Kfz-Versicherung – Welche Kosten muss sie bei einem Unfall übernehmen?

Kfz-Versicherung: Welche Kosten muss sie bei einem Unfall übernehmen und welche nicht? 

Jeder, der mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Kaskoversicherungen und andere Zusatzabsicherungen wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Automobilklub sind freiwillig, die Kfz-Haftpflichtversicherung hingegen ist Pflicht.

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An sich ist das auch eine gute Sache, denn die Sach- und Personenschäden bei einem Autounfall können enorm hoch sein. 

Durch die Kfz-Versicherung ist sichergestellt, dass die Kosten der Geschädigten gedeckt sind. In der Praxis läuft die Schadensregulierung allerdings nicht immer ganz reibungslos. Lange Bearbeitungszeiten mit einem regen Schriftverkehr, Kosten, bei denen die Versicherung die Übernahme teilweise oder sogar komplett verweigert, und schier endlose Wartezeiten auf ausstehende Zahlungen sind keine Seltenheit.

Aber welche Kosten muss die Kfz-Versicherung bei einem Unfall überhaupt übernehmen und welche nicht? Grundsätzlich gilt, dass ein Unfallopfer so gestellt werden soll, als ob es den Unfall nicht gegeben hätte. Um dies zu erreichen, erstattet die gegnerische Kfz-Versicherung verschiedene Kosten.

Die wichtigsten Kosten, die die Kfz-Versicherung bei einem Unfall übernehmen muss, fasst die folgende Übersicht zusammen: 

Kosten für die Fahrzeugreparatur und ein Ersatzfahrzeug

Die gegnerische Kfz-Versicherung muss die Kosten übernehmen, die für die Reparatur des Fahrzeugs anfallen. Ist es nicht mehr möglich oder wäre es unwirtschaftlich, das Unfallauto zu reparieren, muss sie den aktuellen Gegenwert ersetzen. In der Zeit, in der das Fahrzeug repariert wird, hat das Unfallopfer Anspruch auf einen Ersatzwagen.

Solange das Unfallauto noch fahrbereit und straßentauglich ist, muss das Unfallopfer mit einem Ersatzfahrzeug aber noch warten. Erst wenn das Unfallauto in der Werkstatt ist, darf ein anderes Fahrzeug angemietet werden. Das Unfallopfer sollte zudem mindestens drei Angebote von Autovermietern einholen und sich für den günstigsten Tarif entscheiden. Außerdem ist es ratsam, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, das einer niedrigeren Schadensklasse angehört als das eigene Fahrzeug.

Andernfalls besteht nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Kfz-Versicherung die Kostenübernahme verweigert oder nur einen Teil der Kosten erstattet.

Tipp: Das Unfallopfer muss prüfen, ob es überhaupt wirtschaftlich ist, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Fährt es nur wenige Kilometer pro Tag, kann ein Taxi nämlich die preiswertere Variante sein.

Der BGH hat allerdings geurteilt, dass auch bei einer Fahrstrecke von wenigen Kilometern täglich ein Mietfahrzeug gerechtfertigt sein kann, wenn das Unfallopfer darauf angewiesen ist, permanent auf ein Fahrzeug zurückgreifen zu können (Az. VI ZR 290/11).   

Behandlungskosten und Aufwendungen für einen Babysitter

Die gegnerische Kfz-Versicherung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Behandlungskosten des Unfallopfers zu übernehmen. Erscheint eine Psychotherapie sinnvoll und hilfreich, muss die Kfz-Versicherung auch diese finanzieren.

Gerade psychische Beeinträchtigungen und seelische Schäden als Unfallfolgen sind ohne fachärztliches Gutachten jedoch oft kaum nachzuweisen. Versicherungen neigen deshalb gerne dazu, psychische Schäden nicht anzuerkennen und die Kostenübernahme für eine Psychotherapie zu verweigern. Hier bleibt dann häufig nur die Möglichkeit, diese Kosten vor Gericht einzuklagen.

Tipp: Bleiben dauerhafte Folgeschäden oder resultiert eine Invalidität aus dem Unfall, ermitteln Versicherungen den Gesamtschaden gerne über eine Zukunftsprognose. Dem Unfallopfer bieten sie dann eine Gesamtabfindung an, die sowohl die Schäden als auch das Schmerzengeld umfasst. Bei schwerwiegenden Gesundheitsschäden kann eine lebenslange Rente jedoch eine bessere Lösung für das Unfallopfer sein als eine Einmalzahlung.

Bevor das Unfallopfer einer Abfindung zustimmt, sollte es sich daher juristisch beraten lassen.  Die Reisekosten, die nahen Angehörigen entstehen, wenn sie das Unfallopfer im Krankenhaus besuchen, muss die Kfz-Versicherung ebenfalls übernehmen. Gleiches gilt für Babysitter-Kosten, wenn eine Betreuung der Kinder Voraussetzung für einen Krankenhausbesuch ist.

