Fragen – Antworten und Tipps um die Stromsperre zu vermeiden

Fragen, Antworten und Tipps um die Stromsperre zu vermeiden 

Verbraucher, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Stromrechnung zu bezahlen, haben im Durchschnitt 1.300 Euro Schulden bei ihrem Energieversorger. Diese Zahl ermittelte das Statistische Bundesamt in einer kürzlich veröffentlichten Statistik.

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In vielen Fällen beinhalten die Schulden aber nicht nur die Rückstände für monatliche Abschlagszahlungen und Jahresabrechnungen, sondern auch Nebenkosten, die durch die Rückstände entstanden sind. 

Wird die Stromrechnung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, stellen die Energieversorger nämlich Mahn- und Inkassokosten in Rechnung. Auch die Unterbrechung und die Wiederaufnahme der Stromversorgung lassen sich die Energieversorger mitunter teuer bezahlen. Gleichzeitig hat eine Stromsperre massive Auswirkungen für den Verbraucher. Kein Licht, kein Warmwasser, keine Möglichkeit zu kochen, fernzusehen, Wäsche zu waschen oder den Computer anzuschalten sind nur ein paar Beispiele. Wer bei seinem Energieversorger in der Kreide steht, sollte deshalb unbedingt aktiv werden. Aber was tun?

Hier die wichtigsten Fragen, Antworten und Tipps,
um die Stromsperre zu vermeiden, in der Übersicht:

Wie lassen sich Energieschulden vermeiden?

Auch wenn es banal klingt: Der Verbraucher sollte seine monatliche Stromrechnung regelmäßig, pünktlich und vollständig bezahlen. Kommt es zu Rückständen, hat der Energieversorger nämlich das Recht, die Energieversorgung einzustellen. Eine Grundregel lautet deshalb, dass die Miete und die Rechnungen für Strom und Heizung Vorrang vor allen anderen Rechnungen haben. Diese Zahlungen sollte der Verbraucher also immer zuerst bezahlen, alles andere kommt danach. 

Warum ist es sinnvoll, den Energieverbrauch permanent im Blick zu haben?

Die Höhe der monatlichen Abschläge berechnet sich aus dem Verbrauch des Vorjahres. Der Verbraucher sollte deshalb anhand der Jahresabrechnung prüfen, ob die Abschlagszahlungen zum Stromverbrauch passen. Zudem sollte er seinen Zählerstand regelmäßig ablesen, notieren und den Verbrauch mit den Abschlägen abgleichen. Stellt sich heraus, dass die monatlichen Abschläge nicht mit dem Energieverbrauch übereinstimmen, sollte er sich an seinen Energieversorger wenden und die Höhe korrigieren lassen.

Zu niedrige Abschläge sind zwar das Jahr über leichter zu schultern, führen aber letztlich zu einer hohen Nachforderung. Zu hohe Abschläge wiederum bringen eine mitunter ordentliche Rückerstattung bei der Jahresabrechnung mit sich. Allerdings besteht die Gefahr, dass der Verbraucher die monatlichen Stromrechnungen nicht oder nicht regelmäßig bezahlen kann oder dass das Geld an anderer Stelle fehlt.

Um zu vermeiden, dass die Nachforderung bei der Jahresabrechnung ein großes Loch in die Haushaltskasse reißt, bieten viele Energieversorger die Möglichkeit an, in kürzeren Abständen abzurechnen.

Hierbei gilt aber zu prüfen, ob sich diese Möglichkeit tatsächlich lohnt. Für eine halb- oder vierteljährliche Abrechnung werden nämlich Zusatzgebühren fällig und diese fallen mitunter recht hoch aus. Sinnvoll ist außerdem immer, die Tarife des bisherigen Anbieters und die Angebote anderer Energieversorger miteinander zu vergleichen. Manchmal zahlt sich ein Wechsel aus. Auch hier ist aber wichtig, das Angebot genau zu prüfen, das Kleingedruckte sehr sorgfältig zu lesen und einen Vertrag nicht vorschnell zu unterschreiben. Das günstigste Angebot ist nicht immer auch das beste Angebot. 

Wann kann der Energieversorger den Strom abstellen?

Gesetzliche Vorschriften regeln, wann der Energieversorger berechtigt ist, die Belieferung mit Strom einzustellen. Demnach müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

·         Der Stromversorger hat vier Wochen vorher auf die drohende Stromsperre hingewiesen.

·         Der Stromversorger kündigt drei Werktage vorher an, an welchem Tag die Stromsperre durchgeführt wird.

·         Der Verbraucher ist mit mindestens 100 Euro im Rückstand.

·         Die Stromsperre ist verhältnismäßig.

·         Der Verbraucher signalisiert dem Energieversorger nicht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen will und wird.

