Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel, 2. Teil
Die Salvatorische Klausel taucht in vielen Verträgen und ziemlich oft auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Meist findet sie sich ziemlich am Ende als eine der letzten Vereinbarungen. Die Formulierungen können voneinander abweichen. Sinngemäß geht es in der Salvatorischen Klausel aber immer um zwei Dinge.
So soll zum einen sichergestellt sein, dass der Vertrag als solches gültig bleibt, selbst wenn sich einzelne Bestimmungen des Vertrags als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten.
Zum anderen soll die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt werden, die dem möglichst nahekommt, was die ursprüngliche Vereinbarung bewirken sollte.
Aber ist eine Salvatorische Klausel wirklich notwendig? Kann sie die gewünschte Wirkung überhaupt erzielen? Und kann die Klausel nicht vielleicht sogar zum Problem werden?
In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel zusammengestellt. Dabei haben wir im 1. Teil den Sinn und Zweck der Klausel erklärt. Außerdem haben wir die Salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) näher beleuchtet.
Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns an, wie es bei Verträgen aussieht:
Inhalt
Die Salvatorische Klausel in Einzelverträgen
Bei Individualverträgen gestaltet sich die Situation anders als in AGB. Ein Individualvertrag ist ein Vertrag, der nur im jeweiligen Einzelfall Anwendung findet. Es handelt sich also nicht um ein Vertragsmuster, das für zahlreiche Abschlüsse verwendet wird.
Ein Arbeits- oder ein Mietvertrag zum Beispiel, der schon vorgefertigt ist und nur um die persönlichen Daten des Vertragspartners ergänzt wird, ist so ein Vertragsmuster. Im Unterschied dazu wird ein Individualvertrag als Einzelvertrag eigens für den jeweiligen Abschluss aufgesetzt.
In einem Einzelvertrag kann eine Salvatorische Klausel Sinn machen. Denn in § 139 BGB heißt es:
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“
Eine unwirksame Vereinbarung in einem Vertrag kann demnach zur Folge haben, dass im Zweifel der komplette Vertrag nichtig ist. Im Interesse der Vertragspartner ist das aber eher selten.
Eine Salvatorische Klausel kann hier Abhilfe schaffen. Sie bewirkt nämlich, dass sich das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme wieder umkehrt. Das bedeutet: Ist eine Vereinbarung unwirksam, bleibt der Vertrag im Zweifel gültig.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unwirksame Vereinbarung so wichtig und schwerwiegend war, dass der Vertrag ohne diese Bestimmung seinen Sinn verliert. In diesem Fall kann auch die Salvatorische Klausel nichts mehr retten, sondern bleibt wirkungslos.
Mögliche Formulierungen der Salvatorischen Klausel in Einzelverträgen
Eine feste, verbindliche Regel, wie die Salvatorische Klausel formuliert sein muss, gibt es nicht.
Ein gängiges Muster, das weit verbreitet ist, lautet aber so:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Der erste Satz bewirkt, dass eine ungültige Vereinbarung nicht den ganzen Vertrag nichtig werden lässt. Trotz einer unwirksamen Bestimmung behält der Vertrag als solches also seine Gültigkeit.
Die weiteren Ausführungen in der Klausel sind eigentlich überflüssig. Denn der zweite Satz nennt die Grundsätze, die ohnehin gelten, wenn ein Vertrag ergänzend ausgelegt wird.
Trotzdem ist es sinnvoll, den Satz hinzuzufügen. Dadurch sind beide Vertragspartner nämlich noch einmal an die Grundsätze erinnert.
So kompliziert wie das Standard-Muster muss die Salvatorische Klausel aber gar nicht formuliert sein. Stattdessen kann sie auch einfacher und kürzer ausfallen.
Zum Beispiel so:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Die Salvatorische Klausel kann nicht nur verhindern, dass ein Vertrag ungültig wird, weil er fehlerhafte Vereinbarungen enthält. Sondern sie kann die Wirksamkeit des Vertrags auch für den Fall schützen, dass die Vereinbarungen nicht vollständig sind.
Zu diesem Zweck kann die Klausel um einen Satz erweitert werden, der beispielsweise so lautet:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Aus rechtlicher Sicht ist dieser Zusatz nicht unbedingt notwendig. Auch hier handelt es sich nämlich um einen allgemeinen Grundsatz, der nicht extra geregelt werden muss. Andererseits schafft die Ergänzung Klarheit und kann insofern nicht schaden.
Fazit zur Salvatorischen Klausel
Um die AGB zu schützen, ist eine Salvatorische Klausel sinnlos. Denn entweder folgt sie den Regelungen, die § 306 BGB vorgibt. In diesem Fall ist sie überflüssig. Oder die Klausel widerspricht den gesetzlichen Vorgaben. Doch dann ist sie nicht wirksam.
Als weiteres Risiko kommt dazu, dass ein Unternehmen abgemahnt und kostenpflichtig zur Unterlassung aufgefordert werden kann, wenn es in seinen AGB unzulässige Bestimmungen verwendet.
In Individualverträgen hingegen kann eine Salvatorische Klausel Sinn machen. Auch hier ist sie aber nicht zwingend notwendig, sondern letztlich nur eine nette Ergänzung.
Wird ein Vertrag nach den gängigen Grundsätzen ausgelegt, kann nämlich schon aus dem Willen der Vertragspartner abgeleitet werden, dass der Vertrag grundsätzlich bestehen bleiben soll.
So bedeutungsschwer wie oft vermutet, ist die Salvatorische Klausel also gar nicht.
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Thema: Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel, 2. Teil
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