Der BGH hat dazu geurteilt, dass es in einer solchen Situation unzumutbar wäre, zu verlangen, Verwandte oder Freunde unentgeltlich als Babysitter einzuspannen (Az. VI ZR 263/88).  

Verdienstausfall

Geht der Autounfall mit einem Verdienstausfall einher, muss die gegnerische Kfz-Versicherung diesen erstatten. Ist das Unfallopfer als angestellter Arbeitnehmer tätig, erhält es im Rahmen der Gehaltsfortzahlung zunächst sechs Wochen lang Entgelt von seinem Arbeitgeber.

Danach wird der Schadensersatz auf Basis des Gesamtgehalts inklusive aller Zulagen berechnet. Kleinere Abschläge muss das Unfallopfer dabei aber in Kauf nehmen. Bei Freiberuflern und Selbstständigen wird der Gewinnausfall anhand der Betriebsergebnisse in den vergangenen Monaten ermittelt. Meist bestellt das Gericht hierfür einen Sachverständigen. 

Schmerzengeld

In welcher Höhe einem Unfallgeschädigten Schmerzengeld zugesprochen wird, muss in vielen Fällen vor Gericht geklärt werden. Versicherungen setzen Schmerzensgeld nämlich oft vergleichsweise niedrig an, vor allem wenn sie zuvor schon die Übernahme der kompletten Heilbehandlungskosten zugesichert haben. Um seine Forderungen durchzusetzen, bleibt dem Unfallopfer deshalb häufig nichts anderes übrig, als sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden und vor Gericht zu ziehen.

Das Gericht prüft dann unter anderem die Art der Verletzungen, die Behandlungsdauer, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, mögliche Auswirkungen auf die Psyche sowie verbleibende und eventuelle Folgeschäden. Daneben vergleicht das Gericht, in welcher Höhe Unfallopfern in ähnlichen Fällen Schmerzengeld zugesprochen wurde. Auf dieser Basis legt das Gericht dann einen in seinen Augen angemessenen Schmerzensgeldbetrag fest.  

Tipp: Versicherungen erklären bei kleineren Unfällen gerne, dass es sich lediglich um einen harmlosen Unfall handle. Der BGH hat jedoch bereits in mehreren Urteilen zugunsten von Unfallopfern erklärt, dass keine Harmlosigkeitsgrenze existiert (z.B. Az. VI ZR 235/07 oder Az. VI ZR 274/07). 

Was ist eigentlich mit der Schuldfrage?

In einen Unfall sind üblicherweise mindestens zwei Parteien beteiligt. Daher stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang schuld ist. Unter Berücksichtung aller Umstände und eines Sachverständigengutachtens teilen Gerichte die Schuld und damit auch die Haftung für die Schäden bei einem Unfall auf. Dass es einen Unfallverursacher gibt, dem die volle Schuld an einem Unfall zugesprochen wird, kommt in der Praxis so gut wie nie vor.

Stattdessen muss jeder Unfallbeteiligte einen bestimmten Anteil der Schadenshaftung übernehmen. Ein maßgebliches Kriterium bei der Beurteilung der Haftungsquote ist die Betriebsgefahr, die von einem Auto ausgeht. Bei Unfällen im Bereich von Autobahnbaustellen beispielsweise wird von einer erhöhten Betriebsgefahr ausgegangen. Ist es nicht möglich, die Schuldfrage eindeutig zu klären, wird dem Fahrzeug auf der engeren linken Fahrspur dann eine Haftungsquote von 60 Prozent zugeteilt.

Wer auf der Autobahn schneller als 130 Stundenkilometer unterwegs ist, muss sich ebenfalls eine Mitschuld anrechnen lassen, auch wenn er unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde. Pauschale Regelungen gibt s jedoch nicht. Zwar können sich Gerichte und auch Versicherungen an den Haftungsquoten orientieren, die in ähnlichen Fällen festgesetzt wurden. Entschieden werden muss aber immer im Einzelfall.

Gut zu wissen: Unfallschäden werden nicht addiert. Stattdessen trägt jeder Unfallbeteiligte die Schäden beider Seiten in Höhe der für ihn ermittelten Haftungsquote.

Wurde einem Unfallbeteiligten beispielsweise eine Haftungsquote von 60 Prozent zugesprochen, übernimmt er 60 Prozent des gegnerischen und 60 Prozent des eigenen Schadens. Sein Unfallgegner wiederum muss ihm 40 Prozent seines Schadens erstatten und 40 Prozent des eigenen Schadens finanzieren.

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