Gebrauchtes online verkaufen – die wichtigsten Infos und Tipps für Privatverkäufer

Gebrauchtes online verkaufen – die wichtigsten Infos und Tipps für Privatverkäufer

Aufräumen, ausmisten und mit den alten Sachen ein paar Euro dazuverdienen? Klingt gut! Doch ein paar Dinge sollten Privatverkäufer beachten, wenn sie Gebrauchtes online verkaufen.

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Hier sind die wichtigsten Infos und Tipps!

Ein Fahrrad, das ungenutzt in der Garage steht, Kleidung, die nicht mehr passt oder gefällt, ältere Handys, die nur noch in der Schublade liegen, irgendwelche Erbstücke, ungeliebte Geschenke und anderer Kram, der irgendwann angeschafft wurde: Beim Aufräumen von Schränken, Keller, Dachboden oder Garage tauchen allerlei Dinge auf.

Oft werden diese Sachen nicht mehr benötigt oder nehmen nur unnötig Platz weg, sind aber noch gut in Schuss und zum Wegschmeißen viel zu schade. Solche Dinge können über Online-Auktionshäuser, Tauschbörsen und andere virtuelle Marktplätze verkauft werden.

Die Gegenstände finden so einen neuen Besitzer, der sie gut gebrauchen kann, und der Verkäufer kann sich über ein Paar Euros extra freuen. Ein paar Kleinigkeiten sollte der Verkäufer aber wissen und beachten, wenn er Gebrauchtes online verkaufen will.

 

Gebrauchtes online verkaufen: Worauf sollten Privatverkäufer achten?

Bei einem Verkauf gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. In den zwei Jahren nach dem Verkauf haftet der Verkäufer dadurch für Mängel an der Sache. Dabei gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich immer, egal ob es sich um einen gewerblichen oder einen privaten Verkäufer handelt und unabhängig davon, ob die Ware neu oder gebraucht ist.

Gewerbliche Verkäufer, die Gebrauchtware verkaufen, können die Gewährleistung aber auf ein Jahr verkürzen. Privatverkäufer wiederum können die Gewährleistung komplett ausschließen. Und von dieser Möglichkeit sollte ein Privatverkäufer auch unbedingt Gebrauch machen. Andernfalls muss er zwei Jahre lang geradestehen, wenn der Käufer bemängelt, dass an dem verkauften Gegenstand etwas nicht in Ordnung ist.

Für die Praxis bedeutet das, dass der Privatverkäufer in seine Artikelbeschreibung eine Formulierung aufnehmen sollte, durch die er die Sachmängelhaftung rechtswirksam ausschließt.

Diese Formulierung kann beispielsweise „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.” lauten.

Von einer Garantie sollte der Privatverkäufer nicht sprechen. Ebenso sollte er darauf verzichten, auf das EU-Recht zu verweisen.

Neben dem Ausschluss der Sachmängelhaftung ist die Beschreibung des angebotenen Artikels ein wichtiger Punkt. Da der Käufer den Artikel in aller Regel nicht vor Ort in Augenschein nehmen kann, muss er sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Für den Verkäufer heißt das, dass er nicht nur die Vorzüge erwähnen, sondern auch auf Gebrauchsspuren, Beschädigungen und andere Mängel hinweisen sollte. Ein gutes Hilfsmittel in diesem Zusammenhang sind Fotos, die den Gegenstand von verschiedenen Seiten zeigen.

Verschweigt der Verkäufer Schäden und Mängel, obwohl sie ihm bekannt waren, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hatte. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung bestimmte Eigenschaften oder Funktionen zusichert, die tatsächlich so aber nicht vorhanden sind. Auch in diesem Fall kann sich der Käufer auf Gewährleistungsrechte berufen. Dazu gibt es sogar eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 96/12).

Weist der Artikel nachweislich verschwiegene Mängel auf, kann der Käufer die sogenannte Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer müsste dann einen gleichwertigen, mangelfreien Ersatzartikel liefern oder den kaputten Artikel reparieren. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder verweigert der Verkäufer sie, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall bekommt der Verkäufer den Artikel wieder und muss dem Käufer sein Geld erstatten. Alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Unter Umständen kann er sogar Schadensersatzansprüche gelten machen. Alle diese Schwierigkeiten kann der Verkäufer vermeiden, wenn er seinen Artikel sorgfältig, ausführlich und ehrlich beschreibt.

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Apropos Beschreibung: Der Privatverkäufer sollte besser nicht auf die Idee kommen, einfach irgendwelche Texte und Bilder zu kopieren und für seine Artikelbeschreibung zu verwenden. Denn wenn er fremde Fotos, Produktbeschreibungen oder Angebotstexte nutzt, verstößt er gegen das Urheberrecht. Eine Verletzung gemäß § 106 des Urheberrechtsgesetzes ist strafbar. Und der Urheber, also derjenige, der die Bilder gemacht und die Texte geschrieben hat oder die Rechte daran besitzt, kann den Privatverkäufer nach § 97 Urheberrechtsgesetz zu einer Unterlassung verpflichten und Schadensersatz verlangen.

