Ab wann sind die Kinder unterhaltspflichtig?

Stichwort Generationenvertrag – Ab wann sind die Kinder unterhaltspflichtig (gegenüber den Eltern)? 

Zuerst sind es die Eltern, die den Unterhalt für ihre Kinder übernehmen. Oft greifen die Eltern ihrem Nachwuchs auch dann noch finanziell unter die Arme, wenn dieser schon längst nicht mehr zu Hause wohnt. Im Alter kann sich die Unterhaltspflicht aber umdrehen, nämlich dann, wenn die Eltern in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. 

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Stichwort Generationenvertrag – Ab wann sind die Kinder unterhaltspflichtig (gegenüber den Eltern)?

Mit der steigenden Lebenserwartung erhöht sich auch die Anzahl derjenigen, die im Alter alleine nicht mehr zurechtkommen. Auch wenn sich die Kinder gerne um ihre Eltern kümmern möchten und viele Senioren sich wünschen, in ihrer eigenen Wohnung und ihrem vertrauten Umfeld zu bleiben, lässt sich der Umzug in ein Pflegeheim oft nicht vermeiden.

Viele junge Familien sind einfach nicht dazu in der Lage, die Pflege ihrer Eltern alleine zu stemmen. Schon jetzt gibt es in Deutschland rund 2,5 Millionen Senioren, die Hilfe brauchen, und rund jeder Dritte davon wird vollstationär in einem Pflegeheim versorgt. Nun ist die Unterbringung in einem Pflegeheim aber sehr teuer.

Im Durchschnitt entstehen jeden Monat Kosten in Höhe von 3.300 Euro und durch die Pflegeversicherung ist nur ein kleiner Teil davon abgedeckt. Für den Rest muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Reicht die Rente dafür nicht aus, gibt es keine Zusatzversicherung, keine Ersparnisse und auch keine anderen finanziellen Mittel, hilft erst einmal das Sozialamt aus. Allerdings holt sich das Amt das Geld von den Kindern unter Umständen wieder zurück. 

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidet.

§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltspflichtig sind. Im Fall von pflegebedürftigen Eltern sind dies leibliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder müssen keinen Unterhalt bezahlen. Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, müssen sie grundsätzlich alle einen Teil zu den Kosten beisteuern.

Ob eine Zahlungspflicht besteht und wie hoch diese ausfällt, hängt aber immer von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Bei angestellten Arbeitnehmern ist dabei das Nettogehalt maßgeblich, bei Selbstständigen und Freiberuflern entscheidet der Gewinn. Bei der Berechnung des Einkommens werden dann bestimmte Ausgaben und Belastungen abgezogen.

Hierzu gehören beispielsweise Kreditraten für eine Immobilienfinanzierung oder Beiträge für eine private Altersvorsorge. Von der Summe, die sich aus der Berechnung ergibt, darf das Kind einen Freibetrag auf jeden Fall behalten. Bei Alleinstehenden beläuft sich dieser Freibetrag auf 1.600 Euro. Ist das Kind verheiratet, erhöht sich der Freibetrag je nach Familiensituation noch einmal um mindestens 1.280 Euro. Nur von dem Geld, das über den Freibetrag hinausgeht, darf das Sozialamt ungefähr die Hälfte einfordern.  

Die Ersparnisse können herangezogen werden.

Ist ein Kind unterhaltspflichtig und verfügt es über Ersparnisse, kann das Sozialamt diese verlangen. Allerdings gibt es das sogenannte Schonvermögen, das vor einem Zugriff geschützt ist. Anders als bei der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gibt es für das Schonvermögen aber keine festen Beträge. Stattdessen wird im Einzelfall entschieden.

Hat das Kind beispielsweise Geld zurückgelegt, um damit wichtige und notwendige Anschaffungen finanzieren zu können, werden diese Ersparnisse dem Schonvermögen zugeordnet. Auch Geld, das für die Instandhaltung des Eigenheims oder für die private Altersvorsorge gedacht ist, gehört zum Schonvermögen. Zum Thema Altersvorsorge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder fünf Prozent seines Jahresbruttoverdienstes für die eigene Absicherung im Alter zurücklegen darf (Az. XII ZB 269/12). Verdient das Kind beispielsweise 35.000 Euro brutto im Jahr, kann es jährlich bis zu 1.750 Euro sparen. Nach zehn Jahren hätte es so einen Betrag von 17.500 Euro angespart.

Auf dieses Geld dürfen die Behörden nicht zurückgreifen. Verfügt das Kind aber über Ersparnisse, die über das Schonvermögen hinausgehen, muss es den überschüssigen Betrag für den Unterhalt der Eltern abtreten.

Bewohnt das Kind ein Eigenheim, muss es um die Immobilie in aller Regel keine Angst haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Angehöriger nicht dazu verpflichtet werden kann, das selbst bewohnte Haus oder die selbst genutzte Wohnung zu verkaufen (Az. XII ZB 269/12). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Eigenheim übertrieben luxuriös und damit den Lebensverhältnissen nicht mehr angemessen ist.

Das Amt kann allerdings den Umstand, dass das Kind im Eigenheim wohnt, als geldwerten Vorteil bei der Einkommensberechnung berücksichtigen. Andersherum kann ein Kind, das zur Miete wohnt, die monatliche Warmmiete vom Einkommen abziehen.  

Das Verhältnis zu den Eltern spielt keine Rolle.

In welchem Verhältnis ein Kind zu seinen Eltern steht, spielt bei der Frage, ob es für den Elternunterhalt aufkommen muss oder nicht, keine Rolle. Selbst wenn Eltern und Kind keinen Kontakt zueinander haben und sogar wenn die Eltern das Kind enterbt haben, kann das Amt Forderungen an das Kind stellen.

So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Az. XI ZB 607/12). Nur wenn es schwere Verfehlungen seitens der Eltern gab, kann es sein, dass die Unterhaltspflicht des Kindes erlischt. Dies wird aber im Einzelfall entschieden werden müssen und letztlich wohl die Ausnahme bleiben.

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