6 Fragen zur Wohngebäudeversicherung

6 Fragen zur Wohngebäudeversicherung

Das Eigenheim ist nicht nur irgendeine Geldanlage. Von den emotionalen Aspekten einmal abgesehen, steckt im eigenen Haus auch der Großteil des Vermögens. Kommt es zu einem Schaden, beispielsweise weil eine Wasserleitung platzt, ein Sturm das Dach abdeckt oder gar ein Feuer wütet, entstehen schnell enorme Kosten.

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Hat der Eigenheimbesitzer dann keine Wohngebäudeversicherung, die ihm zur Seite steht, droht nicht selten ein finanzieller Super-Gau. Doch was leistet eine Wohngebäudeversicherung überhaupt?

Hier sind die sechs wichtigsten Fragen zur Wohngebäudeversicherung!

 

Frage 1: Was ist ein Wohngebäude im Sinne der Versicherung?

Aus versicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einem Wohngebäude um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verbunden ist und überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Neben dem eigentlichen Wohnhaus gehört auch Gebäudezubehör wie beispielsweise ein Balkon oder eine Terrasse, die direkt an das Haus angeschlossen ist, zum Wohngebäude. Gleiches gilt für die sogenannten Gebäudebestandteile.

Gebäudebestandteile sind Einbauten und Gegenstände, die in das Gebäude eingefügt wurden. Ist das Haus beispielsweise mit einer Küche ausgestattet, die raumtechnisch speziell für dieses Haus geplant und individuell gefertigt wurde, ist die Küche ein Gebäudebestandteil im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Im Unterschied dazu gehört eine Küchenzeile aus dem Standardprogramm des Möbelhauses zum Hausrat.

 

Frage 2: Welche Gefahren sind durch die Wohngebäudeversicherung versichert?

Bis Mitte der 1990er-Jahre gehörte die Wohngebäudeversicherung in einigen Bundesländern zu den Pflichtversicherungen für alle Hauseigentümer. Seinerzeit war die Wohngebäudeversicherung aber oft nur eine reine Brandversicherung, sicherte also nur das Risiko eines Brandes ab.

Nach heutigen Maßstäben reicht allein eine Absicherung der Brandgefahr nicht aus. Stattdessen sollte ein wirksamer Gebäudeschutz mehrere Gefahren abdecken. Aus diesem Grund wird die Versicherung inzwischen auch als verbundene Wohngebäudeversicherung bezeichnet. Dabei schließt der Versicherungsschutz üblicherweise Schäden durch

  • Feuer, verursacht durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Luftfahrzeuge,
  • Leitungswasser sowie
  • Sturm und Hagel

ein. Die sogenannten Elementargefahren sind hingegen nicht abgedeckt. Zu den Elementargefahren gehören beispielsweise Überschwemmungen, Erdbeben und Lawinen. Möchte sich der Hauseigentümer gegen solche Schäden schützen, muss er seinen Versicherungsschutz um eine Elementarschadenversicherung erweitern.

Die Pflicht, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen, besteht heutzutage nicht mehr. Grundsätzlich kann also jeder Hauseigentümer selbst entscheiden, ob er sein Wohngebäude versichern will oder nicht. Eine Ausnahme kann aber für finanzierte Immobilien gelten. Denn viele Banken legen in den Vertragskonditionen der Immobilienfinanzierung fest, dass eine Wohngebäudeversicherung bestehen muss.

 

Frage 3: Welche Kosten übernimmt die Wohngebäudeversicherung?

Tritt der Versicherungsfall ein, reguliert die Versicherung zum einen die Sachschäden am Wohngebäude. Zum anderen übernimmt die Versicherung die Kosten, die durch den Versicherungsfall selbst verursacht wurden.

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Hierzu können beispielsweise die Kosten für Aufräum- und Abbrucharbeiten, die Kosten für notwendige Absicherungs- und Schutzmaßnahmen, die Kosten für erforderliche Sachverständigengutachten oder Mietausfälle bei vermieteten Wohnungen gehören.

