Wichtige Informationen zur Stromrechnung und Gasrechnung

Die wichtigsten Informationen zur Stromrechnung und Gasrechnung  

Früher war es für Verbraucher deutlich schwieriger, denn die Strom- und Gasrechnungen waren vielfach so komplex gestaltet, dass sie ein Laie kaum nachvollziehen konnte. Dies hat sich mittlerweile geändert, denn durch das novellierte Energiewirtschaftsgesetz, kurz EnWG, schreibt der Gesetzgeber ganz klar vor, welche Angaben die Rechnungen der Energieversorger enthalten müssen.

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Zudem haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden, falls es zu Unstimmigkeiten mit dem Energieversorger kommen sollte.

Hier die wichtigsten Infos zur Strom- und Gasrechnung in der Übersicht: 

Welche Angaben muss die Stromrechnung oder Gasrechnung enthalten?

Nach dem EnWG muss der Energieversorger folgende Angaben in seiner Gas- oder Stromrechnung aufführen:

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den Namen des Energieversorgers, eine ladungsfähige Anschrift mit Daten, die eine schnelle Kontaktaufnahme auf elektronischem Wege ermöglichen, und das zuständige Registergericht

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die Vertragsdauer, die gültigen Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist

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die Zählpunktbezeichnung, die der Belieferung zugrunde liegt, und die Codenummer des Netzbetreibers

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den ermittelten Verbrauch, die bezahlten Abschläge sowie die Anfangs- und den Endzählerstand für den Abrechnungszeitraum 

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den Vorjahresverbrauch und als Grafik den eigenen Jahresverbrauch im Vergleich zum Verbrauch einer Vergleichskundengruppe

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die Anteile der einzelnen Energieträger inklusive Kohlendioxidemissionen und radioaktivem Abfall

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die Gebühren aus der Konzessionsabgabe, die Netzentgelte und gegebenenfalls die darin enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung

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Hinweise und Informationen zu einem möglichen Streitbeilegungsverfahren, die Anschrift der Schlichtungsstelle und die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas als zuständige Aufsichtbehörde.

Zudem schreibt das EnWG vor, dass die Strom- oder Gasrechnung insgesamt einfach und verständlich sein muss und insbesondere die Faktoren, die für die Berechnung der Forderung entscheidend sind, vollständig und nachvollziehbar ausgewiesen sein müssen.  

Welche Regelungen sieht das EnGW im Hinblick auf die Stromrechnung oder Gasrechnung außerdem vor? 

Zu den wichtigsten Regelungen für den Verbraucher im Zusammenhang mit seiner Strom- oder Gasrechnung gehören folgende:

·         Verbrauch.

Der Energieversorger muss angeben, ob er den Verbrauch per Ablesung oder per Schätzung ermittelt hat. Damit eine genaue Abrechnung sichergestellt ist, sollte der Verbraucher den Zählerstand zu Abrechnungsstichtagen, bei einem Ein- oder Auszug, bei einem Anbieterwechsel und bei Preiserhöhungen ablesen, für sich notieren und seinem Energieversorger mitteilen.

Dadurch kann er verhindern, dass sein Jahresverbrauch geschätzt wird und er unter Umständen höhere Abschläge bezahlen muss. Ist beim Verbraucher bereits ein Zähler der neuen Generation, ein sogenannter Smart Meter, installiert, wird der Zählerstand nicht mehr vor Ort abgelesen. In diesem Fall muss der Energieversorger den Verbraucher monatlich kostenlos über den Verbrauch und die daraus resultierenden Kosten informieren.

·         Der Abrechnungszeitraum.

Die Abrechnungsperiode für die Strom- oder Gaslieferungen darf zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Verbraucher können jedoch verlangen, dass die Abrechnung für kürzere Zeiträume erfolgt, also halbjährlich, quartalsweise oder sogar monatlich. Für kürzere Abrechnungsperioden kann der Energieversorger allerdings Gebühren in Rechnung stellen.

