Wissen für den Alltag: Regeln beim Einkauf im Supermarkt
Auf den ersten Blick scheint die Sache mit dem Einkauf im Supermarkt klar und ganz einfach zu sein: Der Kunde geht in den Supermarkt, sucht sich die Sachen, die er kaufen möchte, zusammen, geht zur Kasse und bezahlt seine Einkäufe. Dabei kommt zwischen dem Kunden und dem Supermarkt ein Kaufvertrag zustande. In der Praxis tauchen jedoch immer wieder Fragen auf.

So ist beispielsweise oft unklar, ob der Kunde vor einem möglichen Kauf Obst erst probieren, ein Parfum testen oder Zeitschriften durchblättern darf.
Auch wenn es darum geht, ob ein Artikel, der dem Kunden heruntergefallen und dabei kaputtgegangen ist, bezahlt werden muss, herrscht oft Unsicherheit.
Im Sinne von Wissen für den Alltag nennt der folgende Beitrag die wichtigsten Regeln beim Einkauf im Supermarkt:
Inhalt
- 1 Wie viel Testen ist erlaubt?
- 2 Was gilt für beschädigte Ware?
- 3 Was hat es mit der Verkehrssicherungspflicht auf sich?
- 4 Mehr Regeln & Ratgeber:
- 4.1 Preise, Preisschilder und der Moment des Vertrags
- 4.2 Umtausch, Widerruf & Gewährleistung – was gilt im Laden?
- 4.3 Jugendschutz: Alterskontrollen sind ernst gemeint
- 4.4 Hausrecht: was der Markt festlegen darf
- 4.5 Selbstbedienungskassen & Bon-Ausgabe
- 4.6 Pfand, Leergut & Pfandbons
- 4.7 Mindesthaltbarkeit, Verbrauchsdatum & Kühlkette
- 4.8 Videoüberwachung & Datenschutz
- 4.9 Parken auf dem Supermarkt-Parkplatz
- 4.10 Gutscheine, Coupons & Preisaktionen
- 4.11 Mini-Checkliste vor der Kasse
- 4.12
- 4.13 Ähnliche Beiträge
Wie viel Testen ist erlaubt?
Bevor der Kunde einen Artikel kauft, darf er sich diesen Artikel natürlich anschauen. Er darf den Artikel also in die Hand nehmen und von allen Seiten begutachten. Allerdings hat dieses Prüfen seine Grenzen. Der Grund hierfür ist, dass die Ware erst dann dem Kunden gehört, wenn er sie bezahlt hat.
Solange die Ware in den Verkaufsregalen oder im Einkaufswagen liegt und der Kunde seine Einkäufe noch nicht bezahlt hat, gehört sie dem Supermarkt.
Wenn der Kunde an der Obsttheke steht und die Weintrauben, die Erdbeeren oder die Kirschen probiert, begeht er deshalb rein rechtlich gesehen einen Diebstahl.
Früher wurde in diesem Zusammenhang vom sogenannten Mundraub gesprochen. Dieser liegt prinzipiell auch dann vor, wenn der Kunde schon im Laden etwas isst oder trinkt oder sein Kind etwas essen oder trinken lässt und an der Kasse dann die geöffnete oder leere Verpackung aufs Band legt.
In den meisten Fällen reagieren die Händler zwar kulant, weil sie annehmen, dass der Kunde die probierte Ware oder die angebrochene Verpackung kaufen wird.
Wer sichergehen und Missverständnisse vermeiden möchte, sollte aber einfach einen Mitarbeiter fragen, bevor er es sich schmecken lässt.

