6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 2. Teil

6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 2. Teil

Keine Frage: Vom reichen Erbonkel, der einem plötzlich und völlig unerwartet zu einem satten Vermögen verhilft, träumen viele. In der Realität ist die Sache mit dem Erben aber oft ziemlich ernüchternd.

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6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 2. Teil

Denn statt eines dicken Bankkontos, wertvollem Schmuck, einer chicen Immobilie, edler Kunstobjekte und anderer Vermögenswerte kann der Verstorbene seinen Erben genauso gut auch nur eine baufällige Hütte, ein altes, kaputtes Auto, wertlosen Krempel und schlimmstenfalls sogar einen großen Schuldenberg vermachen.

Im Erbfall gehen alle Werte – positive und negative – auf den Erben über. Aus diesem Grund ist kein Erbe dazu verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen.

Es ist seine eigene Entscheidung, ob er das Erbe antritt oder ablehnt. Entscheidet er sich gegen die Erbschaft, muss er aber ein paar Dinge beachten.

In einer mehrteiligen Beitragsreihe klären wir die sechs wichtigsten Fragen zum Ausschlagen eines Erbes. Dabei haben wir im 1. Teil erläutert, wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen und wie sich der Erbe einen Überblick über die Erbmasse verschaffen kann.

In diesem 2. Teil schauen wir uns das Ausschlagen
der Erbschaft als solches an:

  1. Wie muss der Erbe vorgehen, wenn er die Erbschaft ablehnen will?

Hat sich der Erbe gegen die Erbschaft entschieden, muss er einige Regeln einhalten und bestimmte Fristen berücksichtigen. Es genügt nicht, wenn er nur seine Verwandten darüber informiert, dass er kein Interesse an der Erbschaft hat.

Genauso ist der Nachlass nicht vom Tisch, wenn der Erbe einfach abwartet und gar nichts unternimmt. Möchte er das Erbe nicht haben, muss er die Erbausschlagung aktiv durchführen.

Die formalen Vorgaben beim Ausschlagen eines Erbes

Die Erklärung dazu, dass der Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte, muss er gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgeben.

Dieses Nachlassgericht ist das Amtsgericht, das für den Ort zuständig ist, an dem der Verstorbene zuletzt gewohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wohnt der Erbe weiter weg, kann er seine Erklärung gemäß § 344 Abs. 7 FamFG aber auch gegenüber dem für seinen Wohnort zuständigen Amtgericht abgeben.

Dass der Erbe den Nachlass ausschlagen will, muss er nach § 1945 BGB entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklären.

Für die Praxis heißt das, dass der Erbe zwei Möglichkeiten hat. So kann er entweder persönlich zum Nachlassgericht gehen und dort angeben, dass und warum er die Erbschaft nicht antreten will.

Ein Rechtspfleger schreibt die Erklärung auf und der Erbe unterschreibt die Niederschrift. Die andere Möglichkeit ist, dass sich der Erbe an einen Notar wendet. In diesem Fall setzt der Notar die Erklärung auf und der Erbe kann das beglaubigte Schriftstück bei Gericht einreichen.

Selbst ein kurzes Schreiben aufsetzen und darin das Ausschlagen des Erbes erklären, kann der Erbe nicht. Für eine wirksame Erbausschlagung muss der Erbe seine Erklärung tatsächlich entweder persönlich vor Gericht oder notariell beglaubigt abgeben.

In Baden-Württemberg ist die Regelung etwas anders. Hier ist nicht das Nachlassgericht, sondern das staatliche Notariat der zuständige Ansprechpartner bei einer Erbausschlagung.

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Hat der Verstorbene als deutscher Staatsbürger im Ausland gelebt, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg.

Die Frist beim Ausschlagen eines Erbes

Der Erbe kann zwar frei entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ablehnt. Nur bleibt ihm für die Entscheidung nicht allzu viel Zeit. Die entsprechenden Fristen sind in § 1944 BGB geregelt.

Demnach muss der Erbe seine Erklärung über die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen abgegeben haben. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gilt das Erbe als angenommen.

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfährt. Bei nahen Angehörigen ist das in aller Regel der Todestag des Erblassers. Es sei denn, der Erblasser hat im Ausland gelebt oder der Erbe hat sich zum Todeszeitpunkt im Ausland aufgehalten. Dann verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Aber Achtung: Das Nachlassgericht informiert den Erben nicht zwangsläufig über die Erbschaft. Post vom Gericht bekommt der Erbe nur dann, wenn der Verstorbene ein Testament hinterlegt hatte oder wenn der Erbe nachrückt, nachdem ein anderer Erbe den Nachlass ausgeschlagen hat.

In diesen Fällen setzt das gerichtliche Schreiben die Sechs-Wochen-Frist in Gang. Ansonsten läuft die Frist, sobald der Erbe vom Tod des Erblassers weiß. Denn das Nachlassgericht unterstellt, dass dem Erben bekannt ist, ob er etwas von einem nahen Angehörigen erbt.

Die Kosten beim Ausschlagen eines Erbes

Der Erbe muss grundsätzlich keine Gründe nennen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Allerdings macht es Sinn, die Erbausschlagung zu begründen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Erbe eine überschuldete Erbschaft ablehnt.

Ist der Nachlass überschuldet und schlägt der Erbe die Erbschaft aus diesem Grund aus, wird eine pauschale Gebühr von 30 Euro fällig.

Ob der Erbe die Erbausschlagung persönlich zur Niederschrift erklärt oder von einem Notar aufsetzen lässt, spielt dann keine Rolle. Das Ausschlagen des Erbes kostet in beiden Fällen 30 Euro.

Ist kein überschuldeter Nachlass gegeben, sondern schlägt der Erbe die Erbschaft aus anderen Gründen aus, fallen höhere Kosten an. Wie hoch sie sind, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.

Die Berechnung der Gebühren erfolgt in diesem Fall gemäß § 103 Abs. 1 GNotKG nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Dabei ist es generell so, dass die Verfahrenskosten umso höher werden, je wertvoller die Erbschaft ist.

Bei minderjährigen Erben

Ist der Erbe noch keine 18 Jahre alt, kann er die Erbschaft nicht alleine ausschlagen. Solange er minderjährig ist, müssen seine gesetzlichen Vertreter die Erbausschlagung in seinem Namen erklären.

Außerdem muss das Familiengericht die Ablehnung des Erbes genehmigen. Die sechswöchige Frist für die Abgabe der Erklärung läuft in der Zeit, bis die gerichtliche Genehmigung erteilt wurde, nicht.

In einem Ausnahmefall ist keine Genehmigung des Familiengerichts für die Erbausschlagung notwendig. Nämlich dann, wenn ein minderjähriges Kind erst dadurch als Erbe nachgerückt ist, weil schon seine Eltern die Erbschaft abgelehnt haben.

In diesem Fall können die Eltern ohne Beteiligung des Familiengerichts erklären, dass sie den Nachlass selbst und auch im Namen ihres Kindes ausschlagen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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