Wichtige hilfreiche Urteile für Autofahrer

Einige wichtige und mitunter überaus hilfreiche Urteile für Autofahrer 

Vor allem kleinere Unfälle können jedem und jederzeit mal passieren. Gleichzeitig sind die meisten davon überzeugt, sich gut mit der Straßenverkehrsordnung und dem Verkehrsrecht auszukennen und über ihre Rechte und ihre Pflichten als Autofahrer Bescheid zu wissen.

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Kommt es nun zu einem Zwischenfall, ist der Schuldige oft recht schnell ausgemacht und zudem gibt es ja auch noch die eine oder andere Versicherung, die im Ernstfall einspringt. 

Ganz so eindeutig ist es in vielen Fällen dann aber doch nicht und so mancher Autofahrer musste schon feststellen, dass er einem weit verbreiteten Irrtum aufgesessen war.

Um künftig böse Überraschungen zu vermeiden, listet die folgende Übersicht einige wichtige und mitunter überaus hilfreiche Urteile für Autofahrer auf. Zu bedenken gilt dabei aber, dass auch Richter nur Menschen sind und ihre Meinung immer mal wieder auch ändern können. 

Unfall mit kleinen Tieren, BGH IV ZR 321/95

Insbesondere im Herbst häuft sich die Anzahl der Wildunfälle deutlich. Zwar werden Autofahrer durch entsprechende Verkehrsschilder und auch Hinweise in den Medien regelmäßig vor den Tieren als Gefahrenquelle gewarnt, ein Zusammenstoß lässt sich jedoch schlichtweg nicht immer vermeiden.

Kommt es zu einem Unfall, ist dies zwar ärgerlich, aber nachdem viele Autofahrer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen haben, verlassen sie sich darauf, dass diese die Reparaturkosten übernimmt. Bei einer Kollision mit einem großen Wildtier wie einem Reh oder einem Wildschwein ersetzen die Versicherungen den Schaden meist auch problemlos.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Unfallursache belegt werden kann und die herbeigerufene Polizei das Tier oder zumindest Spuren am Unfallort vorfindet. Sehr viel schwieriger wird es aber, wenn ein kleines Tier den Unfall verursacht hat. Die Richter des Bundesgerichtshofs urteilten nämlich, dass für Teilkaskoversicherungen keine generelle Pflicht besteht, auch die Schäden bei Unfällen mit kleinen Tieren wie einem Hasen oder einem Igel zu übernehmen.  

Schaden in der Waschanlage, LG Berlin, Az.: 51 S 27/11

Viele Autofahrer nutzen gerne Autowaschanlagen mit Schlepptrossenbetrieb. Schließlich ist es in diesen Anlagen möglich, im Auto sitzen zu bleiben und den Reinigungsvorgang zu beobachten, während eine Schleppvorrichtung das Fahrzeug durch die Waschanlage zieht. Die Freude kann jedoch recht schnell getrübt sein, wenn es zu Schäden kommt, beispielsweise weil das Auto mit einem Element der Waschanlage kollidiert ist. So erging es auch einer Autofahrerin, die daraufhin wollte, dass der Betreiber der Waschanlage den entstandenen Schaden ersetzt.

Nachdem der Betreiber die Forderungen abgelehnt hatte, landete der Fall vor dem Landgericht Berlin. Auch hier hatte die Autofahrerin allerdings keinen Erfolg, denn nach Ansicht der Richter konnte die Autofahrerin nicht belegen, dass tatsächlich nur der Waschstraßenbetreiber für die Schadensursache verantwortlich gemacht werden kann.

Vielmehr wäre es durchaus möglich oder zumindest nicht ausgeschlossen, dass der im Auto sitzende Fahrer den Schaden durch eine falsche Handlung verursacht. Wer kein Risiko eingehen und verhindern möchte, dass er im Ernstfall auf seinem Schaden sitzen bleibt, sollte also im Zweifel besser Waschanlagen nutzen, bei denen der Fahrer aussteigen muss. In diesem Fall kann er den Waschvorgang nämlich nachweislich nicht beeinflussen.     

Teilschuld bei Wendemanövern, OLG Saarbrücken Az.: 4 U 193/07

Es gibt einige Kreuzungen, bei denen der sogenannte U-Turn erlaubt ist. Aber selbst wenn ein solches Wendemanöver gestattet ist und das Fahrverhalten des Unfallgegners auch nicht hundertprozentig richtig war, muss der wendende Autofahrer damit rechnen, eine Teilschuld zugesprochen zu bekommen. So geschehen ist dies in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde.

Bei diesem Fall hatten zwei Autofahrer an einer roten Ampel gestanden. Nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hatte, wollte der Vordermann wenden, was an dieser Stelle auch erlaubt war. Also fuhr er langsam in die Kreuzung ein und wurde daraufhin von seinem Hintermann gerammt. Der wendende Autofahrer wollte nun seinen gesamten Schaden ersetzt haben, denn zum einen war ein U-Turn an dieser Ampel gestattet und zum anderen hatte der Hintermann ja auch den Sicherheitsabstand nicht eingehalten.

Die Richter waren jedoch anderer Meinung. Sie urteilten, dass es nicht entscheidend sei, ob ein bestimmtes Verhalten an einer Stelle erlaubt oder verboten sei, sondern dass es darauf ankäme, ob das Verhalten an dieser Stelle eher ungewöhnlich wäre. Der Autofahrer hätte deutlich und unmissverständlich anzeigen müssen, dass er wenden wolle.

Da der Hintermann nicht erkennen konnte, dass der Vordermann nicht zügig weiterfahren würde, trage dieser eine Mitschuld an dem Unfall und müsse die Hälfte seines Schadens selbst übernehmen.   

