Unwetter, Sturm, Hagel – wann welche Versicherung greift
Hat der Blitz eingeschlagen, ein Unwetter das Dach abgedeckt, ein Sturm einen Baum umgeknickt, Hagel das Auto ruiniert oder ist der Keller in Folge von heftigem Regen mit Wasser vollgelaufen, übernimmt meist die Versicherung die Regulierung dieser Schäden.
Damit die Schadensregulierung aber reibungslos vonstatten geht, muss der Versicherer möglichst umgehend, vollständig und wahrheitsgetreu über die Schäden informiert werden.
Neben der Schadensmeldung ist der Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, sicherzustellen, dass die Feststellung des Schadens nicht erschwert wird. Beschädigte Gegenstände sollten daher nur dann entfernt und entsorgt werden, wenn dies mit der Versicherung abgesprochen ist. Gefahrenquellen sind hiervon allerdings ausgenommen, denn diese darf der Versicherungsnehmer beseitigen und absichern, um weitere Schäden zu verhindern.
Die entstandenen Schäden sollte der Versicherungsnehmer aus Beweisgründen zudem sicherheitshalber immer durch beispielsweise Fotos dokumentieren. Bevor der Versicherungsnehmer aber einen Schaden melden kann, stellt sich zunächst einmal die Frage, welche Versicherung überhaupt für welche Schäden zuständig ist.
Ob Unwetter, Sturm oder Hagel –
die folgende Übersicht erklärt, wann welche Versicherung greift:
Sturmschäden
Je nachdem, was für ein Schaden konkret entstanden ist, ist die Gebäude-, die Hausrat-, die Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung für die Regulierung des Sturmschadens zuständig. Generell gilt dabei aber, dass aus Sicht der Versicherungen erst ab Windstärke 8 überhaupt von einem Sturm gesprochen wird.
· Hat der Sturm das Dach abgedeckt, greift in aller Regel die Gebäudeversicherung. Im Hinblick auf die Schadensregulierung reicht es aus, wenn im Vorfeld eine offizielle Sturmwarnung herausgegeben wurde und auch an anderen Häusern in der Nachbarschaft Sturmschäden entstanden sind. Ein detaillierter Nachweis darüber, wie viele Dachziegel beschädigt wurden oder in welcher Menge der Wind Dachpappe mitgerissen hat, ist in diesem Fall nicht erforderlich.
· Sturmschäden am Hausrat sind durch die Hausratversicherung abgesichert, sofern sich die Gegenstände während des Sturms in einem Gebäude befunden haben. Eine Ausnahme gilt für Markisen und Antennen, die an der Gebäudeaußenseite montiert sind und ausschließlich von den Bewohnern der versicherten Wohnung genutzt werden. Hat der Sturm diese beschädigt, übernimmt auch hier die Hausratversicherung die Schadensregulierung.
· Hat der Sturm einen Baum umgeknickt und hat der Baum ein Fahrzeug oder ein Gebäude beschädigt, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers den Schaden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Baum nachweislich morsch war. War der Baum hingegen gesund, sprechen die Versicherungen von höherer Gewalt und in diesem Fall haftet der Baumbesitzer auch nicht für den Schaden.
· Sind durch den Sturm Dachziegel auf ein parkendes Fahrzeug gefallen, reguliert die Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters den Schaden. Maßgeblich für die Versicherung ist dabei aber nicht der Wiederbeschaffungswert und damit der Neupreis, sondern immer nur der Zeitwert. Der Zeitwert ist der Wert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalls noch hat. Hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese von der Entschädigungssumme abgezogen. Kommt es zu einem Blechschaden, weil der Versicherungsnehmer mit einem umgestürzten Baum kollidiert, ist die Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters in der Zahlungspflicht.
