Das ändert sich 2022 bei Verträgen, Teil 2

Das ändert sich 2022 bei Verträgen, Teil 2

Kürzere Kündigungsfristen bei Laufzeitverträgen, verlängerte Beweislastumkehr im Kaufrecht, neuer Vertragstyp über digitale Produkte, keine Aufforderung zur sofortigen Zahlung bei Haustürgeschäften: Im neuen Jahr gibt es ein paar Neuerungen. Wir erklären, was sich 2022 bei Verträgen ändert. Hier ist Teil 2 des Beitrags!

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Das ändert sich 2022 bei Verträgen, Teil 2

Neue Update-Pflicht bei digitalen Produkten

Ob Software, E-Book, App oder Streamingdienst: Seit Jahresbeginn 2022 greifen beim Kauf von digitalen Sachen die gleichen Rechte wie beim Kauf anderer Produkte. Auch bei Kaufverträgen über Produkte mit digitalen Elementen hat der Verbraucher somit einen Anspruch darauf, dass ein vorhandener Mangel beseitigt wird.

Dazu kann der Verkäufer zum Beispiel nachbessern oder einen fehlerfreien Ersatz liefern. Daneben kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern oder den Vertrag beenden. Ansprüche auf Schadensersatz oder die Erstattung von Aufwendungen kann er ebenfalls geltend machen.

Die Frist für eine Gewährleistung soll mindestens zwei Jahre betragen. Damit räumen das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ und das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ umfassende Gewährleistungsrechte ein, die zuvor bei digitalen Produkten so nicht gegeben waren.

Die neuen Regelungen greifen bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2022 zustande kommen. Und sie verpflichten den Händler dazu, mangelfreie Leistungen bei folgenden Produkten zu erbringen:

  • Datenbanken, Cloud-Services, Angebote auf Plattformen und in sozialen Medien

  • Webanwendungen

  • Downloads von Medien wie E-Books

  • digitale Fernsehdienste

  • Kommunikationsdienste wie E-Mails und Textnachrichten zwischen Personen, die nicht mit einer Rufnummer zusammenhängen

  • elektronische Dateien im Rahmen von 3D-Drucken

  • Träger von digitalen Inhalten wie CDs, DVDs, Speicherkarten und USB-Sticks

Eine weitere Neuerung ist, dass der Anbieter Aktualisierungen bereitstellen muss. Die Aktualisierungen umfassen Updates zum Funktionserhalt und Sicherheitsupdates, die dafür sorgen, dass die digitalen Produkte wie vertraglich vereinbart nutzbar bleiben. Der Anbieter muss den Verbraucher über die verfügbaren Aktualisierungen informieren.

Bei Laufzeitverträgen gilt die Update-Pflicht die gesamte Vertragsdauer über. Handelt es sich um einen Vertrag, der durch eine einmalige Leistung erfüllt ist, bleibt die Update-Pflicht über einen angemessenen Zeitraum bestehen.

Sowohl die Gewährleistungsrechte als auch die Update-Pflicht greifen grundsätzlich. Ob der Verbraucher das Produkt bezahlt oder anstelle eines Kaufpreises personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, spielt keine Rolle.

Neue Informationspflichten auf Onlinemarktplätzen

Ab dem 28. Mai 2022 profitiert der Verbraucher von mehr Transparenz, wenn er auf Onlinemarktplätzen und Vergleichsportalen Verträge schließt. Die Betreiber müssen dann nämlich über die wesentlichen Kriterien von Produkten informieren und erläutern, wie das Ranking der Suchergebnisse zustande kommt.

Die Faktoren, die sich auf die Kaufentscheidung auswirken können, müssen die Anbieter vor dem Abschluss eines Kaufvertrags aufzeigen.

Dazu gehört zum Beispiel,

  • wie oft das jeweilige Produkt aufgerufen wurde,

  • seit wann das Angebot online ist,

  • wie das Produkt oder der Anbieter bewertet wurde,

  • wie oft das Produkt schon verkauft wurde,

  • welche Provisionen oder Entgelte fällig werden.

Die Informationspflichten gelten für Kaufverträge über Waren, Dienstleistungen und digitale Produkte, die über den Onlinemarktplatz geschlossen werden. Ob der Verbraucher die Bestellung über die Internetseite, per E-Mail oder telefonisch aufgibt, spielt keine Rolle.

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Ausgenommen von den neuen Regelungen sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie Kredite, Versicherungen oder Geldanlageprodukte. Für solche Verträge gelten eigene Informations- und Aufklärungspflichten.

Ab Ende Mai müssen Vergleichsportale auch angeben, welche Anbieter sie bei Vergleichen berücksichtigt haben. Ticketbörsen wiederum sind künftig verpflichtet, den Originalpreis anzuzeigen, den der Veranstalter festgelegt hat. Der Verbraucher soll dadurch besser nachvollziehen können, wie hoch die Kosten sind, die die Ticketbörse für die Vermittlung berechnet.

Betreiber von Onlinemarktplätzen müssen ab Ende Mai mitteilen, wie sie mit den Anbieter auf dem Marktplatz verflochten sind. Außerdem muss deutlich werden, ob ein Anbieter ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Diese Information ist für einen Verbraucher deshalb wichtig, weil ein privater Verkäufer die Gewährleistung ausschließen kann und viele gesetzliche Vorschriften, die für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern gelten, nicht greifen.

Ein weiterer Aspekt der neuen Informationspflicht ist, dass Unternehmen ihre Verfahren bei Bewertungen erläutern müssen. So müssen sie zum Beispiel angeben, ob gewährleistet ist, dass die veröffentlichten Bewertungen nur von Personen stammen, die die Produkte auch wirklich gekauft oder getestet haben.

Wie die Echtheit von Bewertungen überprüft wird, muss das Unternehmen ebenfalls beschreiben. Außerdem muss es darlegen, ob alle Bewertungen veröffentlicht oder nach welchen Kriterien bestimmte Bewertungen herausgefiltert werden.

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben. Beläuft sich der Jahresumsatz auf mehr als 1,25 Millionen Euro, kann eine Geldbuße von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.

Strengere Regeln bei Kaffeefahrten

Auf Kaffeefahrten dürfen künftig bestimmte Produkte nicht mehr verkauft werden. Dazu gehören Versicherungen, Bausparverträge, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel.

Das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ tritt zum 28. Mai 2022 in Kraft. Es soll insbesondere ältere Personen, die die Hauptzielgruppe bei Kaffeefahrten sind, besser vor den oft irreführenden und teils fragwürdigen Verkaufspraktiken bei solchen Veranstaltungen schützen.

Eine weitere Neuerung ist, dass der Veranstalter die Teilnehmer künftig umfangreicher über ihre Rechte aufklären muss. Um eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen, müssen in der Werbung dann die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse angegeben werden.

Außerdem muss aufgeführt sein, wo die Verkaufsveranstaltung stattfinden wird, welche Waren angeboten werden und wie Teilnehmer einen dort geschlossenen Kaufvertrag widerrufen können.

In Flyern, auf Plakaten und bei anderen öffentlichen Ankündigungen für eine Kaffeefahrt mit Verkaufsveranstaltung darf zudem nicht mehr damit geworben werden, dass die Teilnehmer kostenfreie Geschenke bekommen oder bei einem Preisausschreiben, einer Verlosung oder einer Ausspielung mitmachen können.

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Das Bußgeld für Verstöße gegen die neuen Regeln steigt von jetzt 1.000 Euro auf 10.000 Euro.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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