Alles Wichtige zum Minijob 2025
Ein Minijob ist eine gute Möglichkeit, um sich etwas dazuzuverdienen. Doch damit der Minijob auch wirklich eine geringfügige Beschäftigung mit den damit verbundenen Vorzügen bleibt, müssen ein paar Regeln eingehalten werden. Wir fassen alles Wichtige zum Minijob im Jahr 2025 zusammen!
Inhalt
Was ist ein Minijob?
Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Die rechtlichen Grundlagen dazu enthält § 8 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch). Das Besondere am Minijob ist, dass der Arbeitnehmer weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss.
Er kann zwar freiwillig einen kleinen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlen. Lässt er sich davon befreien, bekommt er aber das als Nettogehalt ausgezahlt, was er brutto verdient.
Wichtig beim Minijob ist die Verdienstgrenze. Sie liegt im Jahr 2025 bei 556 Euro pro Monat bzw. bei 6.672 Euro im Jahr.
Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Stattdessen handelt es sich dann um einen Midijob mit Gleitzone oder einen normalen, sozialversicherungspflichtigen Job.
Bei Minijobs wird zwischen einer Tätigkeit im gewerblichen Bereich und in einem Privathaushalt unterschieden. Letzteres wird auch Haushaltshilfe genannt. Für den Arbeitnehmer sind die Regeln weitestgehend gleich.
Der Arbeitgeber hingegen zahlt bei einer Haushaltshilfe geringere Abgaben als bei einem gewerblichen Minijob. Als dritte Variante gibt es dann noch die kurzfristige Beschäftigung, die zum Teil anderen Regeln unterliegt.
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch bei Minijobs?
Mit der Verabschiedung des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015 gilt der Mindestlohn für praktisch alle Beschäftigungsverhältnisse und damit auch für den Minijob. Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmäßig so angepasst, wie es die Mindestlohnkommission vorschlägt.
Dabei ist die Höhe der Minijob-Grenze inzwischen mit dem Mindestlohn verknüpft. Wird der Mindestlohn erhöht, steigt deshalb auch die Einkommensgrenze beim Minijob.
Im vergangenen Jahr lag der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro. Dadurch konnte ein Minijobber maximal 538 Euro monatlich verdienen. Zum 1. Januar 2025 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro gestiegen. Entsprechend erhöhte sich auch die Minijob-Grenze auf 556 Euro.
Andersherum gibt es beim Minijob aber keinen Maximallohn.
Der Arbeitgeber kann also auch einen großzügigen Mindestlohn bezahlen, der weit über dem Mindestlohn liegt. Maßgeblich ist am Ende nur, dass die Grenze von 556 Euro nicht überschritten wird.
Warum wird der Minijob auch 450-Euro-Job genannt?
Die Bezeichnung 450-Euro-Job rührt daher, dass die Verdienstgrenze beim Minijob lange Zeit bei 450 Euro lag. Denn bis 2022 war die Einkommensgrenze nicht an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt.
Der Arbeitgeber musste zwar auch beim Minijob den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen.
Wenn dieser stieg, wurde aber die zulässige Arbeitszeit nach unten korrigiert. Ein Minijobber konnte dadurch nur so viele Stunden eingesetzt werden, bis die 450-Euro-Marke erreicht war.
Der Name 450-Euro-Job hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für den Minijob etabliert, obwohl ein Minijobber inzwischen deutlich mehr steuerfrei verdienen kann.
Mit der Umstellung im Oktober 2022 wurde die Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Deshalb muss die Arbeitszeit jetzt nicht mehr reduziert werden. Denn so wie der Mindestlohn angehoben wird, passt sich auch die Verdienstgrenze beim Minijob an.
Was gilt für die Arbeitszeit beim Minijob?
Regelungen dazu, wie viel der Minijobber mindestens arbeiten muss, gibt es nicht. Andersherum ist die Arbeitszeit nach oben hin begrenzt. Denn wenn es zu viele Arbeitsstunden sind, wird die Verdienstgrenze überschritten und der Minijob ist kein Minijob mehr.
Die maximale Arbeitszeit richtet sich natürlich nach dem Stundenlohn. Verdient der Minijobber zum Beispiel 18,50 Euro pro Stunde, kann er im Jahr 2025 monatlich maximal 30 Stunden arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten.
In den meisten Fällen bekommen Minijobber aber den gesetzlichen Mindestlohn. Dann liegt die Grenze für die durchschnittliche Arbeitszeit bei 43,33 Stunden pro Monat.
Bei dieser Arbeitszeitgrenze bleibt es auch, wenn der Mindestlohn weiter steigen sollte. Denn in diesem Fall würde sich auch die Einkommensgrenze für den Minijob entsprechend erhöhen.
Bei einigen Minijobs wird die Einkommensgrenze nicht monatlich, sondern auf das ganze Jahr hochgerechnet. Sinnvoll ist das bei Jobs, bei denen die Arbeitszeit und damit auch der Verdienst schwankt.
Die Jahresgrenze beim Minijob liegt im Jahr 2025 bei 6.672 Euro. Verdient der Minijobber zum Beispiel in einem Monat nur 250 Euro, im nächsten Monat 860 Euro und dann wieder 556 Euro, hat er die Verdienstgrenze insgesamt nicht überschritten und bleibt als Minijobber eingestuft.
Voraussetzung ist aber, dass er den Minijob zwölf Monate am Stück hatte und die Verdienstgrenze in einem Dreimonatsdurchschnitt eingehalten war.
Außerdem darf die Arbeitsentgeltgrenze höchstens dreimal pro Jahr überschritten werden. Das gilt auch dann, wenn das höhere Einkommen durch eine Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zustande kommt.
Was ist, wenn ich mehrere Minijobs habe?
Etwas komplizierter wird es, wenn ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Minijobs hat. Hier müssen wir zwischen verschiedenen Szenarien unterscheiden.
Hat der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern, werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Insgesamt muss die Grenze von 556 Euro monatlich eingehalten bleiben.
Verdient der Arbeitnehmer also zum Beispiel bei einem Minijob 300 Euro und bei einem zweiten Minijob 250 Euro, bleibt es insgesamt bei einer geringfügigen Beschäftigung. Würde er hingegen bei beiden Minijobs je 300 Euro verdienen, käme er insgesamt auf 600 Euro monatlich. Damit hätte er keine Minijobs mehr, sondern müsste auf seine Einkünfte Sozialversicherungsabgaben bezahlen.
Übt der Arbeitnehmer den Minijob zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob aus, werden für den Minijob keine Abgaben fällig. Das gilt aber nur, solange es bei einem Minijob bleibt.
Nimmt der Arbeitnehmer einen zweiten Minijob an, ist der zweite Minijob sozialversicherungspflichtig und muss mit der ungünstigen Steuerklasse 6 versteuert werden. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit beiden Minijobs zusammen unter der Grenze von 556 Euro monatlich bleibt.
Geht der Arbeitnehmer dem Minijob als Nebentätigkeit zum Hauptjob beim selben Arbeitgeber nach, gelten die Jobs als eine Einheit. Folglich ist auch der Minijob sozialversicherungspflichtig.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Minijob bei einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers stattfindet. In diesem Fall greift die Regelung, dass der Minijob bis zur monatlichen Grenze von 556 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt.
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Thema: Alles Wichtige zum Minijob 2025
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