Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen – FAQ, Teil 2

Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen – FAQ, Teil 2

Früher erhob die Gebühreneinzugszentrale – kurz GEZ – die Rundfunkgebühr. Sie berücksichtigte, ob und welche rundfunkfähigen Geräte in einem Haushalt vorhanden waren. Inzwischen kümmert sich der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um den Rundfunkbeitrag.

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Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen - FAQ, Teil 2

Ihn muss jeder Haushalt bezahlen, und das unabhängig von den vorhandenen Geräten. Dabei beläuft sich der Rundfunkbeitrag derzeit auf 17,50 Euro monatlich.

Nun ist es aber unter bestimmten Umständen möglich, sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Genau zu diesem Thema beantworten wir die FAQ.

Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, wer einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen kann, ob eine Befreiung auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I möglich ist und wann eine Härtefall-Befreiung in Betracht kommt.

Weiter geht’s nun mit Teil 2!:

Wie wird der Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gestellt?

Der Befreiungsantrag erfordert grundsätzlich die Schriftform. Schriftform bedeutet, dass der Antrag schriftlich gestellt und von Hand unterschrieben sein muss.

Nur die Textform, also zum Beispiel ein Antrag per E-Mail, genügt nicht. Denn wenn die handschriftliche Unterschrift fehlt, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Um den Befreiungsantrag zu stellen, gibt es dann zwei Möglichkeiten:

  1. Das klassische Antragsformular

Das herkömmliche Papierformular für den Befreiungsantrag ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich. Bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen kann es auch als PDF heruntergeladen werden.

Ausgefüllt wird das Formular so:

  • Hat der Betroffene schon eine Beitragsnummer, trägt er sie ein. Andernfalls kreuzt er an, dass er seine Wohnung anmeldet.

  • In die nächsten Zeilen kommen die persönlichen Daten, also der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum.

  • Anschließend kreuzt der Betroffene die Zeile “Grund für die Befreiung (Nummer 401-410)” an. In die Kästchen am Ende der Zeile schreibt er den Befreiungsgrund. Die einzelnen Nummern sind auf der dritten Seite des Antrags aufgeführt. Beantragt der Betroffene die Befreiung als Härtefall, setzt er sein Kreuz vor die Zeile “Grund für die Befreiung (Nummer 440)” und trägt die Nummer 440 als Grund ein.

  • Am Ende der Seite vermerkt der Betroffene dann noch das Datum und unterschreibt.

Das Antragsformular muss der Betroffene um die entsprechenden Nachweise ergänzen. Welche Nachweise das sind, steht auf Seite 3 des Antrags neben den verschiedenen Befreiungsgründen. In aller Regel handelt es sich bei den notwendigen Belegen um die Bescheide der zuständigen Sozialbehörden.

  1. Das Online-Formular

Auf der Internetseite vom Beitragsservice gibt es auch ein Online-Formular für den Antrag.

Hier ist der Ablauf so:

  • Zunächst muss der Betroffene ankreuzen, dass er den Befreiungsantrag aus “sozialen Gründen” stellt. Aus gesundheitlichen Gründen ist keine Befreiung, sondern nur eine Ermäßigung möglich.

  • Auf der nächsten Seite markiert der Betroffene die Sozialleistung, die er bezieht.

  • Danach öffnet sich eine Seite, auf der die Daten zur Person abgefragt werden. Hier trägt der Betroffene seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und den Familienstand ein. Sofern er eine Beitragsnummer hat, notiert er diese ebenfalls.

  • Alle Angaben werden dann in einer Übersicht zusammengefasst. Ist alles richtig, druckt der Betroffene die Zusammenfassung aus.

Den Ausdruck unterschreibt der Betroffene, ergänzt ihn um die Nachweise und schickt das Ganze an den Beitragsservice.

Die Anschrift für den Antrag, egal ob per Antragsformular oder als Ausdruck vom Online-Formular, lautet: ARD, ZDF und Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.

Nachdem der Antrag vorliegt, trifft der Beitragsservice seine Entscheidung. Wird der Antrag bewilligt, bekommt der Betroffene per Post einen Bewilligungsbescheid.

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Ab wann greift die Befreiung von der Beitragspflicht?

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt prinzipiell ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene den Befreiungsantrag gestellt hat. Bezieht sich sein Antrag auf die Zukunft, beginnt die Befreiung zusammen mit dem Bewilligungszeitraum der jeweiligen Sozialleistung.