 

Gebrauchtes Online verkaufen: Was ist, wenn der Käufer nicht zahlt?

Wenn der Verkauf über eine Online-Verkaufsplattform stattfindet, kommt ein ganz normaler Kaufvertrag nach § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustande. Dem Privatverkäufer steht somit zu, dass er den erzielten Verkaufspreis vom Käufer erhält. Das gilt unabhängig davon, ob Vorkasse vereinbart war oder ob nicht.

Ist der Käufer der Höchstbietende bei einer Online-Auktion oder schnappt er bei einem Angebot auf einem virtuellen Marktplatz zu, wird die Zahlung grundsätzlich sofort fällig. Bei den meisten Plattformen gibt es außerdem Regelungen, wie viel Zeit der Käufer für die Bezahlung hat. Trotzdem sollte der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung angeben, bis wann er die Zahlung erwartet. Durch einen Hinweis wie „Den Zahlungseingang erwarte ich innerhalb von sieben Tagen.“ ist er auf der sicheren Seite.

Bleibt die Zahlung aus, sollte der Verkäufer zunächst mit dem Käufer Kontakt aufnehmen. Vielleicht gibt es ja eine plausible Erklärung dafür, dass der Käufer noch nicht bezahlt hat. Und meist zeigt eine Zahlungserinnerung durchaus Erfolg. Passiert danach nichts, kann der Verkäufer die Verkaufsplattform einschalten. Bei vielen Plattformen kann der Verkäufer einen nichtbezahlten Artikel melden. Der Käufer wird daraufhin von der Plattform kontaktiert. Reagiert er nicht, wird er verwarnt und im Wiederholungsfall unter Umständen gesperrt.

Hilft alles nichts, sollte der Verkäufer dem Käufer eine letzte Zahlungsfrist setzen. Verstreicht auch diese Frist, hat der Verkäufer zwei Möglichkeiten: Entweder er tritt nach § 323 BGB wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück. Das sollte er dem Käufer schriftlich mitteilen. Danach ist der Vertrag nichtig und der Verkäufer kann den Artikel erneut zum Verkauf anbieten.

Oder der Verkäufer verklagt den Käufer auf Vertragserfüllung nach § 433 Abs. 2 BGB. In beiden Fällen kann der Verkäufer zusätzlich Schadensersatz verlangen, beispielsweise für entstandene Gebühren oder Anwalts- und Gerichtskosten. Auch wenn der Käufer den Artikel erneut verkauft und dabei einen geringeren Preis erzielt, kann er die Differenz als Schadensersatz vom ursprünglichen Käufer verlangen.

Allerdings lohnt sich dieser ganze Aufwand nur bei sehr teuren Gegenständen. Bei Kleinbeträgen ist der Verkäufer besser beraten, wenn er die Sache abhakt und den Artikel neu einstellt.

 

Gebrauchtes online verkaufen: Was ist, wenn die Ware angeblich nicht ankam?

Bei einem Privatverkauf trägt der Käufer das Versandrisiko. Das ergibt sich aus § 447 Abs. 1 BGB. Geht die Sendung unterwegs verloren oder kommt sie beschädigt beim Käufer an, hat also der Käufer das Nachsehen.

Der Privatverkäufer ist nicht dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer den Artikel beispielsweise als einfachen Brief verschickt, obwohl ausdrücklich ein Versand als versichertes Paket vereinbart war und der Käufer auch dafür bezahlt hat. Oder wenn der Verkäufer den Artikel nachweislich so schlecht verpackt hat, dass er gar nicht heil ankommen konnte.

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Verlorene und beschädigte Sendungen sind aber für beide Seiten ärgerlich. Deshalb ist der Privatverkäufer grundsätzlich gut beraten, wenn er seine Sachen nur versichert verschickt. Ein versicherter Versand ist nicht viel teurer, bietet beiden Seiten aber Sicherheit.

Zudem können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer den Weg der Sendung anhand der Sendungsnummer nachvollziehen. Und: Erfolgt die Bezahlung über ein Online-Bezahlsystem ist der Privatverkäufer laut AGB meist ohnehin dazu verpflichtet, den Artikel so zu verschicken, dass er einen Nachweis dafür hat, dass er die Ware auch wirklich losgeschickt hat. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, bekommt der Käufer sein Geld wieder. Für den Verkäufer sind dann sowohl das Geld als auch die Ware weg.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Ein Gedanke zu „Gebrauchtes online verkaufen – die wichtigsten Infos und Tipps für Privatverkäufer“

  1. Ich hatte mittlerweile schon so einige Probleme im online Privatverkauf gehabt… Am öftesten wollen sie natürlich feilschen und verlangen dabei schon lächerliche Preise, bis sie dann schließlich kein Interesse mehr am Produkt haben…
    Ich denke mal, das liegt daran, dass viele versuchen, Produkte günstig ein- und teurer zu verkaufen. Eventuell sollte ich mal klarstellen, dass keine Verhandlungen vollzogen werden können, in der Beschreibung

    PS: „Auch wenn der Käufer den Artikel erneut verkauft […]“ sollte wohl „Verkäufer“ heißen, richtig?

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