Basiswissen zu Kaufverträgen: Ist der Preis am Supermarktregal verbindlich?

Basiswissen zu Kaufverträgen: Ist der Preis am Supermarktregal verbindlich?

 

Vermutlich jeder hat es schon einmal erlebt: Ein Artikel ist laut Etikett am Warenregal oder Poster über der Ware mit einem günstigen Angebotspreis ausgezeichnet. Beim Scannen an der Supermarktkasse erscheint aber anstelle des Schnäppchenpreises der reguläre Preis auf dem Display.

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Allerdings kann dies nicht nur bei Sonderangeboten passieren. Manchmal stimmt der Preis an der Ware einfach nicht mit dem Preis überein, der im Kassensystem hinterlegt ist. So mancher Kunde fragt sich in einer solchen Situation, ob er nicht einen Anspruch darauf hat, den Artikel zu dem Preis zu bekommen, mit dem die Ware ausgezeichnet war.

Im Sinne von Basiswissen zu Kaufverträgen und für den Alltag beantwortet der folgende Beitrag deshalb die Frage:

Ist der Preis am Supermarktregal verbindlich?:

 

Ein Kaufvertrag umfasst zwei Willenserklärungen.

Um klären zu können, ob der Kunde verlangen kann, dass ihm der Händler eine Ware zu dem Preis verkauft, der am Supermarktregal angegeben war, muss zunächst einmal geklärt werden, wann ein Kaufvertrag zustande kommt. Im juristischen Sinne beinhaltet ein Kaufvertrag zwei Willenserklärungen, nämlich das Angebot und die Annahme dieses Angebots.

Der Verkäufer unterbreitet dem Käufer also ein Angebot, indem er ihm einen Gegenstand oder eine Dienstleistung zu einem bestimmten Preis anbietet. Durch das Angebot erklärt der Verkäufer gleichzeitig seinen Willen, dem Käufer den Vertragsgegenstand zu den genannten Konditionen zu überlassen. Der Käufer kann dieses Angebot annehmen.

Durch die Annahme erklärt der Käufer seinen Willen, den Gegenstand zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen. Da beide Vertragsparteien ihren Willen übereinstimmend erklärt haben, haben sie einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Lehnt der Käufer das Angebot des Verkäufers hingegen ab, kommt kein Kaufvertrag zustande.

Der Verkäufer kann dem Käufer daraufhin ein neues Angebot unterbreiten. Genauso gut können der Verkäufer und der Käufer die Angelegenheit an diesem Punkt aber auch abbrechen und sich dazu entschließen, auf den Verkauf bzw. Kauf zu verzichten.

 

Der Kaufvertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes zustande.

Nun liegt die Vermutung nahe, dass der Händler dem Kunden ebenfalls ein Angebot unterbreitet. Dieses Angebot besteht darin, die angebotene Ware zu kaufen, und zwar zu den Preisen, mit denen die Artikel ausgezeichnet sind. Das ist aber nicht der Fall. Im Supermarkt geht es schon einen Schritt vorher los. Bei der Auslage im Supermarkt handelt es sich nämlich um eine sogenannte invitation ad offerendum.

Dieser Begriff lässt sich mit Einladung zur Abgabe eines Angebotes übersetzen. Der Händler fordert den Kunden also lediglich dazu auf, ihm ein Kaufangebot zu unterbreiten. Anschließend entscheidet der Händler, ob er das Angebot annimmt oder ob er dem Kunden seinerseits ein anderes Angebot unterbreitet. An die Preisauszeichnung am Warenregal ist der Händler dem Kunden gegenüber somit nicht gebunden.

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Das klingt jetzt kompliziert, lässt sich an einem Beispiel aber gut erklären: Angenommen, der Kunde nimmt eine Tafel Schokolade aus dem Regal, die mit 0,99 Euro ausgezeichnet ist. An der Kasse bietet der Kunde dem Händler an, die Schokolade für die 99 Cent zu kaufen. Wird die Schokolade über den Scanner gezogen und tatsächlich für 0,99 Cent eingebongt, hat der Händler das Angebot des Kunden angenommen.

Dadurch ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Weist das Kassensystem aber statt der 99 Cent 1,29 Euro aus, liegt eine sogenannte modifizierte Annahme vor. Im juristischen Sinne hat der Händler das Angebot des Kunden, die Schokolade für 99 Cent zu kaufen, abgelehnt. Gleichzeitig hat der Händler dem Kunden aber das Angebot unterbreitet, die Schokolade für 1,29 Euro zu kaufen.

Bezahlt der Kunde die 1,29 Euro für die Schokolade, hat er das Angebot des Händlers angenommen und einen wirksamen Kaufvertrag mit ihm geschlossen. Allerdings muss der Kunde dieses Angebot nicht annehmen. Möchte er die 1,29 Euro nicht bezahlen, kann er den Kauf ablehnen. In diesem Fall kommt kein Kaufvertrag zustande und die Schokolade verbleibt im Supermarkt.

 

Bewusst falsche Preisauszeichnungen können das Wettbewerbsrecht verletzen.

In den meisten Fällen ist es keine böse Absicht, wenn an der Kasse ein anderer Preis erscheint. Manchmal wurde schlichtweg vergessen, die Preisschilder auszutauschen, oder die Mitarbeiter sind noch nicht dazu gekommen.

Andersherum kann es aber auch sein, dass Aktionspreise erst ab einem bestimmten Tag gelten, die Mitarbeiter aber schon vorgearbeitet und die Preisschilder umgesteckt haben. Aus Kulanz erhält der Kunde die Ware dann mitunter trotzdem zum günstigeren Preis. Anders sieht es aber aus, wenn der Händler seine Ware bewusst falsch auszeichnet.

Wirbt er mit Schnäppchen, um so Kunden in seinen Laden zu locken, verlangt dann aber ganz andere Preise, kann es sich um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts handeln.

Andere Verkäufer, die mit dem Händler im Wettbewerb stehen, können daraufhin eine Anmahnung veranlassen. Allerdings bleibt diese Möglichkeit tatsächlich Konkurrenten vorbehalten. Ein Verbraucher, der als Privatperson einkaufen kommt, kann keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung veranlassen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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