Aktuelle Infos und Übersicht zum Schenkungsvertrag
Von einer Schenkung wird immer dann gesprochen, wenn eine Person Gegenstände seines eigenen Vermögens an eine zweite Person weitergibt und diese Gegenstände daraufhin in den Besitz des Beschenkten übergehen.
Charakteristisches Merkmal einer Schenkung ist dabei, dass die Zuwendung unentgeltlich übergeben wird. Grundsätzlich unterschieden wird zwischen einer formlosen Schenkung, die auch als Handschenkung bezeichnet wird und einer Schenkung, die auf einem Vertrag beruht.
Dabei gilt ein Schenkungsvertrag als Nachweis, der beispielsweise im Fall eines Erbstreites als Berechtigung an einer Sache gegenüber den Erben vorgelegt werden kann.
Hier nun eine Übersicht zu allem Wissenswerten rund um das Thema Schenkung:
Inhalt
• Die Willenserklärung und Schenkungsversprechen
Formal gesehen bedarf nur die Willenserklärung des Schenkenden einer Beurkundung durch einen Notar, wobei diese Willenserklärung das eigentliche Schenkungsversprechen darstellt. Wird diese formale Anforderung nicht eingehalten, ist dennoch eine Heilung möglich, die sich dadurch ergibt, dass die versprochene Leistung erfolgt. Als Heilung im Zusammenhang mit der Rechtswissenschaft ist zu verstehen, dass ein Formmangel unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden kann und somit eine Nichteinhaltung der formalen Vorschriften nicht zwangläufig dazu führen muss, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist.
Im Zusammenhang mit einem Schenkungsvertrag, der durchaus auch mit Auflagen verknüpft werden kann, bedeutet das, dass eine Beurkundung durch einen Notar dann nicht mehr notwendig ist, wenn der Akt der Schenkung bereits vollzogen wurde, wodurch der Schenkungsvertrag rückwirkend wirksam wird. Dennoch empfiehlt es sich, eine Schenkung schriftlich festzuhalten und notariell beurkunden zu lassen, um späteren Streitigkeiten entgegenwirken zu können.
• Die Schenkung
Grundsätzlich erfolgt eine Schenkung immer auf freiwilliger Basis. Allerdings hat der Schenkende die Möglichkeit, eine Schenkung wieder rückgängig zu machen, wenn der Fall von sogenanntem groben Undank eintritt.
Von grobem Undank wird dann gesprochen, wenn der Beschenkte den Schenkenden beispielsweise massiv beleidigt, körperlich misshandelt oder ohne ersichtlichen Grund anzeigt, also ein Verhalten an den Tag legt, das sich durch schwere Verfehlungen und Undankbarkeit gegenüber dem Schenkenden oder seinen nahen Angehörigen charakterisiert. Dabei kann die Schenkung innerhalb eines Jahres, nachdem das Fehlverhalten aufgetreten ist, rückgängig gemacht werden.
• Schenkungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe
Ein weiterer Fall, der ein Rückgängigmachen der Schenkung erfordert, ist, wenn eine Verarmung des Schenkenden eintritt. Das Recht sieht prinzipiell vor, dass Schenkungen, die in den vergangenen zehn Jahren erfolgten, immer dann zurückgefordert werden müssen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, Sozialhilfe zu beantragen.
Konkret bedeutet das, dass ein Schenker, der Teile seines Vermögens an eine andere Person verschenkt hat, keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II hat, wenn die Bedürftigkeit nicht entstanden wäre, wenn es keine Schenkung gegeben hätte. Ist der Schenker also beispielsweise aufgrund seines Alters, eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, muss er alle Schenkungen der vergangenen zehn Jahre zurückfordern, unabhängig davon, ob Geld, Immobilien oder andere Gegenstände verschenkt wurden.
• Die Schenkungssteuer
Eine Schenkung unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Überschreitet die Schenkung den Freibetrag, der sich in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis beider Parteien ergibt, muss der Vermögenszuwachs durch den Beschenkten versteuert werden.
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