Wurde dem Betroffenen eine Sozialleistung zum Beispiel ab dem 1. Juli bewilligt, ist er auch ab dem 1. Juli von der Beitragspflicht befreit.

Aber:

Damit der Befreiungsantrag bearbeitet werden kann, muss der Betroffene den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde vorlegen. Ist dieser Bescheid noch nicht da, sollte der Betroffene abwarten.

Denn die Befreiung ist auch rückwirkend möglich. Deshalb ist es nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Wie lange gilt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

Die bewilligte Befreiung ist grundsätzlich genauso lange gültig wie der Bewilligungsbescheid der Sozialleistung. Wurde dem Betroffenen die Sozialleistung zum Beispiel für ein Jahr bewilligt, gilt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ebenfalls ein Jahr lang.

Hat der Betroffene auch in den beiden vorhergehenden Jahren die Sozialleistung bezogen und war er deshalb vom Rundfunkbeitrag befreit, kann der Beitragsservice die Befreiung aber für einen längeren Zeitraum erteilen.

In diesem Fall bleibt sie ein zusätzliches Jahr lang gültig. Die Befreiung wird dann also für den nachgewiesenen Bewilligungszeitraum und ein Jahr darüber hinaus gewährt.

Auf dem Bewilligungsbescheid des Beitragsservices ist der Befreiungszeitraum angegeben. Bevor der Zeitraum abläuft, schickt der Beitragsservice dem Betroffenen ein Formular für einen neuen Antrag zu.

Doch Vorsicht:

Fällt der Befreiungsgrund im Verlauf des bewilligten Zeitraums weg, muss der Betroffene das dem Beitragsservice mitteilen. Macht er das nicht, riskiert er neben der Nachzahlung der Beiträge eine happige Strafe.

Für wen gilt die Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

Von der Befreiung profitiert nicht nur der Betroffene. Denn sie bezieht sich nicht auf den Antragsteller, sondern auf seinen Haushalt.

Deshalb sind neben dem Betroffenen auch

  • sein Ehe- oder Lebenspartner,

  • Kinder bis zum 25. Lebensjahr und

  • alle Mitbewohner, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören und folglich bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden,

von der Beitragspflicht befreit. Wenn aber einer der Mitbewohner des Haushalts beitragspflichtig wird, greift die gewährte Befreiung nicht mehr. Vielmehr muss dieser Mitbewohner dann den Rundfunkbeitrag für den Haushalt bezahlen.

Wie kann ein rückwirkender Befreiungsantrag gestellt werden?

Hat sich der Betroffene bislang noch nicht um eine Befreiung von der Beitragspflicht gekümmert, kann er das nachholen. Seit einiger Zeit ist es nämlich möglich, den Antrag rückwirkend für bis zu drei Jahre zu stellen.

Hat er in den vergangenen drei Jahren Beiträge bezahlt, obwohl er eine Sozialleistung bezogen hat und deshalb Anspruch auf eine Befreiung gehabt hätte, kann er sich die bezahlten Beiträge sogar erstatten lassen.

Für einen rückwirkenden Antrag verfasst der Betroffene ein kurzes Schreiben. Darin erklärt er, dass und aus welchem Grund er rückwirkend eine Befreiung beantragt. Eine Vorlage als Formulierungshilfe folgt gleich noch.

Das Schreiben schickt der Betroffene dann zusammen mit den Bewilligungsbescheiden oder behördlichen Bescheinigungen, die den Leistungsbezug im entsprechenden Zeitraum belegen, an den Beitragsservice. Für den aktuellen Zeitraum kann er dann auch gleich noch ein Antragsformular beilegen.

Musterbrief: Rückwirkender Befreiungsantrag

Name des Betroffenen
Anschrift

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ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Datum

Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Beitragsnummer: ___________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend ab dem __________ bis zum __________.

Im genannten Zeitraum habe ich durchgehend ___(Sozialleistung)___ bezogen. Daher war ein Befreiungsgrund gegeben. Zum Nachweis lege ich diesem Schreiben die entsprechenden Bewilligungsbescheide in Kopie / behördlichen Bescheinigungen im Original bei.

Einen Befreiungsantrag für den aktuellen Bewilligungszeitraum habe ich schon eingereicht / finden Sie nebst Nachweis ebenfalls in der Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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