·         Die Rechnungsstellung.

Nach dem novellierten EnWG gilt seit dem 04. Februar 2012, dass die Rechnung innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes oder der Vertragsbeziehung erstellt werden muss.

·         Vorauszahlungen oder Abschläge.

Die Berechnungsgrundlage für Vorauszahlungen oder Abschläge bildet zum einen der Vorjahresverbrauch und zum anderen der vereinbarte Preis. Der Preis wiederum setzt sich meist aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen, teilweise werden aber zusätzlich auch tageszeitabhängige Preise vereinbart.

Ist es nicht möglich, den Vorjahresverbrauch für die Vorauszahlungen oder Abschläge zu berücksichtigen, bildet der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden die Berechnungsgrundlage. Teilt der Verbraucher seinem Energieversorger glaubhaft mit, dass er einen geringeren Verbrauch erwartet, beispielsweise weil eine neue, sparsame Heizungsanlage installiert wurde oder weil sich der Haushalt verkleinert hat, muss der Energieversorger die veränderte Situation angemessen bei der Berechnung der Abschläge berücksichtigen.

Eine Anpassung der Abschlagszahlungen während einer Abrechnungsperiode durch den Energieversorger ist nur möglich, wenn eine zulässige Preiserhöhung angekündigt wurde. In diesem Fall ist die Erhöhung der Abschlagszahlungen aber auf den Umfang der Preiserhöhung beschränkt und darf ausschließlich für die Zukunft, nicht rückwirkend vorgenommen werden. 

·         Beschwerden.

Beschwert sich ein Verbraucher, hat der Energieversorger vier Wochen lang Zeit, den Sachverhalt zu begründen. Danach kann sich der Verbraucher an die zuständige Schlichtungsstelle werden. Hierfür entstehen dem Verbraucher keinerlei Kosten, allerdings ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle für den Energieversorger nicht verbindlich. Beschwerden nimmt außerdem die Bundesnetzagentur entgegen.  

Wie sollte der Verbraucher vorgehen, wenn es zu Problemen mit dem Energieversorger kommt? 

Welche Vorgehensweise am sinnvollsten ist, hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Landet die Strom- oder Gasrechnung im Briefskasten, besteht der erste Schritt immer darin, die Rechnung sorgfältig zu kontrollieren und zu überprüfen, ob die Messstelle und die Zählerstände, der Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Preise richtig angegeben sind.

Stellt sich heraus, dass ein falscher Zählerstand angenommen wurde, sollte der Energieversorger darüber informiert werden. Ratsam dabei ist, ein Foto beizulegen, auf dem der aktuelle Zählerstand sowie die Zählernummer deutlich zu erkennen sind. In aller Regel erstellen die Energieversorger dann umgehend eine korrigierte Rechnung.

Ist die Energierechnung deutlich höher als im Vorjahr, kann dies an einem erhöhten Verbrauch oder gestiegenen Preisen liegen. Auch hier sollte der Verbraucher wieder die Zählerstände und die vertraglich vereinbarten Preise mit den Angaben in der Rechnung abgleichen und sich an den Energieversorger wenden, wenn er einen Fehler entdeckt hat.

Möchte der Verbraucher eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlen, sollte er aber auf jeden Fall umgehend eine korrigierte Rechnung verlangen. Der Energieversorger kann ansonsten die Energieversorgung nach einer Ankündigung nämlich unterbrechen, wenn der Rückstand mehr als 100 Euro beträgt. Kann der Verbraucher die Energierechnung nicht bezahlen, sollte er versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, um so eine Unterbrechung der Energieversorgung zu vermeiden.

Ist dies nicht möglich, sollte sich der Verbraucher sofort an das für ihn zuständige Jobcenter, Sozialamt, Arbeitsamt oder an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.

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Thema: Die wichtigsten Informationen zur Stromrechnung und Gasrechnung

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