IGeL-Verzichtserklärung beim Arzt – Infos und Tipps
Die Palette an zusätzlichen Diagnoseverfahren und Behandlungsmethoden außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ärzte in ihren Praxen anbieten, wächst stetig. Diese sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, müssen Patienten in aller Regel aus eigener Tasche bezahlen.

Oft sollen sich Patienten dabei schon im Wartezimmer, also noch bevor sie das Behandlungszimmer überhaupt betreten und mit dem Arzt gesprochen haben, entscheiden, ob und wenn ja, welche Zusatzleistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Darauf sollten sich Patienten jedoch nicht einlassen. Viele IGeL sind zwar letztlich überflüssig. Eine Erklärung zu unterschreiben und damit pauschal den Verzicht auf die Leistungen zu erklären, ist aber auch nicht ratsam.
Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos und Tipps zu diesem Thema zusammen:
Inhalt
IGeL-Angebote beim Arzt
Das Angebot an IGeL ist riesig. Die Palette reicht von Früherkennungsuntersuchungen über innovative Diagnosetechniken, Beratungen und Atteste bis hin zu ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungsverfahren.
Insgesamt lassen sich die IGeL in drei große Gruppen einteilen:
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Leistungen, die medizinisch nicht notwendig sind, aber sinnvoll sein können:
Es gibt Beratungen und Untersuchungen, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind. Weil die Leistungen weder der Früherkennung noch der Behandlung von Krankheiten dienen, fallen sie nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Aus diesem Grund übernehmen die Krankenkassen die Kosten dafür in aller Regel auch nicht. Je nach Ausgangssituation können die Leistungen, die dann auf Wunsch des Patienten erfolgen, aber trotzdem sinnvoll sein.
Beispiele für solche IGeL sind sportmedizinische Untersuchungen, ärztliche Beratungen im Zusammenhang mit Fernreisen, medizinisch-kosmetische Behandlungen oder psychotherapeutische Angebote.

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Leistungen, ohne dass ein begründeter Krankheitsverdacht vorliegt:
Einen großen Teil der IGeL machen Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen aus. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Teil der Untersuchungen, wenn ein begründeter Krankheitsverdacht vorliegt oder wenn der Patient in eine bestimmte Risikogruppe gehört.
Ist die Zusatzmaßnahme aus medizinischer Sicht nicht notwendig, kann sie der Patient auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen.
In diesem Fall muss er die Kosten dafür aber selbst tragen.
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Leistungen, die mit innovativen, wissenschaftlich (noch) nicht belegten Verfahren erfolgen:
In der modernen Medizin spielen neue Untersuchungsmethoden und innovative Behandlungsverfahren eine wichtige Rolle. Die Krankenkassen nehmen Leistungen aber erst dann in ihren Leistungskatalog auf, wenn die Maßnahmen wissenschaftlich untersucht und ihr medizinischer Nutzen nachgewiesen wurde.
Gibt es (noch) keine wissenschaftlichen Studien, die belegen, dass ein Verfahren tatsächlich wirksam ist, übernehmen die Krankenkassen die Kosten dafür nicht.
Der Patient kann zwar von modernen Verfahren profitieren, muss sie allerdings aus eigener Tasche bezahlen. Für den Laien ist es recht schwierig, zu beurteilen, ob und wie sinnvoll eine Zusatzleistung in seinem Fall ist.
Eine verbindliche Liste, die alle IGeL aufführt, ihre Wirksamkeit beschreibt und die Kosten nennt, gibt es nicht. Dies liegt daran, dass jeder Arzt verschiedenste Zusatzleistungen anbieten kann.
Hierzu können auch Methoden und Maßnahmen gehören, die er selbst entwickelt hat. Eine feste Preisstruktur gibt es ebenfalls nicht, so dass neben den Qualitätsunterschieden auch die Preisunterschiede in den Arztpraxen groß sein können.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben deshalb eine Internetseite ins Leben gerufen, auf der sich Patienten über IGeL informieren können. Auf https://www.igel-monitor.de finden sich sachliche Infos zu den gängigsten IGeL.

