Tipps zur Abmahnung

Infos zur Abmahnung und Tipps, um richtig darauf zu reagieren 

Vorab sei gesagt, dass es grundsätzlich wichtig und notwendig ist, auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht oder dem Markenrecht steht.

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Nun stellen sich allerdings die Fragen, was eine Abmahnung überhaupt ist, welche Folgen sie haben kann, wann sie gerechtfertigt ist und wie man am besten darauf reagiert.

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zu diesen Fragen in der Übersicht:

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Insbesondere im Internethandel wird vermehrt mit Abmahnungen gearbeitet, in denen Gewerbetreibenden und teils auch Privathändlern nach der Veröffentlichung einer Werbung oder eines Angebotes Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgeworfen werden.

Die grundsätzliche Absicht einer Abmahnung besteht darin, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, wozu der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung, die dann übrigens für 30 Jahre gilt, abgeben und die Abmahnkosten erstatten soll.

Dass Abmahnungen verstärkt im Zusammenhang mit dem Internet auftreten, liegt dabei daran, dass die Konkurrenz hier groß ist und die jeweiligen Angebote von weitaus mehr Personen gesehen werden, als dies bei einer Werbung beispielsweise in der regionalen Wochenzeitung der Fall ist.

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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung darf nur von Mitbewerbern, also Konkurrenten in der gleichen Branche, oder von Wettbewerbsvereinen ausgesprochen werden.

Letzteren müssen jedoch Mitbewerber in ausreichender Zahl angehören. Zudem darf eine Abmahnung dann ausgesprochen werden, wenn die Marken- oder Urheberrechte eines Dritten verletzt wurden.

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Kommt eine Abmahnung ins Haus, muss zunächst überprüft werden, ob der Absender diese überhaupt aussprechen darf. Ein Mitbewerber kann nur dann abmahnen, wenn sowohl im Hinblick auf das Waren- und Leistungsangebot als auch hinsichtlich des räumlichen Tätigkeitsbereiches tatsächlich eine Wettbewerbssituation gegeben ist.

Dabei muss die Abmahnung durch entsprechende Angaben ermöglichen, das Wettbewerbsverhältnis zu überprüfen. Vereine und Verbände müssen eine bestimmte Mitgliederanzahl an Konkurrenten aufweisen.

Da es jedoch durchaus auch sogenannte Abmahnvereine gibt, deren Interesse weniger dem lauteren Wettbewerb als vielmehr dem Ausstellen von Rechnungen gilt, ist es ratsam, sich bei den Industrie- und Handelskammern zu informieren, ob es sich um einen seriösen Absender handelt.   

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Reagiert der Empfänger nicht auf eine Abmahnung, wird dies ausgelegt, als habe er das Angebot einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mittels Unterlassungsvertrag abgelehnt.

In diesem Fall wird dann ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Gibt der Abgemahnte seine Unterlassungserklärung erst nach Beginn des Prozesses ab oder stellt er erst während des Gerichtsverfahrens die Tatsachen dar, die den Unterlassungsanspruch als ungerechtfertigt belegen, muss er die Gerichts- und Anwaltskosten trotzdem übernehmen, denn hätte er geantwortet, wäre es erst gar nicht zu dem Prozess gekommen.

In den meisten Fällen erwirkt der Absender dabei aufgrund der Eilbedürftigkeit zunächst eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht, bei dem er die wettbewerbsrechtliche Klage einreicht. In diesem Fall ist es auf jeden Fall dringend anzuraten, einen Anwalt einzuschalten.

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Fristsetzungen sind Bestandteil jeder Abmahnung und diese Fristen müssen unbedingt auch eingehalten werden.

Bemisst der Absender die Frist allerdings zu kurz, ist es möglich, eine Fristverlängerung mit ihm auszuhandeln, wobei diese dann aber für beide Seiten schriftlich bestätigt werden sollte.

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Ist die Abmahnung gerechtfertigt, kann eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und damit ist die Angelegenheit erledigt. Ist die vorformulierte Unterlassungserklärung nur ungenau formuliert, ist es möglich, sie zu präzisieren. Zudem ist es möglich, den geltend gemachten Abmahnkosten für sich genommen zu widersprechen.

Wichtig ist aber, die Unterlassungserklärung sehr genau zu lesen und gegebenenfalls anwaltlich überprüfen zu lassen. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung kann nämlich im Nachhinein nicht mehr zurückgezogen werden, behält aber 30 Jahre lang ihre Gültigkeit.

Außerdem enthalten einige Unterlassungserklärungen Formulierungen, die den Anschein erwecken, als würden sie sich nur auf bestimmte Fälle beziehen, beliebt in diesem Fall sind Worte wie beispielsweise insbesondere.

In der Praxis zeigt sich dann aber, dass die Formulierungen recht großzügig ausgelegt werden können und für den Abgemahnten letztlich nicht selten zu sehr hohen Vertragsstrafen führen.

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