Infos rund um Kaufverträge im Internet

Infos rund um Kaufverträge im Internet 

Mittlerweile ist das Shopping per Internet fast schon so normal wie das Einkaufen im Geschäft vor Ort. Unabhängig davon, ob beim Bäcker, im örtlichen Supermarkt, im Klamottenladen um die Ecke, in einem Online-Shop oder in einem virtuellen Auktionshaus eingekauft wird, kommt jedes Mal ein Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande.

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Die Grundlage für einen Kaufvertrag bilden nämlich zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen. So erklärt der Verkäufer seinen Willen, indem er dem Käufer ein Angebot unterbreitet. Der Käufer wiederum erklärt seinen Willen durch die Annahme dieses Angebots. Durch den Kaufvertrag, der in der Folge zustande kommt, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran auf den Käufer zu übertragen.

Den Käufer verpflichtet der Kaufvertrag dazu, den Kaufgegenstand abzunehmen und den vereinbarten Preis zu bezahlen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist ein Kaufvertrag dabei an keine bestimmte Form gebunden. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist somit nicht unbedingt erforderlich, sondern der Kaufvertrag kann genauso gut auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen werden.

Am grundlegenden Prinzip des Kaufvertrags ändert sich nichts, egal ob der Kauf per Internet oder in der realen Welt getätigt wird. Trotzdem gibt es bei Online-Kaufverträgen ein paar Feinheiten, auf die es zu achten gilt.

Welche dies sind, erklärt die folgende Übersicht
mit den wichtigsten Infos rund um Kaufverträge im Internet:
 

Kaufverträge mit Online-Shops

Um einen Kaufvertrag in die Wege zu leiten, reicht es aus, wenn der Käufer ein oder mehrere Produkte auswählt, in den virtuellen Einkaufswagen legt und seine Bestellung per Klick abschickt. Dadurch hat er seinen Willen nämlich erklärt. Ein Kaufvertrag ist dadurch aber noch nicht zustande gekommen, denn dafür ist erst noch die Willenserklärung des Händlers erforderlich. Anders als in einem Geschäft vor Ort haben die Produkte in einem Online-Shop den Charakter von unverbindlichen Warenpräsentationen, vergleichbar mit einer Schaufensterauslage oder den Fotos in einem Versandkatalog.

Da die Anzahl der Personen, die das Warenangebot des Online-Shops einsehen können, nicht begrenzt ist, könnte es passieren, dass die Anzahl der Bestellungen die Menge an verfügbarer Ware deutlich übersteigt. Durch sein Angebot erklärt der Händler somit seinen Willen in dem Sinne, dass er bereit ist, Bestellungen entgegenzunehmen, um anschließend zu überprüfen, ob er einen Kaufvertrag schließen kann und möchte oder ob nicht.

Durch das Abschicken seiner Bestellung erklärt der Kunde seinen Willen, die ausgewählten Produkte zu kaufen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Händler verbindlich das Angebot, einen Kaufvertrag abzuschließen. Der Händler kann dieses Angebot nun dadurch annehmen, dass er dem Kunden eine Auftragsbestätigung zuschickt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, eine verbindliche Auftragsbestätigung nicht mit einer Bestätigung über den Eingang der Bestellung zu verwechseln. Schickt der Händler dem Kunden eine E-Mail, in der er lediglich bestätigt, die Bestellung erhalten zu haben, hat er das Angebot noch nicht angenommen und es ist auch noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Dies ist erst dann der Fall, wenn der Händler ausdrücklich erklärt, dass er den Auftrag annimmt, oder indem er die bestellten Waren liefert.  

Kaufverträge bei Internetauktionen

Der Ablauf von Internetauktionen gestaltet sich prinzipiell gleich, unabhängig davon, in welchem virtuellen Auktionshaus die Auktion stattfindet und um welches Produkt es geht. Die Basis für eine Auktion bildet ein Angebot von einer Privatperson oder einem gewerblichen Händler. Dabei wird das angebotene Produkt mit Text und Foto beschrieben und der Verkäufer legt den Startpreis, die Laufzeit und die weiteren Bedingungen wie beispielsweise die Versandkosten und die Bezahlmöglichkeiten fest.

