Vertragsverlängerung widerrufen – Infos und Tipps, Teil 1

Vertragsverlängerung widerrufen – Infos und Tipps, Teil 1

Versicherungen, Festnetz und Mobilfunk, Strom, Abos, Mitgliedschaften: In jedem Haushalt gibt es diverse Verträge. Sehr viele solcher Verbraucherverträge werden mit einer bestimmten Laufzeit abgeschlossen. Möchte der Verbraucher einen Vertrag nicht weiterführen, kann er zum Ende der aktuellen Laufzeit kündigen. Allerdings muss er dabei in aller Regel eine gewisse Kündigungsfrist einhalten.

Anzeige

Vertragsverlängerung widerrufen - Infos und Tipps, Teil 1

Kündigt der Verbraucher nicht, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um eine weitere Laufzeit. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher zu spät dran ist und die Kündigungsfrist verpasst. Solange der Vertrag nicht gekündigt wird, kann er durch die automatischen Verlängerungen deshalb im Prinzip ewig weiterlaufen.

Doch was ist, wenn der Verbraucher den Vertrag gar nicht mehr braucht? Oder wenn er schlichtweg vergessen hatte, rechtzeitig zu kündigen? Kann er eine stillschweigende Vertragsverlängerung dann widerrufen? Und was ist, wenn der Verbraucher am Telefon in eine Verlängerung eingewilligt hat und es sich im Nachhinein anders überlegt? Gibt es in diesem Fall ein Widerrufsrecht?

In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die wichtigsten Infos und Tipps zu diesem Thema zusammengestellt:

Was ist eine Vertragsverlängerung eigentlich genau?

Eine Vertragsverlängerung ist gegeben, wenn ein bestehender Vertrag über das Ende einer vereinbarten Laufzeit oder Befristung hinaus fortgesetzt wird. Die bisherigen Konditionen bleiben dabei in aller Regel erhalten. Der Vertrag läuft also genauso weiter wie zuvor und für den Verbraucher ändert sich nichts.

Dass sich der Vertrag stillschweigend um weitere Laufzeit verlängert, wenn der Verbraucher nicht kündigt, ist meist in einer Vertragsklausel vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters geregelt.

Üblich sind solche Vereinbarungen vor allem bei

  • Versicherungsverträgen,

  • Gas- und Stromverträgen,

  • Festnetz-, DSL- und Mobilfunkverträgen,

  • Abos und Mitgliedschaften

Bei einer Vertragsverlängerung müssen aber zwei Varianten voneinander unterschieden werden. So gibt es zum einen die Vertragsverlängerung im engeren Sinne. Hier bleibt alles beim Alten. Am Leistungsumfang, den Kosten, den Zahlungsbedingungen und anderen Absprachen ändert sich nichts.

Der Vertrag wird in keinem Punkt umgestellt, sondern läuft ganz genauso weiter, wie vorher. Hat der Verbraucher die Daten nicht im Blick, bemerkt er deshalb letztlich gar nicht, dass eine neue Vertragslaufzeit begonnen hat.

Denn es gibt keine Unterschiede. Diese Variante ist gleichzeitig das, was im Allgemeinen unter einer stillschweigenden oder automatischen Vertragsverlängerung verstanden wird.

Bei einer Vertragsverlängerung im weiteren Sinne bleibt die Vertragsbeziehung zwar ebenfalls bestehen. Allerdings kann der Verbraucher veränderte Konditionen mit dem Anbieter vereinbart haben.

Die Änderungen können sich zum Beispiel auf die Leistungen, die Kosten oder auch die Laufzeit beziehen. Durch die neuen Bedingungen kann es aber sein, dass es sich gar nicht mehr um eine Vertragsverlängerung handelt, sondern vielmehr ein neuer Vertrag zustande gekommen ist. Und diese Unterscheidung kann mit Blick auf einen Widerruf sehr wichtig sein.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Infos und Tipps rund ums Krankengeld

Ist eine Vertragsverlängerung vorteilhaft oder nachteilig?

