Vertragsverletzungen von Dienstleistern und Handwerkern

Vorgehensweise bei Vertragsverletzungen von Dienstleistern und Handwerkern 

Jeder, der einen Dienstleister oder einen Handwerker beauftragt, schließt mit diesem einen Vertrag ab. Wenn Handwerker beauftragt werden, wird dazu in aller Regel ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen beispielsweise festgelegt wird, welche Arbeiten in welcher Form auszuführen sind und wie hoch sich die Kosten voraussichtlich belaufen werden.

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Aber auch mit Dienstleistern werden Verträge abgeschlossen.

Bei Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigungsarbeiten oder die Betreuung der Kinder bildet meist ebenfalls ein schriftlicher Vertrag die Grundlage der Zusammenarbeit.

Anders ist es bei alltäglichen Dienstleistungen, denn hier gibt es üblicherweise nur mündliche Verträge. Sucht jemand beispielsweise einen Friseur auf, schließt der Kunde als Auftraggeber einen mündlichen Vertrag mit dem Friseur als Dienstleister ab.

Ein mündlich abgeschlossener Vertrag hat dabei aber den gleichen Stellenwert wie ein schriftlicher Vertrag, was bedeutet, dass ein mündlicher Vertrag für beide Seiten ebenso verbindlich ist wie ein schriftlicher Vertrag.

Nun stellt sich jedoch die Frage, was der Kunde als Auftraggeber tun kann, wenn es zu Vertragsverletzungen durch den Handwerker oder den Dienstleister kommt und wie der Kunde in diesem Fall am besten vorgehen sollte.

Hier die wichtigsten Infos zur Vorgehensweise bei Vertragsverletzungen:  

•        Bestandteil der meisten Verträge ist ein Kostenvoranschlag.

Dienstleister arbeiten dazu oft mit Preislisten, die die Kosten für die jeweilige Dienstleistung beziffern. So legt die Preisliste des Friseurs beispielsweise fest, wie teuer Leistungen wie Waschen, Schneiden, Föhnen oder das Färben der Haare sind und alle die Leistungen, die der Kunde in Anspruch nimmt, muss er später auch bezahlen.

Handwerker erstellen üblicherweise einen Kostenvoranschlag, wobei es hier darauf ankommt, ob dieser Kostenvoranschlag als verbindliche Grundlage des Vertrages vereinbart wird. Steht im Vertrag, dass der Kostenvoranschlag verbindlich ist, muss der Kunde auch nur die vereinbarten Kosten übernehmen, selbst wenn die Rechnung später höher ausfällt.

Wird der Kostenvoranschlag jedoch nur als Schätzung vereinbart, kann sich der Rechnungsbetrag im Nachhinein noch ändern. Der Handwerker muss den Auftraggeber zwar davon in Kenntnis setzen, dass dieser noch von dem Vertrag zurücktreten kann, allerdings muss der Auftraggeber eine höhere Rechnung bezahlen, wenn er den Vertrag aufrechterhält und die Schätzung später korrigiert wird.

Hierfür gibt es jedoch Grenzen, denn ein Kostenvoranschlag gilt immer als Richtlinie. Weicht der tatsächliche Rechnungsbetrag erheblich von dem Kostenvoranschlag ab, muss der Kunde dies nicht hinnehmen, es sei denn, die höheren Kosten resultieren aus notwendigen Arbeiten, die während der Ausführung des Auftrags zusätzlich vereinbart wurden.

•        Mängel und Vertragspflichten

Grundsätzlich gilt, dass der Kunde seinen Vertragspflichten, nämlich die Bezahlung der Leistungen, erst dann nachkommen muss, wenn der Handwerker oder Dienstleister seine Arbeiten abgeschlossen hat und diese durch den Kunden abgenommen wurden.

Gibt es Mängel, kann der Kunde reklamieren und verlangen, dass diese kostenlos nachgebessert werden. Ist der Kunde beispielsweise mit der Frisur nicht zufrieden, kann er fordern, dass der Friseur seine Haare ohne weitere Kosten nachschneidet.

Einem Handwerker muss der Kunde eine angemessene Frist einräumen, um die Mängel zu beseitigen. Nur wenn es nicht möglich ist, dass der Vertragspartner die Mängel in einem angemessenen Zeitraum beseitigt, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

•        Der Gang zum Anwalt ist nicht immer notwendig.

Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, ist es meist sinnvoller, sich zunächst an die zuständige Innung oder Handwerkskammer zu wenden. Der Sachverständige erstellt gegen eine geringe Gebühr einen Bericht über die Mängel oder die Streitpunkte und versucht, zwischen beiden Vertragsparteien zu vermitteln.

Ist der Kunde mit der Entscheidung der Schiedsstelle nicht einverstanden, kann er sich aber jederzeit noch an einen Anwalt wenden.

Der letzte Weg führt dann vor Gericht.

Neben der Klärung der Streitpunkte kann der Auftraggeber auch auf Schadensersatz klagen. In einigen Fällen ist darüber hinaus auch eine Klage auf Schmerzensgeld möglich, wobei Schmerzengeld grundsätzlich voraussetzt, dass ein irreparabler oder ein langfristig bestehender Schaden vorliegt.

Hat der Handwerker beispielsweise so gepfuscht, dass es zu Schimmelbildung kam und der Kunde infolgedessen schwerwiegend erkrankt ist oder hat die Leistung der Friseurs zu einer verätzten Kopfhaut geführt, kann der Auftraggeber Schmerzensgeld fordern.

Ist der Kunde mit einer Wandbemalung oder der neuen Frisur jedoch lediglich unglücklich, geht er im Hinblick auf Schmerzensgeld leer aus.

Weiterführende Vertragsformulare, Anleitungen und Vordrucke:

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