Interessierte Käufer können nun ihr Gebot abgeben und der Bieter, der am Ende das höchste Gebot abgegeben hat, bekommt den Zuschlag. Anders als in einem Online-Shop handelt es sich bei einer Online-Auktion nicht um eine unverbindliche Warenpräsentation, sondern um ein verbindliches Angebot des Verkäufers, mit dem Höchstbietenden einen Kaufvertrag abzuschließen.

Gibt ein Bieter sein Gebot ab, nimmt er dieses Angebot an. Bereits durch die Abgabe des Gebots kommt somit ein Kaufvertrag zustande, der den Bieter dazu verpflichtet, die Ware dann auch tatsächlich abzunehmen und zu bezahlen, wenn er die Auktion gewinnt. Der Kaufvertrag kommt dabei immer zwischen dem Verkäufer und dem Bieter zustande.

Der Betreiber des Auktionshauses stellt lediglich die Plattform zur Verfügung und legt die Bedingungen fest, zu denen die Plattform genutzt werden kann. Gleiches wie für Online-Auktionen gilt übrigens auch für Sofortkauf-Angebote. Auch hierbei handelt es sich um ein verbindliches Angebot des Verkäufers und wenn ein Käufer dieses Angebot annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande. Der Unterschied zu einer Auktion besteht lediglich darin, dass sich der Preis nicht durch die Anzahl und Höhe der Gebote bestimmt, sondern von vorneherein feststeht. 

Kaufverträge im Internet rückgängig machen

Zweifelsohne ist es sehr bequem, per Internet einzukaufen. Aber das Online-Shopping hat auch seine Tücken. So kann es schnell passieren, dass der Bestellbutton zu schnell angeklickt oder bei einer Auktion versehentlich ein falscher Betrag eingegeben wird. Daneben kann die Technik selbst das Einkaufserlebnis trüben, beispielsweise wenn die Daten fehlerhaft übermittelt werden. Liegt ein Irrtum vor, kann der Kaufvertrag grundsätzlich angefochten werden.

Ein solcher Irrtum kann beispielsweise darin bestehen, dass der Käufer statt zwei, versehentlich 22 Exemplare eines Artikels bestellt hat. In diesem Fall kann er seine Erklärung anfechten und zurückziehen. Unter Umständen muss er dem Verkäufer aber Schadensersatz leisten, wenn dieser nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Irrtum handelt.

Hat sich ein Online-Händler vertan und beispielsweise eine Ware mit einem falschen Preis beschrieben, kann der Käufer nicht darauf bestehen, die Ware tatsächlich zu diesem Preis zu erhalten. Dies liegt daran, dass die Angebote in einem Online-Shop grundsätzlich unverbindlich sind. Liefert der Verkäufer trotzdem und bemerkt den Irrtum erst später, hat aber auch er die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.

Bei Internetauktionen gilt, dass der Kaufvertrag beispielsweise dann angefochten werden kann, wenn der Käufer durch eine falsche Beschreibung bewusst in die Irre geführt wurde. Ist der erzielte Verkaufspreis aus Sicht der Verkäufers zu niedrig, kann er den Vertrag aber nicht einfach so anfechten und behaupten, er habe irrtümlich einen falschen Startpreis eingegeben.

Ist der Vertragspartner wiederum aufgrund seines Alters nicht geschäftsfähig, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Das bedeutet, der Kaufvertrag entfaltet nur dann seine Wirksamkeit, wenn die Eltern dem Vertrag zustimmen. Genehmigen die Eltern den Vertrag nicht, wird er ungültig. Dies gilt auch dann, wenn der Minderjährige ein falsches Alter angegeben hatte.

Mehr Vorlagen, Anleitungen und Tipps:

 

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