Die wichtigsten Infos zu Fristen und wie die Kündigungsfrist richtig berechnet wird
Jeder hat eine Reihe von verschiedenen Verträgen abgeschlossen, angefangen beim Mietvertrag über Verträge mit dem Telekommunikationsanbieter und Energieversorger bis hin zu Verträgen mit Versicherungen und Banken.
Wann, weshalb und wie ein Vertrag gekündigt werden kann, ist grundsätzlich immer im Rahmen der AGB vereinbart.
Dabei ist im Kleingedruckten auch die Kündigungsfrist angegeben, die für den jeweiligen Vertrag gilt. Viele fragen sich jedoch, was es eigentlich konkret bedeutet, wenn von einer ein- oder dreimonatigen Kündigungsfrist die Rede ist.
Die folgende Übersicht fasst daher die wichtigsten Infos zu Fristen zusammen und erklärt, wie die Kündigungsfrist richtig berechnet wird:
Die wichtigsten Infos zu Fristen
Im Zusammenhang mit Kündigungsfristen muss zunächst zwischen zwei Varianten unterschieden werden, nämlich zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung:
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Die ordentliche Kündigung wird auch als fristgerechte oder planmäßige Kündigung bezeichnet. Sie ist immer zum Ende einer Vertragslaufzeit möglich und muss nicht begründet werden. Maßgeblich für eine wirksame Kündigung ist die vereinbarte Kündigungsfrist.
Wird der Vertrag nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt, verlängert er sich in den meisten Fällen stillschweigend um eine weitere Vertragslaufzeit.
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Die außerordentliche Kündigung wird auch fristlose Kündigung genannt und ist prinzipiell jederzeit möglich. Allerdings setzt eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund voraus, der im Kündigungsschreiben auch angegeben werden muss.
Häufig wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, wenn der Beitrag erhöht wird, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, oder wenn der Leistungsumfang reduziert wird, die Beitragshöhe aber gleich bleibt.
Der Vertrag kann in diesem Fall innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Vertragsänderungen gekündigt werden und die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die veränderten Vertragsbedingungen in Kraft treten. Ein anderer häufiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist ein Schadensfall. Ist die Abwicklung des Schadensfalls abgeschlossen, kann der Vertrag innerhalb von einem Monat gekündigt werden, unabhängig davon, ob die Schadensabwicklung zufriedenstellend verlief oder ob nicht.
Eine Ausnahme gilt für Verträge, die für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden und für die keine stillschweigende Verlängerung der Laufzeit vereinbart wurde. Solche Verträge sind an keine Kündigungsfristen gebunden und müssen auch nicht gesondert gekündigt werden, weil sie nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch enden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings üblicherweise auch bei diesen Verträgen möglich.
So wird die Kündigungsfrist richtig berechnet
Bei einer ordentlichen Kündigung legt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist fest, bis wann die Kündigung dem Vertragspartner vorliegen muss. Um diesen Zeitpunkt richtig berechnen zu können, sind zwei Faktoren ausschlaggebend. Der erste Faktor ist die Kündigungsfrist selbst. Sie beträgt bei den meisten Verträgen entweder einen oder drei Monate.
Der zweite Faktor ist das Datum, an dem die Laufzeit des Vertrags begonnen hat, denn daraus ergibt sich auch, wann die Vertragslaufzeit endet. Verträge werden in aller Regel mit Laufzeiten von einem oder mehreren Jahren abgeschlossen.
Ein Versicherungsjahr muss allerdings nicht automatisch auch ein Kalenderjahr sein. Beginnt ein Vertrag am 01. Januar und ist er für ein Jahr abgeschlossen, endet dieser Vertrag am 31. Dezember. Beginnt die Laufzeit eines einjährigen Vertrages aber am 01. April, endet dieser Vertrag nicht am 31. Dezember dieses Jahres, sondern erst am 31. März des Folgejahres.
Wie die Kündigungsfrist nun richtig berechnet wird,
lässt sich am besten anhand von Beispielen erläutern:
1. Beispiel:
Ein Vertrag beginnt am 01. Oktober 2012, die Laufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag endet somit am 30. September 2013.
Ist für den Vertrag eine einmonatige Kündigungsfrist vorgesehen, endet die Kündigungsfrist einen Monat vor Vertragsende. Dafür wird ein Monat vom Vertragsende abgezogen: 30. September 2013 – 1 Monat = 31. August 2013.
Die Kündigungsfrist endet also am 31. August und spätestens an diesem Datum muss das Kündigungsschreiben beim Vertragspartner angekommen sein.
Ist eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart, werden drei Monate vom Vertragsende abgezogen: 30. September 2013 – 3 Monate = 30. Juni 2013. Die Kündigungsfrist endet somit am 30. Juni und spätestens an diesem Stichtag muss die Kündigung beim Vertragspartner vorliegen.
2. Beispiel:
Die Vertragslaufzeit begann am 15. Juli 2010 und der Vertrag wurde für drei Jahre abgeschlossen. Damit endet die Vertragslaufzeit am 14. Juli 2013.
Ist eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, endet die Kündigungsfrist am 14. Juli 2013 – 1 Monat = 14. Juni 2013. Die Kündigung muss dem Vertragspartner also spätestens am 14. Juni 2013 vorliegen.
Ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart, endet die Kündigungsfrist am 14. Juli 2013 – 3 Monate = 14. April 2013. Spätestens am 14. April muss der Vertrag somit gekündigt worden sein.
An welchem Tag die Kündigungsfrist endet, spielt dabei keine Rolle. Bei einem Widerruf verlängert sich die Widerrufsfrist bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Widerrufsfrist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist.
Der Bundesgerichtshof urteilte aber, dass dies im Zusammenhang mit Kündigungsfristen nicht gilt. Um einen Vertrag fristgerecht zu kündigen, muss das Kündigungsschreiben somit spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingegangen sein.
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