IGeL-Verzichtserklärung beim Arzt
In vielen Arztpraxen erhalten Patienten direkt nach dem Betreten ein Formular. Im Wartezimmer können sich die Patienten das IGeL-Angebot dann durchlesen. Gleichzeitig sollen sie entscheiden, ob und wenn ja welche Zusatzleistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Andernfalls können sie durch ein entsprechendes Kreuzchen erklären, dass sie Maßnahmen auf eigene Kosten ausdrücklich ablehnen.
Einige Ärzte geben als Grund für die pauschale IGeL-Verzichtserklärung ihre eigene Absicherung gegen unberechtigte Schadensersatzansprüche an.
Sie befürchten, dass Patienten Haftungsansprüche stellen und Schadensersatz fordern könnten, wenn eine Erkrankung eintritt, weil der betroffene Patient vorher auf eine kostenpflichtige Zusatzleistung verzichtet hat.
Durch die ausdrückliche Erklärung, dass ein Patient keine IGeL in Anspruch nehmen möchte, könne der Arzt später auch nicht unberechtigterweise in die Haftung genommen werden.
Letztlich handelt es sich bei dieser Methode aber um eine indirekte Verkaufsstrategie. Viele Patienten befürchten nämlich, dass ihnen Nachteile bei der Therapie entstehen könnten.
Also stimmen sie vorsorglich zu, dass der Arzt auch kostenpflichtige Zusatzleistungen durchführen soll.
Generell gilt jedoch folgendes:
IGeL sind grundsätzlich freiwillige und zusätzliche Leistungen. Kein Patient ist dazu verpflichtet, in kostenpflichtige Extrabehandlungen einzuwilligen.
Gleichzeitig dürfen ihm in Sachen medizinischer Behandlung und Betreuung keine Nachteile entstehen, wenn er sich für die Standardbehandlung, die im Leistungskatalog der Krankenversicherung vorgesehen ist, entscheidet.
Hinzu kommt, dass viele IGeL aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig sind.
Vor allem sind IGeL aber niemals dringlich. Bei Behandlungen, die aufgrund einer akuten Erkrankung sofort durchgeführt werden müssen, trägt die Krankenkasse die Kosten.
Der Patient sollte sich deshalb auf keinen Fall zu IGeL überreden und zu einer Unterschrift drängen lassen. Stattdessen sollte er sich die Zeit nehmen, um sich in Ruhe über die vorgeschlagene Therapie zu informieren.
Schon im Wartezimmer eine Entscheidung zu treffen, ist allein deshalb nicht ratsam, weil ein Patient zu diesem Zeitpunkt meist weder weiß, welche Erkrankung überhaupt vorliegt, noch die Behandlungsmöglichkeiten kennt.
Nach dem Gespräch mit dem Arzt kann er sich immer noch entscheiden, wie es weitergehen soll. Zudem ist immer auch die Rücksprache mit der Krankenkasse sinnvoll, bevor eine Zusatzleistung in Anspruch genommen wird.
Je nach Einzelfall und wenn es medizinisch sinnvoll erscheint, beteiligt sich die Krankenkasse nämlich an den Kosten oder kann Alternativen vorschlagen.
Entscheidet sich der Patient für eine Zusatzleistung, muss er dafür einen Behandlungsvertrag mit seinem Arzt abschließen. In dem Vertrag ist geregelt, welche Leistung durchgeführt wird und wie hoch die Kosten dafür sind.
Außerdem wird in dem Vertrag vereinbart, dass die Behandlung auf Wunsch und auf Kosten des Patienten erfolgt. Umgekehrt wird es in der Krankenakte aber nicht vermerkt, wenn der Patient IGeL ablehnt.

Was du beim Arzt noch konkret beachten solltest
Rechtlicher Rahmen: Einwilligung ist kein Formularakt
Eine IGeL setzt immer eine informierte Einwilligung voraus.
Dazu gehören mindestens:
- Ziel der Leistung und erwarteter Nutzen.
- Risiken und Grenzen der Methode.
- medizinische Alternativen (inkl. Kassenleistung).
- Kosten (geschätzt oder konkret nach GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte).
- Bedenkzeit: Du darfst dir die Entscheidung in Ruhe überlegen – eine spontane Unterschrift im Wartezimmer ist nicht nötig.
Kurz gesagt: Ohne Aufklärung keine wirksame Einwilligung. Und ohne Einwilligung keine IGeL.
Behandlungsvertrag & GOÄ: So sieht transparente Abrechnung aus
Für jede IGeL wird ein Behandlungsvertrag geschlossen.
Darin sollte stehen:
- präzise Leistungsbeschreibung (was genau wird gemacht?),
- GOÄ-Ziffern und Steigerungsfaktoren (woraus ergibt sich der Preis?),
- Gesamtkosten bzw. Kostenvoranschlag,
- Hinweis, dass es sich um eine Wunschleistung außerhalb des GKV-Katalogs handelt.
Beispiel – typische Rechnungsposten (vereinfacht):
- Ziffer A (Beratung) + Ziffer B (Untersuchung) + Ziffer C (Apparatemedizin)
- ggf. Sachkosten (z. B. Laborkit)
- Steigerungsfaktor bei erhöhtem Aufwand
Damit weißt du, wofür du bezahlst – und ob der Preis plausibel ist.

