Infos und Tipps rund um die Rechnung des Pflegedienstes, Teil 1

Infos und Tipps rund um die Rechnung des Pflegedienstes, Teil 1

Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und versorgt werden, lassen sich die Angehörigen oft von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen. Die Basis dafür bildet ein schriftlicher Pflegevertrag. Trotzdem kann es passieren, dass der Pflegedienst Leistungen abrechnet, die gar nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart waren und die der Pflegedienst so auch nicht erbracht hat.

Infos und Tipps rund um die Rechnung des Pflegedienstes, Teil 1

In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, worauf es bei der Abrechnung von Leistungen zu achten gilt. Wir geben Infos und Tipps rund um die Rechnung des Pflegedienstes und stellen Musterbriefe für den Widerspruch gegen einen fehlerhaften Leistungsnachweis und eine falsche Rechnung bereit.

Einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen

Der Pflegevertrag wird zwar in aller Regel schriftlich abgeschlossen. Die einzelnen Leistungen des Pflegedienstes mit den dazugehörigen Kosten werden aber nicht immer schriftlich festgehalten. Trudelt dann die erste Rechnung ein, gibt es mitunter eine böse Überraschung.

Bevor der Pflegedienst mit seiner Arbeit beginnt, sollten der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen deshalb mit dem Pflegedienst präzise absprechen, welche Leistungen notwendig sind. Auf dieser Basis sollte dann ein schriftlicher Kostenvoranschlag erstellt werden.

Dieser sollte

  • alle Einzelleistungen mitsamt den entsprechenden Kosten dokumentieren.

  • aufschlüsseln, welchen Anteil der Kosten die Pflegekasse übernimmt und wie hoch folglich der Eigenanteil ist, den der Pflegebedürftige aus seiner Tasche bezahlen muss.

  • als Bestandteil in den Pflegevertrag aufgenommen werden.

Verändert sich der Pflegebedarf, sodass künftig zusätzliche oder andersherum weniger Leistungen erforderlich sind, muss der Kostenvoranschlag entsprechend angepasst werden. Anschließend sollten beide Vertragsparteien den neuen, korrigierten Kostenvoranschlag unterschreiben.

Den Leistungsnachweis des Pflegedienstes überprüfen

Seine Leistungen kann der Pflegedienst nur dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn der Pflegebedürftige oder sein Vertreter am Ende des Monats den sogenannten Leistungsnachweis unterschrieben hat. Die Unterschrift unter dem Nachweis bestätigt, dass der Pflegedienst die darin aufgeführten Leistungen erbracht hat.

Dabei sollte der Leistungsnachweis mit den Leistungen übereinstimmen, die verbindlich im Kostenvoranschlag vereinbart und so vom Pflegedienst auch wirklich geleistet wurden. Allerdings kann es immer mal wieder zu kurzfristigen Abweichungen kommen.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Pflegebedürftigen im Verlauf des Monats geändert hat. Ein anderes mögliches Szenario ist, dass der Pflegedienst die Leistungen wegen krankheitsbedingter Ausfälle beim Personal oder wegen der Urlaubszeit anpassen musste.

Grundsätzlich sollte deshalb immer genau überprüft werden, ob die aufgeführten Leistungen so stimmen. Den Leistungsnachweis ungeprüft und auf die Schnelle oder blanko schon vorab zu unterschreiben, ist keine gute Idee.

Ganz im Gegenteil ist sogar ratsam, den unterschriebenen Leistungsnachweis zu kopieren, bevor er an den Pflegedienst zurückgegeben wird. Damit bleibt nämlich die Kontrolle darüber erhalten, was der Pflegedienst mit der Pflegekasse abrechnet.

Und: Am Ende eines Monats ist es oft nicht mehr ganz einfach, aus der Erinnerung heraus nachzuvollziehen, wann und wie lange der Pflegedienst da war und was er gemacht hat.

Aus diesem Grund bietet es sich an, sich die Einsätze im Kalender zu notieren. Das macht die Überprüfung des Leistungsnachweises wesentlich einfacher.

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Einem fehlerhaften Leistungsnachweis widersprechen

Bemerkt der Pflegebedürftige oder seinen Vertreter einen Fehler im Leistungsnachweis, sollte er diesen zunächst nicht unterschreiben. Gleiches gilt, wenn im Leistungsnachweis eine Angabe enthalten ist, die er nicht versteht.

Stattdessen sollte er am besten beim Pflegedienst anrufen oder vorbeischauen und um eine Erklärung oder Korrektur bitten. Oft lässt sich die Angelegenheit bei einem Gespräch schnell und einfach klären.

Führt das Telefonat oder Gespräch zu keinem Erfolg, bietet sich eine schriftliche Kontaktaufnahme an. Als Formulierungshilfe für das Schreiben haben wir einen Musterbrief vorbereitet:

Absender
Anschrift

Pflegedienst
Anschrift

Datum

Widerspruch gegen den Leistungsnachweis für ___ Monat/Jahr ___

Kunden-/Vertragsnummer: ______________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

der oben genannte Leistungsnachweis führt Leistungen auf, die so nicht korrekt sind. Es handelt sich dabei um folgende Positionen: ___ (Hier sollten die Leistungen genannt werden, die fehlerhaft sind. Gleichzeitig sollte begründet werden, warum die Leistungen nicht erbracht wurden. Gründe können zum Beispiel sein, dass der Pflegedienst an dem besagten Datum gar nicht vor Ort war oder andere Tätigkeiten durchgeführt hat. Sofern der Betroffene ärztliche Atteste oder andere Nachweise hat, kann er diese in Kopie beilegen.) ___

Da ich davon ausgehe, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, bitte ich darum, den Leistungsnachweis innerhalb der kommenden 14 Tage zu überprüfen und zu berichtigen.

In der mir aktuell vorliegenden Form kann und werde ich den Nachweis nicht unterzeichnen. Sobald ich die berichtigte Fassung erhalten habe, werde ich die Unterschrift selbstverständlich nachholen, damit der Leistungsnachweis zur Abrechnung mit der Pflegekasse weitergeleitet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Die Rechnung des Pflegedienstes kontrollieren

Der Leistungsnachweis, den der Pflegebedürftige oder sein Vertreter unterzeichnet hat, bildet die Grundlage für die Rechnung des Pflegedienstes. Wie bei jeder Rechnung lohnt sich ein genauer Blick, ob die berechneten Posten korrekt sind.

Um die Rechnung zu überprüfen, sollte sie mit der Kopie des unterschriebenen Leistungsnachweises abgeglichen werden. Hat alles seine Richtigkeit, kann die Zahlung erfolgen.

Andernfalls sollte der Pflegebedürftige oder sein Vertreter der Rechnung widersprechen und um eine Korrektur bitten. Die Zahlung sollte er in diesem Fall erst nach der Berichtigung oder nur unter Vorbehalt leisten.

Übrigens ist es besser, dem Pflegedienst keine Einzugsermächtigung zu erteilen. Viele Pflegedienste  bitten zwar um eine Einzugsermächtigung und für den Vertragspartner ist es eine bequeme Lösung, weil er sich nicht selbst um die Zahlungen kümmern muss.

Doch wenn es darum geht, Rechnungen nachzuvollziehen, wird es aufwändiger, eventuell zu viel abgebuchte Beträge zurückzuholen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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