Was gilt für beschädigte Ware?
Es kann immer mal passieren, dass dem Kunden ein Artikel aus der Hand rutscht, auf den Boden fällt und kaputtgeht. Oder dass ein empfindlicher Gegenstand ungünstig im Einkaufswagen lag und den Weg bis zur Kasse nicht unbeschadet übersteht.
Grundsätzlich muss der Kunde für die Ware, die er beschädigt hat, aufkommen. Hat der Kunde etwas kaputtgemacht, muss er den Artikel also strenggenommen bezahlen.
In der Praxis lassen die Händler aber meistens Gnade vor Recht walten und verpflichten den Kunden nicht dazu, den Schaden zu ersetzen.
Oft sind sie sogar so kulant, dass der Kunde eine kaputte Verpackung gegen einen neuen Artikel austauschen kann. Ein Schaden kann aber nicht nur dadurch entstehen, dass der Kunde versehentlich etwas kaputtmacht, sondern auch dadurch, dass er eine Verpackung öffnet.
Möchte der Kunde beispielsweise ausprobieren, wie ein Parfum riecht, oder möchte er sich ein Kleidungsstück, ein Topfset oder eine besonders edle Spirituose ganz genau ansehen, kann es passieren, dass die Verpackung einen Schaden nimmt oder der Artikel nicht mehr so verpackt werden kann, wie es im Original der Fall war.
Gleiches gilt für Zeitungen und Zeitschriften, die durch das Durchblättern und Probelesen Eselsohren abbekommen oder bei denen Sonderbeilagen herausfallen können. In einem solchen Zustand können die Exemplare oft nicht mehr verkauft werden.
Der Händler darf deshalb ein Hinweisschild anbringen, das das Durchblättern von Zeitschriften untersagt.
Auch ein Hinweis, dass das Öffnen von Verpackungen zum Kauf der Ware verpflichtet, ist zulässig. Packt der Kunde die Ware trotzdem aus, kann der Händler darauf bestehen, dass der Kunde die Ware auch tatsächlich kauft.

Was hat es mit der Verkehrssicherungspflicht auf sich?
Ein Händler muss der sogenannten Verkehrssicherungspflicht gerecht werden. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass der Händler übliche und klar erkennbare Gefahrenquellen absichern muss.
Dazu gehört beispielsweise, dass Warenständer und Verkaufsregale kippsicher aufgestellt oder befestigt sein müssen.
Auch Abfälle, Verschmutzungen oder Flüssigkeiten auf dem Boden, die dazu führen könnten, dass ein Kunde stolpert oder ausrutscht und stürzt, müssen umgehend beseitigt werden.
Wurde der Fußboden feucht aufgewischt, sollte durch ein Schild auf die Rutschgefahr hingewiesen werden. Kommt der Händler seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach und verletzt sich ein Kunde deswegen, kann der Kunde Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Händler geltend machen.
Allerdings bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht nur auf solche Gefahren, die der Händler auch tatsächlich als solche erkennen kann.
Er muss nicht jedes nur erdenkliche Szenario durchspielen, um den Kunden vor einem möglichen Umfall zu schützen.
Wurde ein Artikel beispielsweise in mehreren Lagen aufeinandergestapelt und zieht ein Kunde einen Artikel aus der untersten Lage heraus, kann er der Händler nicht haftbar machen, wenn der Stapel daraufhin zusammenfällt und der Kunde dabei eine Blessur davonträgt.

Mehr Regeln & Ratgeber:
Preise, Preisschilder und der Moment des Vertrags
Preisschilder am Regal sind Einladungen zum Kauf (Juristendeutsch: invitatio ad offerendum). Das Angebot gibst du erst an der Kasse ab; der Kaufvertrag kommt mit Annahme durch den Händler zustande.
Weicht der Kassenpreis vom Regalpreis ab, wird häufig kulant der günstigere Preis berechnet – ein Anspruch ergibt sich daraus aber nicht automatisch.
Bei offensichtlichen Preisirrtümern (z. B. 65-Zoll-TV für 9,99 €) darf der Händler die Annahme verweigern.
Umtausch, Widerruf & Gewährleistung – was gilt im Laden?
Ein Umtausch ohne Mangel ist reine Kulanz. Viele Märkte bieten Rückgabe oder Gutschein innerhalb einer Frist an – verbindlich ist das erst, wenn es ausdrücklich zugesagt oder ausgeschildert ist.
Anders die Gewährleistung: Ist ein Artikel defekt oder mangelhaft, kannst du Nacherfüllung verlangen (Reparatur oder Ersatz). Ein Widerrufsrecht wie im Online-Handel gibt es im stationären Geschäft in der Regel nicht.
Jugendschutz: Alterskontrollen sind ernst gemeint
Alkohol und Tabak, aber auch Haushaltsklingen oder bestimmte Filme/Spiele unterliegen Altersgrenzen. Der Markt muss prüfen und darf die Abgabe verweigern, wenn das Alter nicht glaubhaft ist.
Tipp: Ausweis bereithalten, Diskussionen vermeiden.

Hausrecht: was der Markt festlegen darf
Der Supermarkt hat Hausrecht. Er kann Regeln (z. B. „Keine geöffneten Speisen vor der Kasse“, „Fotografieren verboten“) aufstellen und bei wiederholten Verstößen Hausverbot aussprechen.
Taschenkontrollen? Die sind nur mit deiner Zustimmung zulässig. Bei konkretem Diebstahlverdacht kann der Markt bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, wenn es verhältnismäßig ist.
Freundlicher Hinweis: Ruhig bleiben, klären, ggf. Zeugen hinzuziehen.
Selbstbedienungskassen & Bon-Ausgabe
An SB-Kassen bist du für korrektes Scannen verantwortlich. Der Markt darf Stichprobenkontrollen durchführen.
In Deutschland gilt eine Belegausgabepflicht – du bekommst also einen Bon; mitnehmen musst du ihn in der Regel nicht, es sei denn, der Markt verlangt ihn für die Auslasskontrolle.
Pfand, Leergut & Pfandbons
Für Einweg- und Mehrwegflaschen gilt Pfand – beschädigte, aber noch erkenn- und maschinenlesbare Gebinde werden meist angenommen. Pfandbons sind Bargeld- oder Verrechnungsbelege; achte auf Gültigkeitsfristen und Filialbindung.
Verlorene Bons können aus Kassen- oder Datenschutzgründen meist nicht ersetzt werden.
Mindesthaltbarkeit, Verbrauchsdatum & Kühlkette
Das MHD (mindestens haltbar bis) ist kein Wegwerfdatum. Produkte sind oft darüber hinaus genießbar, wenn sie Geruch, Aussehen und Geschmack bestehen. Beim Verbrauchsdatum (zu verbrauchen bis, z. B. Hackfleisch) ist nach Ablauf Schluss.
Hast du verdorbene Ware gekauft, ist das ein Sachmangel – wende dich zügig mit Bon an den Markt. Unterwegs hilft eine Kühltasche, damit die Kühlkette nicht reißt.

Videoüberwachung & Datenschutz
Kameras in Märkten müssen kenntlich gemacht sein. Die Aufnahmen dienen der Sicherheit, werden zweckgebunden verwendet und nur begrenzt gespeichert.
Möchtest du Auskunft, wende dich an die Kontaktstelle auf dem Hinweisschild oder am Service-Point.
Parken auf dem Supermarkt-Parkplatz
Viele Parkplätze sind privat bewirtschaftet – oft mit Parkscheibe oder digitaler Registrierung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen. Lies die Hinweise am Ein-/Ausgang; hebe Kaufbeleg und ggf. Parknachweis auf, falls du Einspruch erheben willst.
Gutscheine, Coupons & Preisaktionen
Gutscheinkarten haben meist lange Gültigkeit, sind aber oft nicht auszahlbar. Coupons gelten nur unter Bedingungen (Produkt, Zeitraum, Filiale, „nicht kombinierbar“).
Bei „3 für 2“ rechne kurz gegen: Manchmal ist die Einzel-Promo nebenan günstiger.

Mini-Checkliste vor der Kasse
- Preis am Regal vs. Kasse im Blick?
- Bon für Reklamationen/Leergut aufheben.
- Kühlware zuletzt einpacken, ggf. Kühlakku.
- Parkbedingungen kurz prüfen.
- Bei Unsicherheit: fragen – oft ist der Markt kulant.
Mehr Anleitungen, Tipps und Vorlagen:
- Von Auszahlung bis Steuern: Wissenswertes rund um den Lottogewinn, 2. Teil
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- Wer profitiert wirklich von Bonus- und Gutscheinangeboten?
- Haushaltsnahe Dienstleistungen – Infos zu Vertrag und Rechnung, Teil 1
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