Maximal 4 Wochen bis zum Facharzttermin – die wichtigsten Infos dazu
Seit Ende Januar 2016 können Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen zeitnah fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gemäß GKV-Versorgungsstärkungsgesetz darf die Wartezeit auf einen Termin beim Facharzt die Grenze von vier Wochen nicht überschreiten.
Voraussetzung ist aber, dass die Untersuchung dringend notwendig ist. Zudem kann sich der Patient den Facharzt nicht selbst aussuchen.
Maximal 4 Wochen bis zum Facharzttermin – die wichtigsten Infos dazu
Starke Schmerzen, Herz-Kreislauf-Probleme, Atemnot, Schwindelanfälle oder plötzliche Krämpfe: Trotz ernsthafter Symptome mussten Patienten oft sehr lange auf einen Termin beim Orthopäden, Kardiologen, Radiologen, Neurologen oder einem anderen Facharzt warten.
Damit soll nun Schluss sein. Seit dem 25. Januar 2016 gibt es bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sogenannte Terminservicestellen. Wendet sich der Patient an eine solche Servicestelle, vermittelt sie zeitnah einen Termin beim Facharzt. So sieht es das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vor.
Dabei ist der Ablauf des Vermittlungsservices aber klar geregelt:
Inhalt
Die Vermittlungspflicht der Terminservicestellen
Hat sich der Patient um einen Termin beim Facharzt bemüht, in naher Zukunft aber keinen Termin bekommen, kann er sich an die neu eingerichteten Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden.
Sie sind der zuständige Ansprechpartner, wenn es um die Vermittlung von Facharztterminen geht. Nimmt der Patient den Vermittlungsservice in Anspruch, hat die Servicestelle maximal eine Woche lang Zeit, um einen Termin zu besorgen und dem Patienten diesen Termin mitzuteilen. Der Zeitraum zwischen dem Anruf des Patienten bei der Servicestelle und dem Termin beim niedergelassenen Facharzt darf nicht mehr als vier Wochen betragen.
Kann die Servicestelle keinen Facharzt ausfindig machen, der innerhalb der Vier-Wochen-Frist einen Termin frei hat, muss sie dem Patienten als Eratz einen Untersuchungstermin im Krankenhaus anbieten. In diesem Fall darf sich die maximale Wartezeit auf den Termin um eine Woche auf dann insgesamt fünf Wochen verlängern.
Eine Überweisung und die Dringlichkeit als Voraussetzungen
Möchte der Patient die Vermittlungshilfe einer Terminservicestelle in Anspruch nehmen, um die Wartezeit auf einen Facharzttermin zu verkürzen, braucht er eine Überweisung von seinem Hausarzt oder einem anderen Facharzt. Gleichzeitig muss der Haus- oder Facharzt bescheinigen, dass es dringend notwendig ist, möglichst zeitnah einen Facharzt für eine weitere Untersuchung oder Behandlung hinzuziehen.
Dafür muss er den Überweisungsschein in der vorgesehenen Form kennzeichnen. Handelt es sich nur um eine Bagatellerkrankung oder soll eine Routineuntersuchung durchgeführt werden, die auch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, hat der Patient keinen Anspruch auf die Vermittlung eines zeitnahen Termins.
Für Untersuchungen oder Behandlungen beim Augenarzt und beim Gynäkologen gilt eine Ausnahme, denn bei diesen Fachärzten ist keine Überweisung notwendig. Termine beim Zahnarzt und beim Kieferorthopäden vermitteln die Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht. Termine für Erstgespräche und Therapiesitzungen beim Psychotherapeuten sollen aller Voraussicht nach ab der zweiten Jahreshälfte 2016 ins Vermittlungsangebot aufgenommen werden.
Die Bestimmung des Facharztes
Entscheidet sich der Patient dafür, auf die Terminvermittlung durch eine Servicestelle zurückzugreifen, und hat der überweisende Arzt die Dringlichkeit der Untersuchung oder Behandlung bestätigt, kann sich der Patient sicher sein, innerhalb der nächsten vier Wochen bei einem Facharzt vorstellig werden zu können.
Allerdings verzichtet der Patient dadurch auf die Möglichkeit, seinen Arzt frei auszuwählen. Wendet sich der Patient an eine Servicestelle, kann er nämlich nicht vorgeben, von welchem Arzt er gerne behandelt werden möchte. Stattdessen wählt die Servicestelle den Facharzt aus.
Bei der Zuweisung zu einer Facharztpraxis muss die Servicestelle aber die Entfernung berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass dem Patienten die Wegstrecke von seinem Wohnort bis zum Facharzt zugemutet werden kann. Zumutbar wiederum ist die Entfernung dann, wenn die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln höchstens eine halbe Stunde länger dauert als die Fahrzeit zur nächstgelegenen Facharztpraxis.
Das heißt:
Bräuchte der Patient mit Bus oder Bahn beispielsweise 20 Minuten, um die Facharztpraxis zu erreichen, die von seinem Wohnort aus am nächsten liegt, darf die Facharztpraxis, die die Terminservicestelle vorschlägt, maximal 50 Minuten entfernt sein. Allerdings gilt diese Vorgabe nur bei Fachärzten, die wie beispielsweise Orthopäden oder Kardiologen vergleichsweise häufig vertreten sind. Bei besonderen Fachärzten wie etwa Radiologen, Internisten mit Spezialgebiet oder Kinderpsychiatern dürfen dem Patienten auch Fahrtzeiten von einer Stunde und mehr zugemutet werden.
Der Patient ist allerdings nicht dazu verpflichtet, den Termin, den ihm die Servicestelle vorschlägt, anzunehmen. Kann oder will er den ersten Vorschlag nicht wahrnehmen, kann er um einen Ausweichtermin bitten. Passt auch dieser Termin nicht, muss sich der Patient selbst um einen Termin kümmern. Gleichzeitig kann er natürlich jederzeit aktiv werden und sich selbst um einen Termin bei seinem Wunscharzt bemühen.
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