnspielen keine Telefonnummer anzugeben oder, sofern es sich um eine Pflichtangabe handeln sollte, gleichzeitig der Datennutzung zu Werbezwecken ausdrücklich zu widersprechen.

·         dem Anrufer klar und deutlich zu sagen, dass Werbeanrufe in Zukunft zu unterbleiben haben.

·         unseriöse Firmen zu melden, damit deren Nummern gesperrt und eventuell weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden können. 

Musterbrief, um Telefonwerbung zu widersprechen

Wurde jemand angerufen und ist ihm nicht klar, wie das Unternehmen an seine Daten gekommen ist, kann er sich auch schriftlich an die Firma wenden. In seinem Schreiben kann er zum einen Auskunft verlangen und zum anderen der künftigen Nutzung seiner Daten widersprechen.

Ein solcher Brief kann dann beispielsweise wie folgt formuliert sein:  

Name
Anschrift 

Firma
Anschrift 

Ort, den Datum  

Widerspruch zur Nutzung meiner Daten 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

am _____________ hat mich einer Ihrer Mitarbeiter (zum wiederholten Male) angerufen. Eine Zustimmung, mich telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren, habe ich Ihnen jedoch nie erteilt. Zudem ist für mich nicht nachvollziehbar, wie Sie überhaupt an meine Daten gekommen sind. 

Ich fordere Sie daher auf, mir gemäß § 34 BDSG mitzuteilen,

·         welche Daten zu meiner Person Sie gespeichert haben,
·         woher die Ihnen vorliegenden Daten stammen und
·         an wen Sie meine Daten ggf. weitergegeben haben. 

Gleichzeitig widerspreche ich hiermit ausdrücklich der Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher meiner Daten. Ich verbitte mir weitere Kontaktaufnahmen zu Werbe- und Verkaufszwecken per Telefon, E-Mail, Fax und auf dem Postweg und fordere Sie auf, die von Ihnen gespeicherten Daten zu meiner Person umgehend zu löschen. 

Ich weise Sie außerdem vorsorglich darauf hin, dass ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vorbehalte, falls es erneut zu Werbung in jeglicher Form kommen sollte.  

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Thema: Infos zu Telefonwerbung – Musterbrief Widerspruch

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Ein Gedanke zu „Infos zu Telefonwerbung – Musterbrief Widerspruch“

  1. Guten Morgen,
    mich hat
    am Freitag,den 31.Juli 2021 eine Person angerufen und wollte mit mir(meiner Firma -ein Restaurant) eine Werbung anbieten. Er hat mir viel erzählt -z.B. wie günstig eine Werbevertrag sei und er würde mir sehr kostengünstig ein Angebot(Werbung für 3 jahre -900 Euro) anbieten.
    Gestern kam die Rechnung über 3556 Euro.
    Nach meinem Rückruf und meinem Widerspruch hat diese Person gesagt,dass ich als Firma nicht von dem „Vertrag“ zurücktreten kann.
    Ich sagte ihm, dass ich kein schriftliches Angebot erhalten habe und dass ich ein 2 wöchiges Rücktrittsrecht habe.
    Kann ich der Rechnung widersprechen? Kann ich einen Gesetzesparagraph anwenden?
    Bitte um Rückinformation Danke Ingrid Pfeiffer

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