Bewohnt der Hauseigentümer das Gebäude selbst und sind seine Wohnräume durch den Schaden zeitweise unbenutzbar, kann die Versicherung auch die Hotelkosten erstatten. Allerdings übernimmt die Versicherung die Kosten immer nur höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

 

Frage 4: Wie ermittelt die Wohngebäudeversicherung die Versicherungssumme?

Wenn ein Gebäude abbrennt oder durch einen anderen massiven Schaden unbewohnbar wird und nicht mehr zu retten ist, wird von einem Totalverlust gesprochen. Für diesen Fall sollte die Versicherungssumme so bemessen sein, dass ein neues Gebäude in gleicher Größe und mit vergleichbarer Ausstattung errichtet werden kann.

Diesen Wert festzulegen, ist allerdings nicht ganz einfach. Denn im Laufe der Zeit können sich die Immobilienpreise und die Baukosten sehr verändern. Aus diesem Grund gibt es zwei Modelle für die Berechnung der Versicherungssumme:

  1. Baupreise im Jahr 1914: Bei dieser Variante legt die Versicherung bei der Ermittlung der Versicherungssumme die Baupreise aus dem Jahr 1914 zugrunde. Die Berechnung selbst erfolgt nach unterschiedlichen Methoden. Für den Versicherungsnehmer sind die Berechnungen aber oft nicht nachvollziehbar und sie werden auch eher selten transparent gemacht. Stattdessen erfährt der Versicherungsnehmer letztlich nur die Höhe seiner Versicherungssumme.
  2. Wohnflächenmodell: Die Berechnung nach dem Wohnflächenmodell ist die modernere Variante. Hier legt die Versicherung keine bestimmte Versicherungssumme fest. Sollte der Versicherungsfall eintreten, wird die Höhe der Entschädigung stattdessen auf Grundlage der ortsüblichen Kosten für eine Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes errechnet.

Frage 5: Wie verhält sich der Versicherungsnehmer im Schadensfall richtig?

Zunächst einmal ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer seine Versicherung umgehend über den eingetretenen Versicherungsfall informiert. Außerdem gilt die sogenannte Schadensminderungspflicht.

Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Versicherungsnehmer dafür Sorge tragen muss, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt bzw. nicht unnötig vergrößert wird. Bei einem Wasserrohrbruch beispielsweise darf der Versicherungsnehmer das Wasser nicht einfach weiterlaufen lassen, sondern muss den Haupthahn zudrehen.

Um die Schäden sicher und zweifelsfrei dokumentieren zu können, sollte der Versicherungsnehmer vor Ort Fotos machen. Je genauer er die Schäden erfasst, desto besser. Und: Bevor der Versicherungsnehmer Bauarbeiten einleitet oder Handwerker beauftragt, sollte er unbedingt Rücksprache mit seiner Versicherung halten und sich ihr Einverständnis holen. Andernfalls riskiert der Versicherungsnehmer, dass die Versicherung die Kostenübernahme ablehnt.

 

Frage 6: Wie kann eine Gebäudeversicherung gekündigt werden?

Möchte der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen oder zu einem anderen Versicherer wechseln, ist eine ordentliche Kündigung immer zum Ablauf einer Versicherungslaufzeit möglich. Bei der Wohngebäudeversicherung beträgt eine Laufzeit meist ein Jahr.

Die Kündigungsfrist beläuft sich auf drei Monate. Spätestens drei Monate vor Ablauf der aktuellen Vertragslaufzeit muss der Vertrag also gekündigt werden. Andernfalls verlängert er sich stillschweigend um eine weitere Laufzeit.

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Verkauft der Versicherungsnehmer das versicherte Wohngebäude, tritt an seiner Stelle der Käufer in das Vertragsverhältnis ein und übernimmt die Versicherung mit allen Rechten und Pflichten. Der Käufer wiederum kann den Versicherungsvertrag fortsetzen, ihn mit sofortiger Wirkung kündigen oder zur Fälligkeit der nächsten Versicherungsprämie beenden. Dieses besondere Kündigungsrecht besteht jedoch ab dem Kauf nur einen Monat lang.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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