Finanzielle Entschädigungen bei Flügen

Übersicht: Finanzielle Entschädigungen bei überbuchtem, verspätetem oder gestrichenem Flug  

Egal ob es um den Urlaub oder um eine Geschäftsreise geht:

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Wenn der Flieger mit deutlicher Verspätung startet oder der Reisende erst gar nicht wegkommt, weil sein Flug überbucht ist oder gestrichen wurde, kann dies ganz schön ärgerlich sein. Der Reisende profitiert in diesen Fällen allerdings von einer Verordnung der Europäischen Union.

Demnach sind die Airlines zum einen dazu verpflichtet, sich um die Verpflegung, eventuell eine Übernachtungsmöglichkeit und um einen Ersatzflug zu kümmern. Zum anderen steht dem Kunden eine Ausgleichszahlung zu.

Die EU-Verordnung gilt dabei für alle Reisenden gleichermaßen, für Pauschalurlauber und Individualtouristen also genauso wie für Geschäftsreisende. Aber welche finanziellen und sonstigen Leistungen kann der Reisende von der Fluggesellschaft konkret verlangen?

Hier die Leistungen und finanziellen Entschädigungen bei überbuchtem,
verspätetem oder gestrichenem Flug in der Übersicht:
 

Finanzielle Entschädigung – Wenn der Flug überbucht ist oder gestrichen wurde

Stand der Reisende rechtzeitig und mit gültigem Flugticket am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft und kommt er trotzdem nicht weg, weil die Maschine überbucht ist oder der Flug gestrichen wurde, gibt es zwei Möglichkeiten. So kann der Reisende entweder verlangen, dass ihm die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbietet, oder er erhält den Flugpreis vollständig zurückerstattet. Zusätzlich dazu hat der Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Wie hoch diese ausfällt, hängt davon ab,
wie lang die Flugstrecke ist und welche Verspätung entsteht:

·         Bei Flugstrecken bis zu 1.500 Kilometern beläuft sich die finanzielle Entschädigung auf 250 Euro. Die Hälfte davon, also 125 Euro, bezahlt die Fluggesellschaft, wenn der Reisende sein Ziel maximal zwei Stunden später erreicht als geplant.

·         Bei Flügen innerhalb der EU und bei Flugstrecken mit einer Länge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern außerhalb der EU steht dem Reisenden eine Ausgleichszahlung von 400 Euro zu. Verschiebt sich die Ankunft am Zielort um höchstens drei Stunden, wird der Reisende mit 200 Euro entschädigt.

·         Bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer ist eine Erstattung von 600 Euro vorgesehen. Kommt der Reisende mit maximal vier Stunden Verspätung an, gibt es 300 Euro als finanziellen Ausgleich.Bei langen Wartezeiten sind die Fluggesellschaften gemäß EU-Verordnung außerdem dazu verpflichtet, für das Wohl ihrer Kunden zu sorgen.

Hierzu gehört zum einen, kostenlose Getränke und Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen. Zum anderen müssen sich die Airlines darum kümmern, dass ihre Kunden unentgeltlich zwei Telefonate führen oder Faxe oder E-Mails verschicken können.

Sollte eine Übernachtung notwendig werden, muss die Fluggesellschaft sowohl die Übernachtung selbst als auch die Fahrten zwischen Hotel und Flughafen organisieren und bezahlen. Erklärt sich der Reisende mit einem Ersatzflug zu einem anderen Flughafen einverstanden, gehen auch die Kosten für den Transfer vom Ersatzflughafen zum ursprünglichen Zielort aufs Konto der Fluggesellschaft.  

Ausnahmeregelungen bei einem annullierten Flug

Informiert die Fluggesellschaft den Reisenden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug darüber, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden wird, muss sie keine finanzielle Entschädigung bezahlen. Gleiches gilt, wenn die Airline den Reisenden zwar kurzfristig benachrichtigt, ihm gleichzeitig aber einen Flug anbietet, der maximal eine Stunde früher startet und höchstens zwei Stunden später am Zielort ankommt als der gebuchte Flug. Angenommen, ein Passagier hat einen Flug mit einer Abflugzeit um 10 Uhr gebucht.

Vier Tage vorher informiert ihn die Fluggesellschaft, dass dieser Flug ausfällt, und bietet ihm einen Ersatzflug für den gleichen Tag um 9.30 Uhr an. In diesem Fall muss die Airline keine Entschädigung bezahlen. Schlägt die Fluggesellschaft hingegen einen Ersatzflug vor, der schon um 8.30 Uhr startet, kann der Passagier je nach Flugstrecke auf eine Ausgleichszahlung zwischen 125 Euro und 300 Euro bestehen.

Allerdings gilt, dass eine Fluggesellschaft grundsätzlich nur dann eine Entschädigung bezahlen muss, wenn sie für den Flugausfall verantwortlich ist.  

Finanzielle Entschädigung – Wenn der Flug Verspätung hat

Startet der Flieger mit Verspätung, hat der Reisende ebenfalls Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Dabei orientiert sich der Leistungsumfang auch hier an der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung.

Verzögert sich der Abflug

·         bei Flugstrecken von maximal 1.500 Kilometern um mehr als zwei Stunden,

·         bei Flügen innerhalb der EU und bei Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern außerhalb der EU um mindestens drei Stunden sowie

·         bei Flugstrecken mit mehr als 3.500 Kilometern um mehr als vier Stundenmuss sich die Fluggesellschaft unentgeltlich um das Wohl ihrer Kunden kümmern.

Hierzu gehört die Versorgung mit Essen und Trinken, zudem stehen jedem Reisenden zwei kostenfreie Telefonate, Faxe oder E-Mails zu. Erfolgt der Abflug erst am darauffolgenden Tag, ist die Airline verpflichtet, für eine Übernachtungsmöglichkeit mit Transfer zu sorgen.

Verzögert sich der Abflug um mehr als fünf Stunden, kann der Reisende aber auch auf die vollständige Erstattung des Flugpreises bestehen. Bei erheblichen Verspätungen steht dem Reisenden außerdem die finanzielle Entschädigung zu, die er auch im Fall eines gestrichenen Fluges erhalten hätte. Dies besagen sowohl die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-402/07 und C-432/07) als auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. Xa ZR 95/06).

Eine erhebliche Verspätung liegt vor, wenn der Reisende mehr als drei Stunden später am Zielort ankommt als von der Fluggesellschaft ursprünglich geplant. Allerdings muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie nachweisen kann, dass sich die Verspätung in außergewöhnlichen Umständen begründet und selbst durch alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar gewesen wäre.

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