Pauschale Verzichtserklärung? So reagierst du souverän
Eine pauschale Ablehnung aller IGeL per Vordruck ist nicht sinnvoll – du kannst eine Leistung ja nach Aufklärung immer noch gezielt annehmen oder ablehnen. Gleichzeitig solltest du nichts unterschreiben, bevor du informiert bist.
Mustersatz für das Wartezimmer:
„Ich entscheide über eventuelle Individuelle Gesundheitsleistungen nach der ärztlichen Aufklärung im Gespräch. Eine pauschale Verzichtserklärung unterschreibe ich nicht.“
Damit bleibst du freundlich, bestimmst aber den richtigen Ablauf: Erst Aufklärung, dann Entscheidung.
Schritt-für-Schritt: Deine Checkliste vor jeder IGeL
- Befund & Ziel klären: Wozu genau dient die Leistung in meinem Fall?
- Nutzen vs. Risiko: Gibt es belastbare Evidenz? Welche Nebenwirkungen sind möglich?
- Alternativen: Gibt es Kassenleistungen oder ein Abwarten mit Kontrolle?
- Kosten offengelegt: GOÄ-Ziffern, Faktor, Sachkosten – schriftlich geben lassen.
- Bedenkzeit nutzen: Zuhause nachlesen, Krankenkasse oder UPD (Unabhängige Patientenberatung) fragen.
- Zweitmeinung einholen – besonders bei teuren oder strittigen IGeL.
- Vertrag erst dann unterschreiben, wenn alles klar ist.
- Rechnung & Quittung mitnehmen, falls Zusatzversicherung erstatten könnte.
Sonderfälle knapp erklärt
- Akuter Notfall: Hier geht es um Kassenleistungen – IGeL spielen keine Rolle.
- Zusatzversicherung: Vorab klären, ob und welche IGeL teilweise erstattet werden.
- Patientenakte: Eine Ablehnung wird nicht als Nachteil in der Akte vermerkt; dokumentiert wird die Aufklärung und deine Entscheidung.
- „Innovative“ Verfahren: Klingt gut, ist aber oft noch nicht evidenzbasiert. Bei unklarem Nutzen sind Kosten Selbstzahler-Risiko.

Wenn etwas schief läuft: Anlaufstellen
- Krankenkasse: Einordnung, Alternativen, ggf. Kostenbeteiligung.
- Unabhängige Patientenberatung (UPD): Neutrale Beratung zu Rechten/Verträgen.
- Kassenärztliche Vereinigung / Ärztekammer: Beschwerde bei Verdacht auf Falschabrechnung oder Druck.
- Rechnung prüfen lassen: Stimmt die GOÄ-Abrechnung?
Mini-FAQ
Darf die Praxis im Wartezimmer eine Verzichtserklärung verlangen?
Verlangen: ja. Verbindlich ist sie nicht. Du kannst sachlich ablehnen und auf das Arztgespräch verweisen.
Entstehen mir Nachteile, wenn ich eine IGeL ablehne?
Nein. Die Regelbehandlung bleibt unberührt. Therapie- oder Termin-Nachteile sind nicht zulässig.
Brauche ich immer etwas Schriftliches?
Für die Einwilligung genügt theoretisch Mündlichkeit – praktisch sinnvoll ist Schriftlichkeit (Aufklärung + Kostenvoranschlag).
Kann ich eine bereits unterschriebene IGeL noch absagen?
Solange keine Leistung erbracht wurde, ist häufig eine Abbestellung möglich. Sobald begonnen, können Kosten anfallen. Kläre das frühzeitig.
Woran erkenne ich „Marketing-IGeL“?
Viele Superlative, unklare Evidenz, fehlende GOÄ-Transparenz, Zeitdruck. Im Zweifel Bedenkzeit nehmen und Zweitmeinung holen.

Merkhilfe für das Portemonnaie
- Niemals spontan im Wartezimmer entscheiden.
- Immer Nutzen/Risiken/Alternativen erfragen.
- Immer Kosten schriftlich (GOÄ) geben lassen.
- Oft lohnt ein Anruf bei der Krankenkasse.
- Manchmal ist Abwarten mit Kontrolle die beste Option.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse? Teil 2
- Wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse? Teil 1
- Wie funktioniert eine Grundfähigkeitsversicherung?
- Haushaltsnahe Dienstleistungen – Infos zu Vertrag und Rechnung, Teil 1
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- 7 Irrtümer über die Altersrente
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Thema: IGeL-Verzichtserklärung beim Arzt – Infos und Tipps
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