Geschenke umtauschen – die wichtigsten Infos und Tipps dazu

Geschenke umtauschen – die wichtigsten Infos und Tipps dazu

Ob zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu einem anderen Anlass: Es kommt immer wieder vor, dass ein Geschenk zwar gut gemeint war, den Geschmack des Beschenkten aber so gar nicht trifft.

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Vor allem bei Kleidung wiederum ist möglich, dass das Geschenk eigentlich gut gefällt, nur leider nicht passt. Manchmal hatten zwei Personen auch die gleiche Idee und so landet ein Geschenk gleich in doppelter Ausführung auf dem Gabentisch.

Zudem kann es natürlich passieren, dass ein Geschenk zwar gut angekommen ist, aber schon nach kurzer Zeit kaputtgeht. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob, wann und wie der Beschenkte seine Präsente umtauschen kann.

 

Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos und Tipps zur Rückgabe von Geschenken zusammen:

 

Geschenke umtauschen

Kann der Beschenkte mit einem Geschenk partout nichts anfangen, ist das zwar sehr schade. Ein Recht darauf, das Geschenk umzutauschen, hat er aber nicht. Weist eine Ware keine Mängel oder anderweitigen Beschädigungen auf, sondern soll der Umtausch rein wegen Nichtgefallens erfolgen, ist der Beschenkte auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Das heißt:

der Händler kann dem Beschenkten entgegenkommen und die Ware zurücknehmen. Verpflichtet dazu ist er aber nicht. In der Praxis zeigen sich die meisten Händler jedoch kulant. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ware offensichtlich nicht in Gebrauch war. Im Idealfall sind die Etiketten noch an der Ware oder die Originalverpackung ist unbeschädigt und der Beschenkte kann den Kassenzettel vorlegen.

Dann stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Umtausch recht gut. Noch besser ist natürlich, wenn der Käufer schon beim Kauf mit dem Händler vereinbart hatte, dass ein Umtausch möglich ist, falls das Geschenk nicht gefallen oder nicht passen sollte. Andersherum kann der Beschenkte dem Händler aber keinen Vorwurf machen, wenn dieser die Ware nicht zurücknehmen will, nur weil sie dem Beschenkten nicht gefällt.

Zeigt sich der Händler kulant und stimmt er einem Umtausch zu, kann er dem Beschenkten den Kaufpreis auszahlen. Statt Bargeld kann der Händler aber auch einen Gutschein ausstellen, den der Beschenkte dann gleich oder später in dem Laden einlösen kann.

Mit dem Gutschein muss sich der Beschenkte zufriedengeben, auf Bargeld kann er nicht bestehen. Möchte der Beschenkte sein Geschenk nur eintauschen, das gleiche Kleidungsstück also beispielsweise in einer anderen Größe mitnehmen oder sich etwas anderes aussuchen, ist dies ebenfalls möglich.

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Geschenke reklamieren

Fällt dem Beschenkten schon beim Auspacken auf, dass das Geschenk beschädigt ist, oder geht das Geschenk schon nach kurzer Zeit kaputt, kann der Beschenkte die Ware reklamieren. Für Neuwaren gilt nämlich eine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Dabei wird innerhalb der ersten sechs Monate angenommen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Möchte der Beschenkte einen Gewährleistungsanspruch nach Ablauf von sechs Monaten geltend machten, muss er nachweisen, dass die Beschädigung bereits bestand.

Gibt beispielsweise ein technisches Gerät nach sieben oder acht Monaten plötzlich den Geist auf, obwohl der Beschenkte es ordnungsgemäß benutzt hat, sollte es in der Praxis aber keine Schwierigkeiten mit der Gewährleistung geben.

Reklamiert der Beschenkte ein mangelhaftes oder defektes Geschenk, hat er allerdings nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass der Händler den Kaufpreis erstattet. Vorgesehen ist vielmehr, dass der Beschenkte dem Händler die Möglichkeit einräumen muss, die Ware zu reparieren oder einen Ersatz zu liefern. Über die weitere Vorgehensweise entscheidet der Händler.

In der Praxis ist es meist so, dass bei teureren Produkten eine Reparatur erfolgt. Wäre es aber zu aufwändig oder nicht wirtschaftlich, das Produkt zu reparieren, erhält der Beschenkte ein neues, mängelfreies Exemplar als Ersatz. Ist beides nicht möglich, bekommt der Beschenkte den Kaufpreis (vollständig oder anteilig) ausbezahlt.

 

 

Geschenke aus dem Internet

Wurde das Geschenk in einem Onlineshop gekauft, gestaltet sich eine Rückgabe vergleichsweise einfach. Fast alle Kaufverträge, die im Internet geschlossen wurden, können nämlich widerrufen werden.

Es gibt nur sehr wenige Produkte, die von einer Rückgabe ausgeschlossen sind. Hierzu gehören beispielsweise verderbliche Waren oder Artikel, die speziell nach Kundenwunsch angefertigt wurden. Begründet werden muss der Widerruf nicht. Es reicht aus, wenn der Widerruf schriftlich erklärt und die Ware an den Onlinehändler zurückgeschickt wird. Der Onlinehändler muss die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Dies gilt auch dann, wenn die Rückgabe nur deshalb erfolgt, weil dem Beschenkten das Geschenk nicht gefällt. Voraussetzung ist aber, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sie beträgt 14 Tage. Liegt der Kauf bzw. die Lieferung der Ware länger als zwei Wochen zurück, kann der Kaufvertrag nicht mehr widerrufen werden. Eine Reklamation mangelhafter Ware bleibt aber selbstverständlich weiterhin möglich.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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