IGeL-Verzichtserklärung beim Arzt – Infos und Tipps

IGeL-Verzichtserklärung beim Arzt – Infos und Tipps

Die Palette an zusätzlichen Diagnoseverfahren und Behandlungsmethoden außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ärzte in ihren Praxen anbieten, wächst stetig. Diese sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, müssen Patienten in aller Regel aus eigener Tasche bezahlen.

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Oft sollen sich Patienten dabei schon im Wartezimmer, also noch bevor sie das Behandlungszimmer überhaupt betreten und mit dem Arzt gesprochen haben, entscheiden, ob und wenn ja welche Zusatzleistungen sie in Anspruch nehmen möchten. Darauf sollten sich Patienten jedoch nicht einlassen. Viele IGeL sind zwar letztlich überflüssig. Eine Erklärung zu unterschreiben und damit pauschal den Verzicht auf die Leistungen zu erklären, ist aber auch nicht ratsam.

Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten
Infos und Tipps zu diesem Thema zusammen:

IGeL-Angebote beim Arzt

Das Angebot an IGeL ist riesig. Die Palette reicht von Früherkennungsuntersuchungen über innovative Diagnosetechniken, Beratungen und Atteste bis hin zu ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungsverfahren. Insgesamt lassen sich die IGeL in drei große Gruppen einteilen:

1. Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, aber sinnvoll sein können:

Es gibt Beratungen und Untersuchungen, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind. Weil die Leistungen weder der Früherkennung noch der Behandlung von Krankheiten dienen, fallen sie nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aus diesem Grund übernehmen die Krankenkassen die Kosten dafür in aller Regel auch nicht. Je nach Ausgangssituation können die Leistungen, die dann auf Wunsch des Patienten erfolgen, aber trotzdem sinnvoll sein. Beispiele für solche IGeL sind sportmedizinische Untersuchungen, ärztliche Beratungen im Zusammenhang mit Fernreisen, medizinisch-kosmetische Behandlungen oder psychotherapeutische Angebote.

2. Leistungen, ohne dass ein begründeter Krankheitsverdacht vorliegt:

Einen großen Teil der IGeL machen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen aus. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Teil der Untersuchungen, wenn ein begründeter Krankheitsverdacht vorliegt oder wenn der Patient in eine bestimmte Risikogruppe gehört.

Ist die Zusatzmaßnahme aus medizinischer Sicht nicht notwendig, kann sie der Patient auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss er die Kosten dafür aber selbst tragen.

3. Leistungen, die mit innovativen, wissenschaftlich (noch) nicht belegten Verfahren erfolgen:

In der modernen Medizin spielen neue Untersuchungsmethoden und innovative Behandlungsverfahren eine wichtige Rolle. Die Krankenkassen nehmen Leistungen aber erst dann in ihren Leistungskatalog auf, wenn die Maßnahmen wissenschaftlich untersucht und ihr medizinischer Nutzen nachgewiesen wurde.

Gibt es (noch) keine wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass ein Verfahren tatsächlich wirksam ist, übernehmen die Krankenkassen die Kosten dafür nicht. Der Patient kann zwar von modernen Verfahren profitieren, muss sie allerdings aus eigener Tasche bezahlen. Für den Laien ist es recht schwierig, zu beurteilen, ob und wie sinnvoll eine Zusatzleistung in seinem Fall ist. Eine verbindliche Liste, die alle IGeL aufführt, ihre Wirksamkeit beschreibt und die Kosten nennt, gibt es nicht. Dies liegt daran, dass jeder Arzt verschiedenste Zusatzleistungen anbieten kann.

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Hierzu können auch Methoden und Maßnahmen gehören, die er selbst entwickelt hat. Eine feste Preisstruktur gibt es ebenfalls nicht, so dass neben den Qualitätsunterschieden auch die Preisunterschiede in den Arztpraxen groß sein können. Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben deshalb eine Internetseite ins Leben gerufen, auf der sich Patienten über IGeL informieren können. Auf https://www.igel-monitor.de finden sich sachliche Infos zu den gängigsten IGeL.

