Fehler in Kaufverträgen

Die schlimmsten Fehler in Kaufverträgen 

Ein Kaufvertrag wird immer dann abgeschlossen, wenn sich zwei Parteien darauf einigen, die Eigentumsrechte an einer Sache gegen das Erbringen einer Leistung, in aller Regel einer Geldleistung, zu übertragen.

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Das bedeutet, durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die Sache als Eigentum an den Käufer zu übergeben und der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis für die Sache als Gegenleistung zu bezahlen.

Durch die Unterschrift bestätigen beide Vertragsparteien sämtliche Punkte des Kaufvertrages gelesen zu haben und in der aufgeführten Form zu akzeptieren. Damit es im Nachhinein zu keinen bösen Überraschungen kommt, gilt es, jeden Kaufvertrag aufmerksam zu lesen und dadurch mögliche Fehler zu vermeiden. Hier eine Übersicht der schlimmsten Fehler in Kaufverträgen.

•        Unvollständige Angaben zu den Vertragsparteien.

Wichtig sind neben den Namen auch die Anschriften und ggf. Telefonnummern. Bei hochpreisigen Artikeln oder sofern Sondervereinbarungen getroffen werden, ist es zudem ratsam, auch die Nummern von Personalausweis oder Reisepass im Kaufvertrag aufzuführen.

•        Fehlerhafte oder ungenaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes.

Insbesondere für den Käufer ist es von großer Bedeutung, dass der Vertragsgegenstand so detailliert wie möglich beschrieben ist. Verschweigt der Verkäufer beispielsweise ihm bekannte, grobe Mängel oder enthält die Beschreibung absichtlich fehlerhafte Angaben in entscheidenden Punkten, hat der Käufer unter Umständen das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Insofern an dieser Stelle der Tipp, Kaufverträge insbesondere bei Gebrauchtwaren oder bei Privatkäufen erst im Beisein beider Vertragsparteien auszufüllen.

•        Empfang von Geld oder Ware nicht quittiert.

Enthält der Kaufvertrag keinen Abschnitt, der das Erbringen der Leistungen bestätigt, sollte immer eine separate Quittung erstellt werden, um das ordnungsgemäße Erbringen seiner Leistungen nachweisen zu können.  

•        Sondervereinbarungen vergessen.

Wird beispielsweise ein Fahrzeug verkauft, das noch auf den Verkäufer zugelassen ist, muss in jedem Fall vertraglich fixiert werden, innerhalb welcher Frist das Fahrzeug umgemeldet werden muss. Darüber hinaus sollte der Zusatz aufgeführt werden, dass der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch das Fahrzeug verursacht werden.

•        Keine Unterschriften.

Ein Kaufvertrag wird erst dann wirksam und rechtsgültig, wenn er von beiden Seiten unterschrieben wurde. Insofern sollte man unbedingt darauf achten, dass beide Vertragsparteien beide Ausfertigungen unterschreiben.

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