Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel, 1. Teil

Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel, 1. Teil

Wer einen Vertrag schon einmal komplett durchgelesen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens genau studiert hat, ist ihr mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit begegnet: der Salvatorischen Klausel. In einem Vertrag findet sich die Klausel meist ziemlich am Schluss, in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist sie ebenfalls gegen Ende eingefügt.

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Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel, 1. Teil

Die Klausel selbst gibt es in verschiedenen Varianten. Doch unabhängig von der konkreten Formulierung verfolgt eine Salvatorische Klausel immer das gleiche Ziel. Sie soll nämlich Regelungen für den Fall vereinbaren, dass einzelne Klauseln aus dem Vertrag oder in den AGB unwirksam sind.

In der einfachsten Version besagt die Salvatorische Klausel dann zum Beispiel: “Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert gültig.”

Oft wird dann noch ergänzt, dass eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt werden soll, die der Absicht der ursprünglichen Vereinbarung möglichst nahekommt.

Nur: Was bringt eine Salvatorische Klausel eigentlich? Ist sie notwendig und sinnvoll? Oder ist sie letztlich überflüssig und schlimmstenfalls sogar schädlich?

In einem zweiteiligen Beitrag vermitteln wir Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel:

Sinn und Zweck der Salvatorischen Klausel

Die Bezeichnung der Klausel leitet sich vom lateinischen salvatorius ab, was übersetzt soviel wie bewahrend oder erhaltend bedeutet. Damit wird klar, worum es bei der Salvatorischen Klausel geht.

Sie möchte nämlich Vereinbarungen treffen, falls einzelne Teile eines Vertrags nicht wirksam oder undurchführbar sein sollten. Und wenn dieser Fall eintritt, sollen andere Regelungen greifen, die den ursprünglichen Bestimmungen ähneln. Gleichzeitig soll der Vertrag ansonsten möglichst weit erhalten bleiben.

Die Salvatorische Klausel soll also verhindern, dass der komplette Vertrag nichtig wird, nur weil er in Teilen unwirksam ist. Somit ist das Ziel der Klausel, die Wirksamkeit des Vertrags zu schützen und zu sichern.

Zusätzlich dazu verfolgt eine Salvatorische Klausel oft die Absicht, dass nicht automatisch die gesetzlichen Vorschriften greifen sollen. Gibt es Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Richtlinien, die einzelnen Vertragsvereinbarungen entgegenstehen, soll die Salvatorische Klausel die gesetzlichen Vorgaben außer Kraft setzen.

An ihre Stelle sollen Bestimmungen treten, die der unwirksamen Vereinbarung inhaltlich möglichst nahekommen.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel

Angenommen, ein Vertrag sieht ein Wettbewerbsverbot vor. Dabei ist vereinbart, dass schon der kleinste Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu einer Vertragsstrafe von 150.000 Euro führt. Der Vertrag enthält zudem eine Salvatorische Klausel.

Sie regelt, dass eine unwirksame Klausel nicht zur Folge hat, dass der ganze Vertrag unwirksam wird. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Vereinbarung treten, die dem Willen der Vertragspartner entspricht.

In den meisten Fällen wird eine derart hohe Vertragsstrafe unverhältnismäßig und deshalb so nicht durchzusetzen sein. Die Salvatorische Klausel soll nun einerseits verhindern, dass die unwirksame Vereinbarung den kompletten Vertrag nichtig werden lässt.

Andererseits soll die Klausel erreichen, dass eine Regelung greift, die dem Zweck der ursprünglichen Vereinbarung gerecht wird. In diesem Beispiel wäre etwa eine Vertragsstrafe über 1.500 Euro bei einem Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot denkbar.

Die Salvatorische Klausel in AGB

Im ersten Moment scheint es sinnvoll, eine Salvatorische Klausel als Sicherheitsvorkehrung einzufügen. Falls einzelne Vereinbarungen wegfallen oder nichtig sein sollten, behalten die übrigen Vereinbarungen nämlich Gültigkeit.

Dadurch wird es nicht notwendig, einen neuen Vertrag aufzusetzen oder die AGB umzuformulieren.

Ganz so einfach ist die Sache in der Praxis aber nicht. Wobei an dieser Stelle zwischen Salvatorischen Klauseln in Verträgen und in AGB unterschieden werden muss. Mit Blick auf die AGB ist § 306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) maßgeblich.

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Dort heißt es:

“(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.“

Für die Salvatorische Klausel spielt vor allem der zweite Absatz eine entscheidende Rolle. Er regelt nämlich verbindlich, welche Folgen es hat, wenn einzelne Klauseln der AGB unwirksam sind oder fehlerhaft in den Vertrag einbezogen wurden.

In diesem Fall sollen die gesetzlichen Vorschriften die unwirksame Klausel ersetzen. Eine Regelung, die dem ähnelt, was die unwirksame Klausel bezwecken wollte, soll gerade kein Ersatz sein.

Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass eine Klausel, die unwirksam, nicht durchführbar oder nichtig ist, auf ihren gültigen Teil begrenzt wird. Wenn ein Unternehmen AGB verwendet, dann soll das Risiko, dass eine Bestimmung ungültig ist, allein beim Unternehmen liegen.

Fügt ein Unternehmen nun einfach eine Salvatorische Klausel in seine AGB ein, würde es damit das Ziel des Gesetzgebers untergraben. Deshalb hat die Rechtsprechung auch schon in mehreren Urteilen bestätigt, dass eine Salvatorische Klausel in den AGB keinerlei Wirkung hat.

Vorsicht: Schlimmstenfalls droht eine Abmahnung!

In den AGB ist eine Salvatorische Klausel überflüssig. Doch nicht nur das: Im schlimmsten Fall kann die Klausel sogar eine kostenpflichtige Abmahnung von einem Wettbewerber oder einem Verband zur Folge haben.

Denn wenn unzulässige Bestimmungen verwendet werden, rechtfertigt das eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Und die Kosten für so eine Abmahnung können schnell eine beachtliche Summe ausmachen.

Auf eine Salvatorische Klausel in den AGB kann sich das Unternehmen also ohnehin nicht berufen. Gleichzeitig riskiert es, dass es abgemahnt wird. Deshalb ist ein Unternehmen gut beraten, wenn es solche Bestimmungen weglässt!

Doch Achtung: Im Sinne des Gesetzes zählt jedes vorgefertigte Vertragsmuster, das in der gleichen Form für mehrere Verträge zum Einsatz kommt, zu den AGB.

Bei den AGB muss es sich also nicht nur um die typischen Vertragsbedingungen, die gängigen Liefervereinbarungen, die klassischen Regelungen bei Online-Käufen oder eben das, was im Volksmund als das Kleingedruckte bezeichnet wird, handeln.

Vielmehr fällt zum Beispiel auch ein Arbeitsvertrag, der für alle Mitarbeiter in einer einheitlichen Form ausgefertigt wird, unter die AGB. Hier hat die Salvatorische Klausel deshalb ebenfalls nicht verloren.

Das ist übrigens auch der Grund, warum eine Salvatorische Klausel in Mietverträgen in aller Regel wirkungslos ist. Die meisten Mietverträge sind nämlich Formular-Verträge, basieren also auf vorgefertigten Vertragsmustern.

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Im 2. Teil kümmern wir uns um die Salvatorische Klausel in Einzelverträgen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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