Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag – Infos und Musterformulierungen

Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag – Infos und Musterformulierungen 

Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines Vertragsverstoßes in die Pflicht nehmen, muss er nachweisen, dass ihm durch die Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. In der Praxis ist es jedoch mitunter schwierig, diesen Nachweis zu führen und die Schadenshöhe konkret zu beziffern. 

Anzeige

An dieser Stelle kommen die Vertragsstrafen ins Spiel, die dieser Problematik entgegenwirken. Damit entsprechende Klauseln jedoch wirksam sind, müssen einige Punkte beachtet werden.

Hier daher die wichtigsten Infos und Musterformulierungen
für Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag in der Übersicht:
 

Sinn und Zweck von Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag

Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag erfüllen zwei Funktionen. Zum einen sollen sie den Arbeitnehmer dazu anhalten, die vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Andersherum sollen sie teils empfindlichen Geldstrafen den Arbeitnehmer davon abhalten, gegen seine Vertragspflichten zu verstoßen. Insofern sollen Vertragsstrafen also eine ermahnende und zugleich abschreckende Wirkung entfalten.

Zum anderen ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen ein Mittel für den Arbeitgeber, das ihm die Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche erleichtert. Da durch die Formulierung der Vertragsstrafe genau definiert ist, welches Verhalten des Arbeitnehmers die jeweilige Strafe in der vereinbarten Höhe zur Folge hat, muss der Arbeitgeber keine konkrete Schadenshöhe mehr beziffern und belegen.

Grundsätzlich sind Vereinbarungen von Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag nicht nur zulässig, sondern auch durchaus üblich. Eine Ausnahme bilden hier lediglich Verträge über Ausbildungsverhältnisse. In Berufsausbildungsverträgen sind wirksam vereinbarte Vertragsstrafen nach § 12 BBiG nämlich ausgeschlossen.   

Die Voraussetzungen für wirksame Klauseln rund um Vertragsstrafen

In den meisten Fällen sind Vertragsstrafen in Formularverträgen enthalten. Aus diesem Grund finden die Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. Das wiederum hat zur Folge, dass die Vereinbarungen dem Transparenz- und dem Bestimmungsgebot unterliegen.

Für die Praxis heißt das, dass die Vereinbarungen über Vertragsstrafen zwei wesentliche Bedingungen erfüllen müssen:

1.       Die Klauseln dürfen nicht irgendwo im Kleingedruckten des Vertrags versteckt sein. Stattdessen müssen sie klar und deutlich erkennbar im Vertrag stehen. Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber dabei übrigens, wenn er die entsprechenden Klauseln unmissverständlich mit der Überschrift „Vertragsstrafe bei/wegen…“ versieht.

2.       Die Klauseln selbst müssen klar und verständlich formuliert sein. Außerdem müssen sie sowohl die Pflichtverletzung, die die Vertragsstrafe auslöst, als auch die Vertragsstrafe, die die Pflichtverletzung nach sich zieht, konkret benennen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich allgemein von einem vertragswidrigen Verhalten die Rede ist. Stattdessen muss exakt genannt sein, welche Handlung zur Vertragsstrafe führt. Der Arbeitnehmer muss also unmissverständlich erkennen können, wann oder wodurch er eine strafbare Pflichtverletzung begeht.

3.  Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung ist, dass die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung steht. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, räumt die Rechtssprechung zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, dass das Gericht eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf einen akzeptablen Betrag reduziert. Ist die Klausel als solches unverhältnismäßig, kann aber die gesamte Vereinbarung unwirksam sein.  

Musterformulierung für Vertragsstrafen rund um die Arbeitsaufnahme

Üblicherweise werden Vertragsstrafen für den Fall des Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer vereinbart. Als Höhe für solche Vertragstrafen hält die Rechtsprechung prinzipiell ein Bruttomonatsgehalt für angemessen. Beträgt die reguläre Kündigungsfrist weniger als einen Monat, beispielsweise während der vertraglich vereinbarten Probezeit, wäre ein Bruttomonatsgehalt als Grundlage für die Höhe der Strafe aber zu hoch.

Im Arbeitsvertrag kann eine Klausel zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Vertragsbruch wie folgt formuliert sein: 

§ __ Vertragsstrafe

1. Im Fall einer Nichtaufnahme oder einer verspäteten Aufnahme der Arbeit hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe an den Arbeitgeber zu bezahlen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung vorübergehend verweigert.

Eine Vertragsstrafe wird außerdem fällig, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet, ohne die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers.

2. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf ein Bruttomonatsentgelt festgelegt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts begrenzt, das für die Dauer der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zu zahlen ist.  

3. Der Arbeitgeber behält sich vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 

Musterformulierungen bei Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot

Zwei weitere Fälle, für die üblicherweise Vertragsstrafen vereinbart werden, sind Verstöße gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung und das Wettbewerbsverbot. Hier hält die Rechtssprechung auch Vertragsstrafen, die deutlich über ein Bruttomonatsentgelt hinausgehen, für zulässig.

Im Arbeitsvertrag kann das Ganze dann so aussehen: 

§ __ Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die in § __ dieses Vertrags vereinbarte und geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von _____ Euro an den Arbeitgeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird für jeden einzelnen Verstoß fällig.  

§ __ Vertragsstrafe bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses ___ Monate lang weder selbstständig noch unselbstständig oder in anderer Form für Dritte tätig zu werden, die direkte Konkurrenten des Arbeitgebers sind, in indirektem Wettbewerb mit diesem stehen oder mit Wettbewerbsunternehmen kooperieren. 

2. Das Wettbewerbsverbot unterliegt den Bestimmungen aus den §§ 74 ff. HGB.

3. Während des Wettbewerbverbots gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung. Diese beläuft sich auf ____________.

4. Für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe über ________ Euro an den Arbeitgeber zu bezahlen. Sofern ein dauerhafter Verstoß vorliegt, wird die Vertragsstrafe für jeden begonnenen Monat fällig.

Mehr Tipps, Anleitungen und Vorlagen:

Thema: Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag – Infos und Musterformulierungen

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterverträge99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen