Mustervertrag Immobilien
Musterverträge für Immobilien, kann es viele verschiedene geben. Schließlich kann man nicht nur ein Haus, sondern auch „Wohnungen“ oder auch bebaute und unbebaute Grundstücke kaufen.
Die Vorlage für einen Mustervertrag, sollte man deshalb immer auch von einem Anwalt prüfen lassen, damit man auch wirklich abgesichert ist. Zu den Dingen, die man in einem Mustervertrag für den Kauf von Immobilien eintragen muss gehören folgende:
1.) Als erstes ist der Grundbuchstand, das Wichtigste, was in einem Mustervertrag eingetragen werden muss. Dabei gibt man das Amtsgericht an, in dem das „für das Grundstück zuständige“ Grundbuch liegt. Dazu muss der Grundbuchband, das Blatt und die Abteilung angegeben werden. Die Formulierung kann dabei etwa so aussehen: Als Alleineigentümer des folgenden Grundstücks (Flur-Nr., Flurstück, Str. Nr. Ort, qm) ist (Verkäufer), im nachfolgenden Verkäufer genannt, im Grundbuch des Amtsgerichtes, Band, Blatt, Abt. eingetragen. Ähnlich müssen zusätzlich noch die Bebauungen und die „Hypotheken“ in dem Mustervertrag für die Immobilien formuliert werden.
2.) Als nächstes geht es um den Kauf selbst. Formulieren kann man es etwa so: „Der Verkäufer verkauft das o.g. Grundstück samt Bebauung an (Käufer + Personalien), im folgenden Käufer, mit allen Rechten und Pflichten und den gesetzlichen Bestandteilen und dem Zubehör.
3.) Als drittes geht man dann den Kaufpreis an, der ja auch schriftlich vereinbart werden muss. Vor allem wenn die Immobilie verkauft werden muss, um die „Schulden“ bei einer Bank für Kredite zu begleichen, kann es sein, dass der Käufer, die Summe eben, direkt an die Gläubiger des Verkäufers überweisen muss. Die „Restsummen“, die über die Schuldsumme hinausgehen, werden dann von den Banken, an die „Verkäufer“ herausgegeben. Außerdem muss man darauf achten, dass die „Gemeinde“ ggf. das eingetragene „Vorkaufsrecht“ nicht wahrnehmen will.
4.) Zusätzlich zu den üblichen Erklärungen, zu verschwiegenen Mängeln (Sachmängelhaftung u.ä.) müssen noch weitere Erklärungen eingefügt werden, die die Übergabe und das Rücktrittsrecht betreffen. Sicher möchte niemand an einen „Rücktritt“ denken, wenn er/sie dabei ist ein Haus zu kaufen, aber für den Fall der Fälle sollte man auf keinen Fall darauf verzichten. Im Bezug auf die Übergabe, sollte man auch auf keinen Fall das Grundbuchamt vergessen, in dem man sich als neuer Eigentümer eintragen lassen muss.
5.) Ein anderer „fester“ Bestandteil ist, dass der Notar auch mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein muss, damit er diesen Wechsel in der Eigentümerschaft organisieren und abwickeln darf.
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