Wissen für den Alltag: Regeln beim Einkauf im Supermarkt

Wissen für den Alltag: Regeln beim Einkauf im Supermarkt

Auf den ersten Blick scheint die Sache mit dem Einkauf im Supermarkt klar und ganz einfach zu sein: Der Kunde geht in den Supermarkt, sucht sich die Sachen, die er kaufen möchte, zusammen, geht zur Kasse und bezahlt seine Einkäufe. Dabei kommt zwischen dem Kunden und dem Supermarkt ein Kaufvertrag zustande. In der Praxis tauchen jedoch immer wieder Fragen auf.

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So ist beispielsweise oft unklar, ob der Kunde vor einem möglichen Kauf Obst erst probieren, ein Parfum testen oder Zeitschriften durchblättern darf. Auch wenn es darum geht, ob ein Artikel, der dem Kunden heruntergefallen und dabei kaputtgegangen ist, bezahlt werden muss, herrscht oft Unsicherheit.

Im Sinne von Wissen für den Alltag nennt der folgende Beitrag
die wichtigsten Regeln beim Einkauf im Supermarkt:

Wie viel Testen ist erlaubt?

Bevor der Kunde einen Artikel kauft, darf er sich diesen Artikel natürlich anschauen. Er darf den Artikel also in die Hand nehmen und von allen Seiten begutachten. Allerdings hat dieses Prüfen seine Grenzen. Der Grund hierfür ist, dass die Ware erst dann dem Kunden gehört, wenn er sie bezahlt hat.

Solange die Ware in den Verkaufsregalen oder im Einkaufswagen liegt und der Kunde seine Einkäufe noch nicht bezahlt hat, gehört sie dem Supermarkt. Wenn der Kunde an der Obsttheke steht und die Weintrauben, die Erdbeeren oder die Kirschen probiert, begeht er deshalb rein rechtlich gesehen einen Diebstahl.

Früher wurde in diesem Zusammenhang vom sogenannten Mundraub gesprochen. Dieser liegt prinzipiell auch dann vor, wenn der Kunde schon im Laden etwas isst oder trinkt oder sein Kind etwas essen oder trinken lässt und an der Kasse dann die geöffnete oder leere Verpackung aufs Band legt. In den meisten Fällen reagieren die Händler zwar kulant, weil sie annehmen, dass der Kunde die probierte Ware oder die angebrochene Verpackung kaufen wird. Wer sichergehen und Missverständnisse vermeiden möchte, sollte aber einfach einen Mitarbeiter fragen, bevor er es sich schmecken lässt.

Was gilt für beschädigte Ware?

Es kann immer mal passieren, dass dem Kunden ein Artikel aus der Hand rutscht, auf den Boden fällt und kaputtgeht. Oder dass ein empfindlicher Gegenstand ungünstig im Einkaufswagen lag und den Weg bis zur Kasse nicht unbeschadet übersteht. Grundsätzlich muss der Kunde für die Ware, die er beschädigt hat, aufkommen. Hat der Kunde etwas kaputtgemacht, muss er den Artikel also strenggenommen bezahlen. In der Praxis lassen die Händler aber meistens Gnade vor Recht walten und verpflichten den Kunden nicht dazu, den Schaden zu ersetzen.

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Oft sind sie sogar so kulant, dass der Kunde eine kaputte Verpackung gegen einen neuen Artikel austauschen kann. Ein Schaden kann aber nicht nur dadurch entstehen, dass der Kunde versehentlich etwas kaputtmacht, sondern auch dadurch, dass er eine Verpackung öffnet.

Möchte der Kunde beispielsweise ausprobieren, wie ein Parfum riecht, oder möchte er sich ein Kleidungsstück, ein Topfset oder eine besonders edle Spirituose ganz genau ansehen, kann es passieren, dass die Verpackung einen Schaden nimmt oder der Artikel nicht mehr so verpackt werden kann, wie es im Original der Fall war. Gleiches gilt für Zeitungen und Zeitschriften, die durch das Durchblättern und Probelesen Eselsohren abbekommen oder bei denen Sonderbeilagen herausfallen können. In einem solchen Zustand können die Exemplare oft nicht mehr verkauft werden.

Der Händler darf deshalb ein Hinweisschild anbringen, das das Durchblättern von Zeitschriften untersagt. Auch ein Hinweis, dass das Öffnen von Verpackungen zum Kauf der Ware verpflichtet, ist zulässig. Packt der Kunde die Ware trotzdem aus, kann der Händler darauf bestehen, dass der Kunde die Ware auch tatsächlich kauft.

Was hat es mit der Verkehrssicherungspflicht auf sich?

Ein Händler muss der sogenannten Verkehrssicherungspflicht gerecht werden. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass der Händler übliche und klar erkennbare Gefahrenquellen absichern muss. Dazu gehört beispielsweise, dass Warenständer und Verkaufsregale kippsicher aufgestellt oder befestigt sein müssen. Auch Abfälle, Verschmutzungen oder Flüssigkeiten auf dem Boden, die dazu führen könnten, dass ein Kunde stolpert oder ausrutscht und stürzt, müssen umgehend beseitigt werden.

Wurde der Fußboden feucht aufgewischt, sollte durch ein Schild auf die Rutschgefahr hingewiesen werden. Kommt der Händler seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach und verletzt sich ein Kunde deswegen, kann der Kunde Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Händler geltend machen. Allerdings bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht nur auf solche Gefahren, die der Händler auch tatsächlich als solche erkennen kann.

Er muss nicht jedes nur erdenkliche Szenario durchspielen, um den Kunden vor einem möglichen Umfall zu schützen. Wurde ein Artikel beispielsweise in mehreren Lagen aufeinandergestapelt und zieht ein Kunde einen Artikel aus der untersten Lage heraus, kann er der Händler nicht haftbar machen, wenn der Stapel daraufhin zusammenfällt und der Kunde dabei eine Blessur davonträgt.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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