Stromversorger kündigt Preiserhöhung an – was tun?

Stromversorger kündigt Preiserhöhung an – was tun?

Strom ist in einem Haushalt unverzichtbar. Ohne Strom läuft kein elektrisches Gerät, das Licht funktioniert nicht und auch für die Wärme und das warme Wasser wird Strom benötigt.

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Andererseits ärgern sich viele Verbraucher über ihre mitunter sehr hohe Stromrechnung. Noch ärgerlicher ist es, wenn der Stromversorger mitteilt, dass er die Preise anheben wird. Doch was können Verbraucher eigentlich tun, wenn ihr Stromversorger eine Preiserhöhung ankündigt?

Der folgende Beitrag gibt Antwort auf diese und weitere Fragen:

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Der Preis, den der Stromversorger für die Belieferung mit Strom in Rechnung stellt, setzt sich im Wesentlichen aus drei Kostenfaktoren zusammen:

1.

Steuern, Abgaben und Umlagen. In diese Gruppe gehören alle Bestandteile des Strompreises, die sowohl in der Art als auch in der Höhe durch Gesetze und Vorschriften festgelegt sind.

2.

Netzentgelte und Kosten, die damit zusammenhängen. Die Höhe dieser Kostenfaktoren wird von einer Regulierungsbehörde, beispielsweise der Bundesnetzagentur, kontrolliert.

3.

Unternehmensspanne. Bei einigen Bestandteilen des Strompreises hat der Stromversorger einen gewissen Spielraum. So wirken sich beispielsweise die Stromeinkaufs- und die Vertriebskosten oder die Marge auf die Preisgestaltung aus. Die Kostenbestanteile, auf die der Stromlieferant Einfluss nehmen kann, werden als Unternehmensspanne bezeichnet.

 

Was sind Haushaltskunden in der Grundversorgung und was Sonderkunden?

Hat ein Verbraucher den Stromtarif gewechselt, gehört er zu den Sonderkunden. Dabei kann der Verbraucher zwar noch vom Grundversorger mit Strom beliefert werden, nur dass dies statt zu den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung in einem anderen Tarif erfolgt.

Daneben wird der Verbraucher zu einem Sonderkunden, wenn er vom Grundversorger zu einem anderen Stromanbieter gewechselt hat.

Wie muss der Stromversorger eine Preiserhöhung ankündigen?

Informiert der Stromversorger darüber, dass er die Strompreise anheben wird, hat der Verbraucher verschiedene Möglichkeiten, wie er darauf reagieren kann. Allerdings gilt es dabei zwischen Haushaltskunden in der Grundversorgung und Sonderkunden zu unterscheiden.

Ist der Verbraucher Haushaltskunde in der Grundversorgung, kann er den Vertrag mit seinem Stromversorger jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Für die Kündigung ist die Textform vorgeschrieben, was bedeutet, dass der Verbraucher per Brief, Fax, E-Mail oder SMS kündigen kann.

Da der Verbraucher aber im Zweifel nachweisen muss, dass er gekündigt hat und die Kündigung den Stromversorger erreicht hat, empfiehlt sich eine belegbare Versandart. Generell sollte ein Verbraucher, der als Haushaltskunde in der Grundversorgung mit Strom beliefert wird, über einen Tarifwechsel nachdenken.

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Bei den Allgemeinen Preisen in der Grundversorgung handelt es sich nämlich in aller Regel um den teuersten Tarif. Spätestens bei einer Preiserhöhung sollte der Verbraucher deshalb prüfen, ob er seinen Strom nicht deutlich günstiger bekommen kann.

Dabei muss es aber nicht immer gleich ein Anbieterwechsel sein, denn auch die Grundversorger bieten verschiedene Tarifmodelle.

Stromversorger kündigt Preiserhöhung an – was also tun?

Plant der Stromversorger eine Preiserhöhung, ist er dazu verpflichtet, seine Kunden rechtzeitig darüber zu informieren. Gleichzeitig muss die Ankündigung nachvollziehbar und verständlich formuliert sein. Diese Pflichten ergeben sich aus § 41 EnWG.

Bei Haushaltskunden in der Grundversorgung beträgt die gesetzlich festgelegte Frist für die Ankündigung einer Strompreiserhöhung sechs Wochen und der Stromversorger muss seine Kunden per Brief über die Preisänderung informieren.

Der Gesetzgeber erlaubt es aber grundsätzlich, die Strompreise in der Grundversorgung anzuheben. Bei Sonderkunden sieht die Sachlage etwas anders aus. Hier ist eine Preiserhöhung nur dann zulässig, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel beinhaltet und diese Klausel auch wirksam ist.

Ist dies der Fall, muss der Stromversorger die geplante Preiserhöhung außerdem noch sachlich rechtfertigen und schlüssig begründen können.

Ein Verbraucher kann entweder als Haushaltskunde in der Grundversorgung oder als Sonderkunde mit Strom beliefert werden. Ein sogenannter Haushaltskunde in der Grundversorgung bekommt seinen Strom von dem Versorger, der im Gebiet des örtlichen Verteilnetzes den Großteil der Kunden mit Strom beliefert.

Dieser Versorger wird als Grundversorger bezeichnet und in den meisten Fällen handelt es sich dabei um das kommunale Versorgungsunternehmen. Am häufigsten übernehmen die Stadtwerke diese Funktion. Die Stromlieferung erfolgt zu den sogenannten Allgemeinen Preisen des Versorgers.

Die Bedingungen für die Stromversorgung ergeben sich aus der Stromgrundversorgungsverordnung, kurz StromGVV.

Ist der Verbraucher Sonderkunde, hat er ein Sonderkündigungsrecht, wenn sein Stromversorger eine Preiserhöhung ankündigt. Eine Kündigungsfrist muss er dabei nicht einhalten. In einigen Verträgen gibt es jedoch eine Klausel, die eine Kündigung ausschließt, wenn sich die Preiserhöhung in gestiegenen Umlagen, Abgaben oder Steuern begründet.

Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist fraglich. Trotzdem kann es passieren, dass der Stromversorger die Kündigung mit Verweis auf diese Klausel ablehnt. Letztlich machen eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter aber ohnehin nur dann Sinn, wenn sich der Aufwand lohnt.

Ist der Tarif trotz Preiserhöhung noch kostengünstig, kann der Verbraucher den Vertrag aufrechterhalten und erst zum Ende der Vertragslaufzeit hin prüfen, ob es inzwischen ein attraktiveres Angebot gibt. Möchte der Verbraucher die Preiserhöhung nicht stillschweigend hinnehmen, kann er ihr natürlich widersprechen und die höheren Preise nur unter Vorbehalt bezahlen.

Genauso gut kann er die Preiserhöhung aber zunächst auch nur zur Kenntnis nehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Preisanhebung nicht gerechtfertigt war, kann er das zuviel bezahlte Geld im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Jahresabrechnung immer noch zurückverlangen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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