12 Fragen zum Aufhebungsvertrag, Teil 2

12 Fragen zum Aufhebungsvertrag, Teil 2

Sofern ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch durch eine Befristung ausläuft, gibt es zwei Möglichkeiten, wie es beendet werden kann. Nämlich entweder durch eine Kündigung oder per Aufhebungsvertrag. Während die Kündigung nur von einer Seite ausgeht, basiert der Aufhebungsvertrag auf einer einvernehmlichen Absprache. Gleichzeitig bietet der Vertrag viel Spielraum für individuelle Vereinbarungen dazu, wie die Trennung vonstatten gehen soll. Allerdings ist der Aufhebungsvertrag nicht immer die bessere Wahl.

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12 Fragen zum Aufhebungsvertrag, Teil 2

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir zwölf Fragen zum Aufhebungsvertrag. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, wodurch sich der Aufhebungsvertrag von einer Kündigung unterscheidet, welche Gründe es für ihn geben kann, was er regelt und welche Vorteile er dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bietet.

Hier ist Teil 2!:

  1. Welche Risiken birgt ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?

Für den Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag auch deshalb sehr interessant, weil er auf diese Weise den gesetzlichen Kündigungsschutz umgehen kann. Doch für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus ein Risiko. Denn durch die Unterschrift unter dem Vertrag verzichtet der Arbeitnehmer ausdrücklich auf seinen Kündigungsschutz.

Im Nachhinein kann er deshalb keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen, um sich gegen das Ende des Arbeitsverhältnisses zu wehren. Schließlich hat er im Rahmen des Vertrags freiwillig zugestimmt, das Arbeitsverhältnis nicht fortzuführen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass sich der Aufhebungsvertrag auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt. Weil der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz verzichtet und der Auflösung des Arbeitsvertrags zustimmt, trägt er bewusst dazu bei, dass das Arbeitsverhältnis endet. Der Gesetzgeber quittiert diese Entscheidung mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeldbezug von zwölf Wochen.

Diese Sperre erfolgt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigt. Denn in diesem Fall hat er das Ende des Arbeitsverhältnisses ebenfalls selbst herbeigeführt.

Die Sperrfrist fällt nur dann weg, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt und sich der Arbeitnehmer fristgerecht arbeitssuchend meldet.

  1. Steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, wenn er den Aufhebungsvertrag unterschreibt?

Kündigt der Arbeitnehmer, hat er in aller Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme kann gelten, wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, die für den Fall einer Fusion oder einer Umstrukturierung Regelungen zur Abfindung enthält.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer meist ebenfalls keine Abfindung zu. Um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden, wird zwar oft ein Vergleich geschlossen.

Im Rahmen dieses Vergleichs erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung und verzichtet im Gegenzug auf den Arbeitsplatz und weitere rechtliche Schritte. Ein Anspruch auf eine Abfindung ist aber nicht gegeben.

Weit besser stehen die Chancen bei einem Aufhebungsvertrag. Zwar ist die Abfindung auch beim Aufhebungsvertrag keine Pflicht, sondern eine freiwillige Vereinbarung.

Vor allem wenn der Impuls zur Trennung vom Arbeitgeber ausgeht und das Arbeitsverhältnis möglichst zügig aufgelöst werden soll, wird er dem Arbeitnehmer aber oft eine entsprechende Abfindung anbieten. Ihre Höhe können die beiden Vertragsparteien frei aushandeln.

  1. Bekommt der Arbeitnehmer trotz Aufhebungsvertrag ein Arbeitszeugnis?

Der Arbeitnehmer hat immer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, spielt dabei keine Rolle. Genauso macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit oder nur als Aushilfe beschäftigt war.

Der Arbeitgeber muss aber nicht unbedingt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen, sondern kann es auch bei einem einfachen Arbeitszeugnis belassen.

Ein einfaches Arbeitszeugnis bringt dem Arbeitnehmer nur nicht viel in seiner Bewerbungsmappe. Ratsam ist deshalb, schon im Aufhebungsvertrag festzuhalten, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt.

  1. Was sollte auf jeden Fall im Aufhebungsvertrag stehen?

Gemäß § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfordert ein Aufhebungsvertrag genauso wie eine Kündigung die Schriftform. Schriftform bedeutet, dass der Vertrag schriftlich verfasst und von Hand unterschrieben sein muss.

Dabei müssen den Aufhebungsvertrag sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnen. Ein Aufhebungsvertrag, der in elektronischer Form geschlossen wurde oder keine Original-Unterschriften enthält, ist unwirksam.

Zu den Angaben, die auf jeden Fall im Aufhebungsvertrag stehen sollten, gehören diese:

  • Namen und Kontaktdaten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Datum, wann das Arbeitsverhältnis endet; bei einer Freistellung zusätzlich Angabe des letzten Arbeitstages

  • Regelungen zum Resturlaub und zu Überstunden

  • Vereinbarungen zu einer Abfindung und zum Erteilen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Insgesamt besteht bei den Inhalten recht viel Gestaltungsspielraum. Welche Vereinbarungen getroffen werden, können die Vertragsparteien also selbst aushandeln. Ratsam ist nur, alle Absprachen in den Vertrag aufzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden.

  1. Was tun, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ablehnt?

Ein Aufhebungsvertrag beruht immer auf einer freiwilligen und einvernehmlichen Einigung. Er kann nur dann zustande kommen, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind.

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Dem Arbeitnehmer bleibt deshalb nichts anderes übrig, als den Arbeitgeber um sein Okay zu bitten. Möglicherweise hilft es, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile aufzeigt.

Diese können zum Beispiel darin bestehen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz sofort räumt oder andersherum bis zum Schluss arbeitet und sich die Überstunden und den Resturlaub auszahlen lässt.

Bleibt der Arbeitgeber bei seinem Nein zum Aufhebungsvertrag, hat der Arbeitnehmer keine andere Wahl, als den Arbeitsvertrag zu kündigen.

  1. Was sollte der Arbeitnehmer beachten, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorschlägt?

Zwar kann der Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag auch vom Arbeitnehmer ausgehen. In den meisten Fällen ist es aber der Arbeitgeber, der den Vertrag anbietet.

Wichtig ist dann zunächst einmal, dass der Arbeitnehmer die Gründe für den Aufhebungsvertrag hinterfragt. Möchte er seinen Arbeitsplatz nicht aufgeben, sollte er versuchen, eine andere Lösung zu finden.

Ist der Arbeitnehmer grundsätzlich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden, sollte er den Aufhebungsvertrag sehr genau überprüfen. Denn die Vereinbarungen, die er unterschreibt, sind verbindlich. Im Nachhinein wird er keine weiteren Forderungen mehr stellen können.

Deshalb sollte er sich auch nicht zu einer vorschnellen Unterschrift drängen drängen lassen, sondern sich die Zeit nehmen, um die Entscheidung in Ruhe zu durchdenken. Im Zweifel kann es außerdem sinnvoll sein, den Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.

  1. Lässt sich ein Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Ein Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden. Ist er unterschrieben, lässt er sich also nicht mehr ohne Weiteres rückgängig machen.

Der Aufhebungsvertrag kann zwar angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer arglistig getäuscht, bedroht oder überrumpelt wurde oder wenn er einem Irrtum unterlag.

Allerdings muss der Arbeitnehmer solche Umstände beweisen und das gestaltet sich in der Praxis äußerst schwierig. Aus diesem Grund sollte der Arbeitnehmer gut überlegen und genau prüfen, ob er den Aufhebungsvertrag unterschreibt.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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