In einigen Fällen kann eine Stromsperre unverhältnismäßig sein. Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn der Rückstand gering ist, die Folgen der Stromsperre den Haushalt aber besonders hart treffen würden, etwa weil kleine Kinder oder eine kranke Person in dem Haushalt leben oder der Verbraucher den Strom braucht, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Fachkundigen Rat dazu, ob eine Stromsperre in seinem Fall berechtigt ist, kann sich der Verbraucher bei einer Schuldnerberatung, den Verbraucherzentralen oder einem Anwalt einholen. Generell ist aber wichtig, dass er frühzeitig reagiert und nicht abwartet, bis der Strom wirklich abgestellt ist. 

Was tun, wenn die Stromsperre droht oder bereits eingetreten ist?

Der Verbraucher sollte auf jeden Fall versuchen, die Stromsperre abzuwenden. Ist die Stromversorgung erst einmal unterbrochen, wird es umso schwieriger. Ein Grund hierfür ist, dass eine Stromsperre mit weiteren Kosten einhergeht. So stellen Energieversorger bis zu 100 Euro für die Sperrung und noch einmal bis zu 120 Euro für die erneute Freischaltung des Stromanschlusses in Rechnung. Der Stromversorger kann verlangen, dass der Verbraucher diese Zusatzkosten bezahlt, bevor die Stromversorgung wiederaufgenommen wird.

Damit es erst gar nicht zu einer Stromsperre kommt, sollte der Verbraucher deshalb umgehend aktiv werden. Wenn er dem Energieversorger frühzeitig seine finanzielle oder familiäre Situation schildert und eine Lösung vorschlägt, ist oft eine Einigung möglich.

Kann der Verbraucher die offenen Forderungen nicht aus eigenen Mitteln und durch eine Einmalzahlung begleichen, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

1.       Der Verbraucher sollte versuchen, eine Ratenzahlung mit dem Energieversorger auszuhandeln. Die meisten Stromversorger sind damit einverstanden, wenn der Verbraucher seine Schulden in Raten abzahlt. Allerdings wird eine Ratenzahlung in aller Regel nur für Rückstände aus der Jahresabrechnung und nicht auf laufende Abschläge gewährt.

Wichtig ist deshalb, dass der Verbraucher nur solche Raten anbietet, die er zusätzlich zu den monatlichen Abschlägen auch schultern kann. Zudem sollte er bei seinen Zahlungen angeben, welcher Betrag für die laufenden Abschläge gedacht ist und welcher Betrag auf die Altschulden angerechnet werden soll. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Altlasten aus der Abrechnung zwar abgetragen werden, gleichzeitig aber neue Rückstände bei den Abschlägen auflaufen.

2.       Ist der Verbraucher nicht in der Lage, seine Schulden beim Energieversorger direkt oder in Raten zu bezahlen, sollte er sich an den örtlichen Sozialleistungsträger wenden. Ist der Verbraucher arbeitslos, ist das Jobcenter sein Ansprechpartner, ist der Verbraucher Arbeitnehmer, kann das Sozialamt weiterhelfen. Der Verbraucher kann hier einen Antrag auf die Übernahme der Energieschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt die Leistung in aller Regel als Darlehen, das der Verbraucher dann ab dem Folgemonat an das Jobcenter oder Sozialamt zurückzahlt.  

Welche Zusatzkosten darf der Energieversorger in Rechnung stellen?

Der Verbraucher hat mit seinem Energieversorger einen Vertrag abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass der Energieversorger den Verbraucher mit Strom beliefert. Im Gegenzug muss der Verbraucher die dafür vereinbarten Entgelte bezahlen. Kommt der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach, gerät er in Verzug. Der Energieversorger kann daraufhin die Schäden, die ihm durch die verspätete oder ausgebliebene Zahlung entstanden sind, vom Verbraucher verlangen. Zu diesen Zusatzkosten gehören zunächst Mahnkosten.

Die Kosten für Mahnungen muss der Verbraucher grundsätzlich bezahlen. Gleiches gilt für Kosten, die der Energieversorger für die Sperrung und die spätere Entsperrung des Stromanschlusses in Rechnung stellt.

Schaltet der Energieversorger ein externes Inkassobüro ein, gilt folgendes: Veranlasst das Inkassobüro einen gerichtlichen Mahnbescheid, muss der Verbraucher 25 Euro für den Aufwand des Inkassobüros plus die Gerichtskosten für das Mahnverfahren bezahlen. Veranlasst das Inkassobüro keinen Mahnbescheid, sondern treibt die offenen Forderungen selbst ein, muss der Verbraucher die Inkassokosten nicht übernehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er dem Inkassobüro umgehend antwortet, die Situation schildert und sich um eine Lösung bemüht.

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Thema: Fragen – Antworten und Tipps um die Stromsperre zu vermeiden

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