Erstaussage ist kein verbindliches Schuldeingeständnis, OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 246/07

Kommt es zu einem Unfall und nimmt ein Unfallbeteiligter die Schuld sofort auf sich und erklärt, dass seine Versicherung den Schaden regulieren werde, handelt es sich dabei noch nicht um ein rechtlich bindendes Schuldeingeständnis. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Unfallbeteiligte seine Aussage in Teilen schriftlich niederlegt. Dies war so geschehen, als ein Autofahrer irrtümlicherweise ein Hindernis auf der Straße vermutet und stark abgebremst hatte.

Daraufhin kam es zu einem Auffahrunfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt waren. Der Autofahrer erklärte sofort, er erkenne die Schuld an und vermerkte sich beim Austausch der Versicherungsdaten auf einem Notizzettel sogar selbst als Verursacher.

Seine Versicherung sah die Sache allerdings ein wenig anders, denn sie argumentierte, dass die anderen Autofahrer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hätten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte, dass die Erstaussage des Autofahrers keinem verbindlichen Schuldeingeständnis gleichkomme und auch die vollumfängliche Haftung nicht automatisch nach sich ziehe.

Im Fall eines Unfalls hätten Autofahrer in aller Regel weder die Zeit noch die Möglichkeit, die Situation richtig einzuschätzen, zudem würde viele Autofahrer derartige Geständnisse gegenüber anderen Beteiligten abgeben, um die Situation zu beruhigen. Im Nachhinein wäre es aber durchaus möglich, seine Ersteinschätzung noch zu korrigieren.   

Schaden bei Ausfahrt aus Tiefgarage, Landgericht Regensburg Az.: 2 S 244/09

Wer eine Tiefgarage verlässt, sollte dies sehr vorsichtig tun, denn falls es zu einem Unfall kommt, muss er damit rechnen, dass ihm ein Großteil der Schuld zugesprochen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrverhalten des Unfallgegners auch nicht unbedingt einwandfrei war.

Ein solches Szenario wurde vor dem Regensburger Landgericht verhandelt. Ein Autofahrer war aus einer Tiefgarage herausgefahren und dabei von einem anderen Fahrzeug gerammt worden, das nachweislich zu schnell unterwegs gewesen war. Trotzdem urteilten die Richter, dass der herausfahrende Autofahrer einen Großteil der Kosten übernehmen müsse.

Als Begründung gaben die Richter an, dass von der Person, die die Tiefgarage verlässt, deutlich mehr Aufmerksamkeit erwartet wird. Eine solche Situation wäre damit vergleichbar, dass sich ein Autofahrer aus einer kleinen Seitengasse in den fließenden Verkehr auf der Hauptstraße einfädeln möchte. Auch hier wäre er derjenige, der aufmerksam und vorsichtig vorgehen müsse, und zwar unabhängig davon, wie schnell der fließende Verkehr fährt.   

Kein Schadensersatz wegen Pfützen, Amtsgericht Meldorf Az.: 81 C 701/10

Hat es geregnet und befinden sich nun Pfützen auf der Straße, können höfliche Autofahrer versuchen, so zu fahren, dass sie Passanten auf dem Bürgersteig nicht nass spritzen. Verpflichtet sind Autofahrer dazu allerdings nicht, denn es liegt vielmehr an den Passanten, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Zu diesem Ergebnis kamen jedenfalls die Richter des Amtsgerichts Meldorf.

Ein Ehepaar hatte Schadensersatz wegen verschmutzter Kleidung gefordert, nachdem ein Auto ungebremst durch eine Pfütze gefahren und die Eheleute nass gespritzt hatte. Das Ehepaar war der Meinung, der Autofahrer hatte auf Schrittgeschwindigkeit herunterbremsen müssen.

Die Richter urteilten jedoch, dass es lediglich eine höfliche Geste sei, wenn ein Autofahrer abbremst, um dadurch eine Fontäne zu verhindern. Eine Pflicht hierzu bestehe aber nicht und gerade wenn sich Passanten neben einer stark befahrenen Hauptstraße befinden, läge es in ihrer Verantwortung, sich vor möglichen Spritzern zu schützen.  

Das Handy im Auto

Es gibt vermutlich kaum eine Vorschrift, die so häufig missachtet wird wie das Handyverbot. Gleichzeitig gibt es vermutlich kaum einen Sachverhalt, bei dem sich die Richter so einig sind. Möchte der Autofahrer keinen Strafzettel und keine Punkte riskieren, sollte er sein Handy während der Fahrt also am besten komplett ignorieren. Es ist nämlich keineswegs so, dass erst dann eine Strafe droht, wenn der Autofahrer tatsächlich telefoniert.

Nach Ansicht der Oberlandesgerichts Köln liegt schon dann ein Verstoß vor, wenn der Autofahrer versucht, sein Handy während der Fahrt einzuschalten (Az: 83 Ss-OWi 032/09), das Display kurz abliest (Az.: 2Ss Owi 177/05) oder sein Handy als Navigationsgerät benutzt (Az.: 81 Ss-OWi 49/08).

Gleiches gilt nach Meinung des Thüringer Oberlandesgerichts, wenn das Handy als Diktiergerät genutzt wird (Az.: 1Ss 82/06). Letztlich gibt es nur eine einzige Situation, in der es erlaubt ist, mit dem Handy im Auto zu telefonieren, dann nämlich, wenn der Autofahrer zwar in seinem Auto sitzt, das Fahrzeug aber steht und der Motor nicht läuft (Oberlandesgericht Köln Az: 2 Ss OWi 190/07).

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