Infos und Tipps – Kundenrechte bei Fernabsatzverträgen

Die wichtigsten Infos und Tipps rund um die Kundenrechte bei Fernabsatzverträgen 

Es wird zunehmend beliebter, nicht mehr nur im Geschäft vor Ort einzukaufen, sondern Waren auch per Katalog, Internet oder Telefon zu bestellen. Bei solchen Einkäufen schließen Käufer und Händler einen Fernabsatzvertrag ab und für diesen gelten eine Reihe kundenfreundlicher Regelungen.

Hier die wichtigsten Infos und Tipps rund um die
Kundenrechte bei Fernabsatzverträgen in der Übersicht:
 

Die Informationspflichten

Der Verkäufer muss allerlei Informationspflichten erfüllen. So muss der Käufer beispielsweise schon vor dem Abschluss des Vertrags den Namen und eine ladungsfähige Adresse entnehmen können, damit er weiß, wer überhaupt sein Vertragspartner ist. Daneben muss der Verkäufer Angaben zum Kaufpreis und den Liefer- oder Versandkosten, den Vertragslaufzeiten, Liefervorbehalten, der Gültigkeitsdauer der Angebote und den Details der Zahlung und Lieferung machen.

Im Internet müssen zudem Informationen über die Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts zu finden sein. Werden Dienstleistungen verkauft, muss der Verkäufer den Betrag angeben, den er für bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen kann.

Spätestens bei Erhalt der Ware muss der Verkäufer die vereinbarten Vertragsbestimmungen, die AGB und eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung bereitstellen, die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen angeben und eine Adresse für eventuelle Beanstandungen nennen. Alle diese Angaben müssen in Textform erfolgen, beispielsweise per Brief zusammen mit der Rechnung, per E-Mail oder per Fax.

Im elektronischen Geschäftsverkehr, der auch Online-Einkäufe umfasst, gelten zusätzliche Pflichten. So muss der Verkäufer unter anderem die technischen Schritte der Bestellung erläutern und sicherstellen, dass Käufer die Möglichkeit haben, die AGB einzusehen und zu speichern sowie fehlerhafte Eingaben im Bestellformular zu ändern.      

Das Widerrufs- und Rückgaberecht

Kauf ein Kunde per Brief, Fax, Telefon oder Internet ein, hat er fast immer die Möglichkeit, den Vertrag schriftlich oder durch Zurückschicken der Ware zu widerrufen. Hat der Verkäufer seine Informationspflichten vollständig erfüllt und den Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die bestellten Waren beim Kunden eintreffen. Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist allerdings bereits bei Vertragsabschluss.

Hat der Verkäufer seine Informationspflichten nicht erfüllt, gilt die 14tägige Widerrufsfrist nicht, sondern in diesem Fall kann der Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Warenlieferung oder Vertragsabschluss widerrufen werden.

Erfolgte keine oder eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die Widerrufsrechte, gibt es keine zeitliche Beschränkung für einen möglichen Widerruf. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, bei denen keine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist, weil entweder die Schutzvorschriften generell nicht greifen oder nur der Widerruf als solches ausgeschlossen ist.

Dies ist unter anderem bei Eintrittskarten, bei Pauschalreisen, bei verderblicher Ware, bei entsiegelten Audio- und Videomedien sowie bei speziell nach Kundenwünschen angefertigten Produkten der Fall. Um im Ernstfall belegen zu können, dass der Widerruf fristgerecht erfolgte, ist es immer empfehlenswert, eine Versandart mit Nachweis zu wählen, also beispielsweise ein Fax mit Sendebericht oder ein Einschreiben.  

Die Kosten für Versand und Verpackung

In den meisten Fällen stellen Verkäufer eine Versand- und Verpackungskostenpauschale in Rechnung. Wurde beispielsweise in den AGB auf diese Hinsendekosten hingewiesen, sind sie Bestandteil der Vertragsvereinbarungen und der Käufer muss sie dann auch bezahlen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-511/08) kann der Käufer aber verlangen, dass der Verkäufer neben dem Kaufpreis auch die Hinsendekosten erstattet, wenn der Käufer den Vertrag widerruft oder von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht.

Hat der Käufer mehrere Produkte gekauft und gibt nur einen Teil davon wieder zurück, während er die anderen Artikel behält, muss auch die Versand- und Verpackungskostenpauschale nur anteilig erstattet werden. Im Hinblick auf die Rücksendekosten kommt es darauf an, ob der Verkäufer ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht gewährt.

Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, trägt er die Kosten für die Rücksendung, wenn der Warenwert mehr als 40 Euro beträgt und der Käufer den Kaufpreis samt Versandkosten bereits anteilig oder vollständig bezahlt hat. Hat der Käufer dagegen noch keine Zahlung geleistet oder liegt der Warenwert unter 40 Euro, trägt gemäß den Geschäftsbedingungen in aller Regel der Käufer die Rücksendekosten.

Hat der Käufer mehrere Produkte gekauft, richtet sich die 40-Euro-Grenze nicht nach dem Warenwert der gesamten Bestellung, sondern nur nach dem Warenwert der zurückgeschickten Produkte. Räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein, gehen die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert immer zu seinen Lasten.   

Der Anspruch auf Wertersatz

Widerruft der Käufer den Vertrag oder schickt er die bestellte Ware zurück, hat der Verkäufer nur dann einen Anspruch auf einen Wertersatz für die Nutzung der Ware, wenn der Käufer die Ware in einer Form verwendet hat, die über eine Überprüfung hinausgeht. Allerdings muss der Verkäufer den Käufer spätestens direkt nach Vertragsabschluss in Textform darauf hingewiesen haben, dass der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, wenn der Käufer die Ware in offensichtlich benutzten oder nicht mehr einwandfreiem Zustand zurückgibt.

Für die Praxis bedeutet das, dass der Käufer die Ware nur so ausprobieren und testen sollte, wie es auch in einem Ladengeschäft vor Ort möglich und üblich wäre. Hat er beispielsweise Kleidung gekauft, kann er sie also bedenkenlos anprobieren, so wie dies auch in der Umkleidekabine eines Geschäfts möglich ist. Hat er ein Buch gekauft, darf er die Schutzfolie entfernen, um das Buch durchzublättern, denn in der Buchhandlung vor Ort hätte es höchstwahrscheinlich zumindest ein geöffnetes Exemplar zum Durchblättern gegeben.

Hat er einen Drucker gekauft, kann er diesen anschließen und mit den Druckerpatronen bestücken, denn in aller Regel ist ein vollständiger Funktionstest anders nicht möglich. Anders hingegen sieht es bei der Druckerpatrone selbst aus. Auch wer eine Druckerpatrone im Laden vor Ort kauft, kann sie dort nicht testen und nach einem Probelauf zu Hause ist eine Rückgabe im original eingeschweißten, vollständig befüllten Zustand nicht möglich.

Grundsätzlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung, wann die Grenze zwischen normaler und übermäßiger Überprüfung überschritten ist, aber der Käufer geht das geringste Risiko ein, wenn er die Ware so testet, wie er es auch im Ladengeschäft tun würde.       

Unterwegs verloren gegangene Ware

Zunächst einmal gilt, dass der Verkäufer erst dann Anspruch auf den Kaufpreis hat, wenn die Ware den Käufer erreicht hat. Dies ist im Normalfall dann gegeben, wenn ein Paketdienst die Ware persönlich an den Käufer übergeben hat oder die Sendung von einem anderen Empfangsbevollmächtigten entgegengenommen wurde.

Geht die Sendung unterwegs verloren, muss der Käufer die Ware zwar nicht bezahlen, kann aber auch keine erneute Lieferung verlangen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat der Verkäufer seine vertragliche Lieferpflicht nämlich dadurch erfüllt, dass er die Ware an einen Spediteur übergeben hat (Az.: VIII ZR 302/02). Gleiches gilt, wenn das Paket nicht zugestellt werden kann, weil der Käufer eine falsche Lieferadresse angegeben hat oder die Annahme verweigert.

Ist die Ware nicht angekommen, weil der Paketdienst einen Fehler gemacht hat, etwa weil das Paket gestohlen wurde nachdem es einfach vor der Tür abgestellt worden war, geht der Verlust zulasten des Verkäufers. Schickt der Käufer Ware zurück, trägt ebenfalls der Verkäufer das Versandrisiko.

Das bedeutet, dass der Käufer auch dann keinen Ersatz leisten muss und eine Rückerstattung des Kaufpreises erhält, wenn die zurückgeschickte Ware unterwegs beschädigt wird oder verloren geht. Aus Beweisgründen ist es aber immer ratsam, eine Versandart zu wählen, durch die der Käufer belegen kann, dass der die Ware auch tatsächlich zurückgeschickt hat.

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Thema: Infos und Tipps – Kundenrechte bei Fernabsatzverträgen

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