IGeL-Verzichtserklärung beim Arzt

In vielen Arztpraxen erhalten Patienten direkt nach dem Betreten ein Formular. Im Wartezimmer können sich die Patienten das IGeL-Angebot dann durchlesen. Gleichzeitig sollen sie entscheiden, ob und wenn ja welche Zusatzleistungen sie in Anspruch nehmen möchten. Andernfalls können sie durch ein entsprechendes Kreuzchen erklären, dass sie Maßnahmen auf eigene Kosten ausdrücklich ablehnen. Einige Ärzte geben als Grund für die pauschale IGeL-Verzichtserklärung ihre eigene Absicherung gegen unberechtigte Schadensersatzansprüche an.

Sie befürchten, dass Patienten Haftungsansprüche stellen und Schadensersatz fordern könnten, wenn eine Erkrankung eintritt, weil der betroffene Patient vorher auf eine kostenpflichtige Zusatzleistung verzichtet hat. Durch die ausdrückliche Erklärung, dass ein Patient keine IGeL in Anspruch nehmen möchte, könne der Arzt später auch nicht unberechtigterweise in die Haftung genommen werden.

Letztlich handelt es sich bei dieser Methode aber um eine indirekte Verkaufsstrategie. Viele Patienten befürchten nämlich, dass ihnen Nachteile bei der Therapie entstehen könnten. Also stimmen sie vorsorglich zu, dass der Arzt auch kostenpflichtige Zusatzleistungen durchführen soll.

Generell gilt jedoch folgendes:

IGeL sind grundsätzlich freiwillige und zusätzliche Leistungen. Kein Patient ist dazu verpflichtet, in kostenpflichtige Extrabehandlungen einzuwilligen. Gleichzeitig dürfen ihm in Sachen medizinischer Behandlung und Betreuung keine Nachteile entstehen, wenn er sich für die Standardbehandlung, die im Leistungskatalog der Krankenversicherung vorgesehen ist, entscheidet. Hinzu kommt, dass viele IGeL aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig sind.

Vor allem sind IGeL aber niemals dringlich. Bei Behandlungen, die aufgrund einer akuten Erkrankung sofort durchgeführt werden müssen, trägt die Krankenkasse die Kosten. Der Patient sollte sich deshalb auf keinen Fall zu IGeL überreden und zu einer Unterschrift drängen lassen. Stattdessen sollte er sich die Zeit nehmen, um sich in Ruhe über die vorgeschlagene Therapie zu informieren. Schon im Wartezimmer eine Entscheidung zu treffen, ist allein deshalb nicht ratsam, weil ein Patient zu diesem Zeitpunkt meist weder weiß, welche Erkrankung überhaupt vorliegt, noch die Behandlungsmöglichkeiten kennt.

Nach dem Gespräch mit dem Arzt kann er sich immer noch entscheiden, wie es weitergehen soll. Zudem ist immer auch die Rücksprache mit der Krankenkasse sinnvoll, bevor eine Zusatzleistung in Anspruch genommen wird. Je nach Einzelfall und wenn es medizinisch sinnvoll erscheint, beteiligt sich die Krankenkasse nämlich an den Kosten oder kann Alternativen vorschlagen.

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Entscheidet sich der Patient für eine Zusatzleistung, muss er dafür einen Behandlungsvertrag mit seinem Arzt abschließen. In dem Vertrag ist geregelt, welche Leistung durchgeführt wird und wie hoch die Kosten dafür sind. Außerdem wird in dem Vertrag vereinbart, dass die Behandlung auf Wunsch und auf Kosten des Patienten erfolgt. Umgekehrt wird es in der Krankenakte aber nicht vermerkt, wenn der Patient IGeL ablehnt.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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