Ob eine stillschweigende Vertragsverlängerung für den Verbraucher mit Vorteilen oder Nachteilen einhergeht, hängt vom Vertrag ab. Bei einer Gebäudeversicherung zum Beispiel ist gut möglich, dass ein älterer Vertrag umfangreiche Leistungen bei vergleichsweise günstigen Prämien enthält.

Würde der Verbraucher einen neuen Vertrag abschließen, müsste er womöglich deutlich mehr bezahlen oder bekäme weit weniger Schutz. Je nach Wohnort ist sogar denkbar, dass der Verbraucher gar keine Gebäudeversicherung mehr abschließen könnte.

Dass sein Altvertrag nach der automatischen Verlängerung zu den bisherigen Konditionen weiterläuft, ist dann ein klarer Vorteil.

Doch genauso gibt es Verträge, bei denen eine stillschweigende Verlängerung nachteilig ist. Ein Beispiel dafür ist der Mobilfunkvertrag. Durch die riesige Konkurrenz bringen die Anbieter regelmäßig neue Tarife auf den Markt, die immer günstiger werden oder erweiterte Leistungen bieten.

Ist der Verbraucher längere Zeit an seinen Vertrag gebunden, hat er nichts von den neuen, attraktiveren Tarifmodellen. Und dann ist es gleich doppelt ärgerlich, wenn sich der alte Mobilfunkvertrag auch noch verlängert, weil der Verbraucher die Kündigungsfrist verpasst hat.

Wie kann der Verbraucher eine ungewollte Vertragsverlängerung vermeiden?

Möchte der Verbraucher verhindern, dass ein bestehender Vertrag automatisch um eine weitere Laufzeit fortgeführt wird, muss er in aller Regel selbst tätig werden und den Vertrag rechtzeitig kündigen.

Viele Verbraucherverträge sehen eine bestimmte Laufzeit vor. Sie beträgt meistens ein Jahr. Allerdings gibt es auch Verträge mit kürzeren oder andersherum längeren Laufzeiten.

So kann ein Vertrag zum Beispiel eine Laufzeit von einem Monat haben, während die Laufzeit bei einem anderen Vertrag zwei Jahre oder noch länger betragen kann. Ein Blick in die Vertragsbedingungen liefert die Antwort, was für den jeweiligen Vertrag gilt.

Neben der Laufzeit ist eine Kündigungsfrist vereinbart. Sie bewegt sich üblicherweise in einem Rahmen zwischen zwei Wochen und drei Monaten.

Der Verbraucher kann den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist immer zum Ende einer Laufzeit kündigen. Dazu reicht es aus, wenn er in einem Zweizeiler erklärt, dass er das Vertragsverhältnis beenden will. Eine Begründung ist bei einer ordentlichen Kündigung nicht notwendig.

Und nach einer Gesetzesänderung ist für eine wirksame Kündigung auch kein Schreiben mit handschriftlicher Unterschrift mehr erforderlich. Stattdessen kann der Verbraucher meist genauso gut per E-Mail, Fax oder Online-Formular kündigen.

Entscheidend ist aber, dass der Verbraucher rechtzeitig kündigt. Endet die aktuelle Vertragslaufzeit zum Beispiel am 31. Juli und beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, muss die Kündigung spätestens am 31. April beim Anbieter eingegangen sein.

Andernfalls verlängert sich der Vertrag um eine weitere Laufzeit. Der Verbraucher kommt so frühestens zum Ablauf der nächsten Laufzeit aus dem Vertrag.

Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist immer das Eingangsdatum beim Anbieter maßgeblich. Es spielt keine Rolle, welches Datum im Kündigungsschreiben steht oder wann der Verbraucher den Brief losschickt.

Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Anbieter angekommen ist. Deshalb sollte der Verbraucher nicht zu lange abwarten. Sonst riskiert er, dass er die Kündigungsfrist verpasst und die Vertragsverlängerung nicht mehr zu vermeiden ist.

Anwalt für Vertragsrecht in Ihrer Nähe

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Termine kurzfristig absagen - wann Stornokosten drohen

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Vertragsverlängerung widerrufen – Infos und Tipps, Teil 1

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterverträge99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Kommentar verfassen