Kfz-Versicherung wechseln – Achtung vor diesen Stolperfallen!

Kfz-Versicherung wechseln – Achtung vor diesen Stolperfallen!

Der Herbst ist traditionell nicht nur die Zeit, in der wieder von Sommer- auf Winterreifen gewechselt wird, sondern in der auch Kfz-Versicherungsvergleiche Hochkonjunktur haben. Die Kfz-Versicherung gehört zu den Pflichtversicherungen und jeder, der sein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen will, muss eine solche Versicherung abgeschlossen haben.

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Versicherungsvergleiche zeigen dabei immer wieder, dass sich ein Wechsel des Anbieters buchstäblich auszahlen kann. Die Leistungen sind nämlich nahezu identisch, die Preisunterschiede können aber mitunter mehrere 100 Euro ausmachen. Der Wechsel der Kfz-Versicherung an sich geht vergleichsweise unkompliziert vonstatten.

So reicht es aus, dem bisherigen Versicherer in einem kurzen Schreiben mitzuteilen, dass der Vertrag gekündigt werden soll. Begründet werden muss die Kündigung nicht. Über Vergleichsportale lässt sich der günstigste Anbieter leicht ermitteln und meist kann der Vertrag auch direkt online abgeschlossen werden.

Aber auch die Kfz-Versicherer wissen, dass sich Versicherungsnehmer vor allem für die Höhe des Beitrags interessieren. Im Kleingedruckten kann sich deshalb so mache böse Überraschung verstecken. Oft kommt sie erst ans Licht, wenn der Vertrag schon längst unterschrieben oder gar ein Schadensfall eingetreten ist.

Damit genau dies nicht passiert, erklärt die folgende Übersicht, auf welche Stolperfallen beim Wechsel der Kfz-Versicherung geachtet werden sollt:

Der Zeitpunkt der Kündigung

Bislang war der 30. November der große Stichtag im Zusammenhang mit dem Wechsel der Kfz-Versicherung. Die meisten Verträge liefen nämlich ein Jahr lang, wobei die Laufzeit am 1. Januar begann und am 31. Dezember endete. Die Kündigungsfrist betrug einen Monat.

Deshalb musste die Kündigung spätestens am 30. Dezember vorliegen, damit sie noch wirksam werden konnte. Einige Kfz-Versicherer sind nun aber wieder dazu übergegangen, die Vertragslaufzeit an das Anmeldedatum des Fahrzeugs zu knüpfen.

Ein solcher Versicherungsvertrag kann dann nicht zum 1. Januar des Folgejahres gekündigt werden, sondern nur zu dem Datum, an dem die Vertragslaufzeit begonnen hat. Wurde das Fahrzeug also beispielsweise am 15. Juli angemeldet, läuft die Kfz-Versicherung vom 15. Juli bis zum 14. Juli des Folgejahres. Auch eine Kündigung ist so erst Mitte Juli möglich. Es lohnt sich also ein prüfender Blick in die Versicherungsunterlagen.

Die Schadensfreiheitsklasse

Die Schadensfreiheitsklasse ist ein wichtiger Faktor, wenn es um die Höhe des Beitrags geht. Dabei werden die schadensfreien Jahre in Prozente umgerechnet. Je länger der Versicherungsnehmer ohne Schaden fährt, desto höher ist seine Schadensfreiheitsklasse. Gleichzeitig sinkt dadurch der prozentuale Anteil an der Versicherungsprämie, den der Versicherungsnehmer bezahlen muss. Allerdings sind die Schadensfreiheitsklassen nicht bei allen Versicherungsgesellschaften gleich.

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Der Versicherungsnehmer sollte sich bei einem Wechsel deshalb von seinem bisherigen Versicherer schriftlich mitteilen lassen, welche Schadensfreiheitsklasse dieser dem neuen Versicherer melden wird. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass in der Beitragsberechnung des neuen Versicherers plötzlich eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse auftaucht.

Die Versicherungen argumentieren in diesem Fall gerne damit, dass es sich um interne Schadensfreiheitsklassen handelt, die in dieser Form nicht auf die Verträge bei anderen Versicherungsgesellschaften übertragen werden können.

Die Rückstufung

Mindestens genauso wichtig wie die Beitragshöhe sind die Auswirkungen von einem Schadensfall. Kommt es zu einem Schadensfall bei der Kfz-Versicherung, wird der Versicherungsnehmer in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft. Vor allem bei sehr günstigen Versicherungen ist es aber häufig so, dass die Rückstufung einen sehr großen Sprung macht.

So wird der Versicherungsnehmer dann nicht beispielsweise um 3 oder 5, sondern gleich um 10 oder noch mehr Schadensfreiheitsklassen zurückgestuft. In der Folge kann die zunächst kostengünstige Versicherung dadurch sehr teuer werden. Ein erneuter Wechsel lohnt sich dann aber oft auch nicht mehr, denn der Versicherungsnehmer behält ja trotz Wechsel die aktuelle und damit ungünstige Schadensfreiheitsklasse.

Die Rabatte

Kfz-Versicherungen gewähren verschiedene Rabatte. So winken beispielsweise Preisnachlässe, wenn eine bestimmte Kilometerzahl pro Jahr nicht überschritten wird, das Fahrzeug in einer abgeschlossenen Garage parkt oder wenn außer dem Versicherungsnehmer keine weiteren Fahrer eingetragen werden.

In diesem Zusammenhang ist aber ratsam, nur Rabatte mit den Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen, die der Versicherungsnehmer auch tatsächlich und dauerhaft erfüllen kann. Kommt es nämlich zu einem Schadensfall und stellt sich dabei heraus, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise die vereinbarte Kilometergrenze weit überschritten hat, wird er nicht nur zurückgestuft. Stattdessen können dann auch Strafzahlungen fällig werden.

Die Beitragshöhe

Es kommt immer mal wieder vor, dass bei einem Tarifvergleich oder einem Angebot vorab ein anderer Betrag genannt wird als der, der dann letztlich auf der Beitragsrechnung steht. Aber auch wenn der Rechnungsbetrag höher ausfällt als erwartet, sollte der Versicherungsnehmer den Versicherungsbeitrag vollständig bezahlen. Gleichzeitig sollte er bei seiner Zahlung jedoch vermerken, dass sie unter Vorbehalt erfolgt.

Durch eine Zahlung unter Vorbehalt weist der Versicherungsnehmer darauf hin, dass er den Betrag nicht als verbindlich anerkennt. Im Anschluss an die Zahlung kann er sich mit dem Versicherer in Verbindung setzen, die Berechnung prüfen lassen und gegebenenfalls eine Rückerstattung der Differenz fordern. Bezahlt er den Versicherungsbeitrag nicht oder nicht vollständig, riskiert er den Versicherungsschutz.

Sollte es zu einem Unfall kommen, kann die Versicherung die Leistung verweigern und der Versicherungsnehmer müsste für den Schaden selbst aufkommen. Dabei wiederum haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen. Außerdem kann die Versicherung die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs veranlassen, wenn die Zahlung ausbleibt.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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