Unwetterschäden
Sorgen heftige Regenfälle für einen vollgelaufenen Keller, beschädigte Wände und kaputtes Inventar, werden die Schäden nur dann reguliert, wenn der Versicherungsnehmer eine sogenannte Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen hat. Die Gebäudeversicherung ist nämlich für Schäden, die die Folge von eindringendem Wasser sind, nicht zuständig.
Die Elementarschaden-Versicherung wird üblicherweise als Ergänzung zur Wohngebäude- und Hausratversicherung angeboten und greift auch bei Schäden durch Schnee und Lawinen, durch Erdbeben, Erdsenkungen und Erdrutsche sowie durch Überschwemmungen, wobei Sturmfluten und oft auch ein Rückstau ausgenommen sind. Vielfach übernehmen die Versicherungen aber nicht den gesamten Schaden, sondern vereinbaren mit dem Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung, die meist zehn Prozent der Schadenssumme entspricht.
Schäden durch Überschwemmungen sind außerdem auch durch die Kfz-Teilkaskoversicherung abgedeckt, je nach Vertrag sind neben dem Fahrzeug selbst außerdem auch bestimmte Fahrzeugteile und Zubehör wie beispielsweise Kindersitze abgesichert. Da die Teilkaskoversicherung keine Schadensfreiheitsrabatte gewährt, wird der Versicherungsnehmer im Schadensfall auch nicht in eine teurere Klasse zurückgestuft. Wurde die Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese aber von der Entschädigungssumme abgezogen.
Zu beachten gilt allerdings, dass die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar komplett verweigern kann, wenn der Versicherungsnehmer trotz entsprechender Warnung in ein Hochwassergebiet fährt oder sein Fahrzeug dort parkt. Gab es ein Gewitter und hat der Blitz direkt in das Haus eingeschlagen, reguliert die Gebäudeversicherung die Schäden, die an dem Gebäude entstanden sind. Schäden, die die Folge von einer Überspannung, einem Überstrom oder einem Kurzschluss sind, sind nur dann durch die Gebäude- oder die Hausratversicherung abgedeckt, wenn der Vertrag eine sogenannte Überspannungsklausel enthält.
Hat die Last infolge von heftigem Schneefall das Hausdach zum Einsturz gebracht, ist wieder die Elementarschaden-Versicherung für die Schadensregulierung zuständig. Die Gebäudeversicherung bezahlt solche Schäden nicht. Hat der Druck der Schneemassen Glasfenster beschädigt, greift die Glasversicherung. Allerdings ist nur dann Versicherungsschutz gegeben, wenn die Glasscheiben gerissen sind.
Hagelschäden
Hagelschäden an beispielsweise den Fenstern, den Jalousien, am Dach oder an anderen Gebäudeteilen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gebäudeversicherung.
Hat der Hagel hingegen Schäden an einem Fahrzeug verursacht, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters die Schadensregulierung.
Hat der Versicherungsnehmer eine Reise gebucht, wenn ein Schadensfall eintritt, greift übrigens die Reiserücktrittsversicherung. Befindet er sich gerade im Urlaub, tritt die Reiseabbruchversicherung ein. Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist aber, dass entweder ein erheblicher Schaden entstanden ist oder dass der Versicherungsnehmer anwesend sein muss, damit der entstandene Schaden erfasst werden kann.
Mehr Ratgeber und Tipps zu Verträgen und Versicherungen:
- Vorlage zum Aufhebungsvertrag
- Mustervertrag Vergleich Prozessvermeidung
- Widerrufsrecht zu Verträgen per Telefon
- Tipps zum Abschluss von Verträgen
- Tipps für eine erfolgreiche Mahnung
- Mustervorlage und Infos zu Schuldscheinen
Thema: Unwetter, Sturm, Hagel – wann welche Versicherung greift
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen: Infos und Musterbrief, Teil 2 - 17. September 2024
- Was muss im Impressum einer Webseite stehen? - 7. September 2024
- Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen: Infos und Musterbrief, Teil 1 - 17. August 2024