6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 3. Teil

6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 3. Teil

Bei einer Erbschaft denken viele an Geld, Schmuck, Gemälde, ein nettes Häuschen und andere Vermögenswerte. Doch die Realität ist oft eine andere. Natürlich kann es sein, dass der Erbe ein bisschen reicher wird.

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6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 3. Teil

Häufig ist es aber auch so, dass der Nachlass gerade ausreicht, um die Kosten für die Bestattung, das Ausräumen der Wohnung und die sonstigen Ausgaben zu decken. Und genauso kann passieren, dass der Erblasser nur Schulden hinterlässt.

Wenn jemand erbt, dann gehen aber alle Werte auf ihn über. Er erbt also nicht nur positives Vermögen, sondern eben auch negative Werte. Und genau aus diesem Grund ist niemand dazu verpflichtet, eine Erbschaft anzutreten. Vielmehr ist es das gute Recht des Erben, die Erbschaft abzulehnen. Nur muss er dabei ein paar Dinge beachten.

In einer mehrteiligen Beitragsreihe beantworten wir die sechs wichtigsten Fragen zum Ausschlagen eines Erbes.

Nachdem wir im 1. Teil erklärt haben, wann eine Erbausschlagung die bessere Wahl ist und wie sich der Erbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann, ging es im 2. Teil um die praktische Durchführung der Erbausschlagung.

Hier ist nun der 3. und letzte Teil:

  1. Welche Folgen hat das Ausschlagen eines Erbes?

Entscheidet sich der Erbe gegen die Erbschaft, verzichtet er damit auf sämtliche Ansprüche. Auch der Pflichtteil, der ihm von Gesetzes wegen zustehen würde, gehört dazu. Beim Ausschlagen eines Erbes gilt somit das Motto “ganz oder gar nicht”.

Der Erbe muss entweder die komplette Erbschaft annehmen oder er schlägt sie komplett aus. Dass er sich einzelne Teile herauspickt und den Rest ablehnt, ist nicht möglich. Hat der Erbe schon einzelne Werte aus dem Nachlass entnommen, muss er diese deshalb auch wieder zurückgeben.

  • 1953 BGB regelt, dass bei einer Erbausschlagung die nächste Person in der Erbfolge nachrückt. Wer diese Person ist, ergibt sich entweder aus einem Testament oder richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Der Nachrücker hat dann auch wieder die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob er das Erbe antritt oder ablehnt. Schlägt er das Erbe ebenfalls aus, rückt wieder die nächste Person nach.

Findet sich am Ende niemand, der die Erbschaft antreten will, erbt letztlich der Staat. Um Verbindlichkeiten zu begleichen, verwertet er das vorhandene Vermögen.

Im Unterschied zu einem normalen Erben haftet der Staat für Schulden aber nicht. Hat der Verstorbene nur Schulden hinterlassen, haben die Gläubiger deshalb Pech gehabt.

  1. Kann der Erbe seine Entscheidung noch einmal ändern?

Mit der Frist von sechs Wochen hat der Erbe zwar nicht viel Zeit, um sich für oder gegen die Erbschaft zu entscheiden. Trotzdem sollte er sich gut überlegen, was er macht. Denn wenn seine Entscheidung gefallen oder die Frist abgelaufen ist, bleibt es in aller Regel dabei.

In Einzelfällen kann der Erbe zwar eine Erbschaft, die er abgelehnt hat, im Nachhinein doch noch antreten oder andersherum ein angenommenes Erbe nachträglich ausschlagen. Dafür muss er vor Gericht die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft anfechten.

Ob die Umstände ausreichen, um damit die Anfechtung zu begründen, bleibt aber immer eine Einzelfallentscheidung. Und die Gerichte bewerten die Ausgangssituationen teils sehr unterschiedlich.

Unabhängig davon, wird der Erbe ohnehin einen guten Anwalt brauchen, um eine Anfechtung erfolgreich durchzusetzen. Hinzu kommt, dass auch hier die Sechs-Wochen-Frist wieder gilt. Sobald der Erbe seinen Irrtum feststellt, hat er also nur sechs Wochen Zeit, um seine Entscheidung gerichtlich anzufechten.

  1. Gibt es Alternativen zum Ausschlagen des Erbes?

Die Möglichkeit, eine Erbschaft abzulehnen, ist in erster Linie dazu gedacht, den Erben vor Schulden zu schützen. Doch diesen Schutz kann der Erbe auch anders erreichen. Statt die Erbschaft auszuschlagen, kann er seine Haftung als Erbe nämlich begrenzen.

Auf diese Weise haftet er nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und bewahrt sich gleichzeitig die Chance, dass ein verbleibendes Restvermögen an ihn ausgezahlt wird. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Erbe die Erbenhaftung begrenzen kann.

  1. Eine Nachlassverwaltung beantragen

Bei einem sehr unübersichtlichen Nachlass, bei dem der Erbe nicht abschätzen kann, wie viel Vermögen und wie viele Schulden da sind, kann er beim Nachlassgericht einen Antrag auf eine sogenannte Nachlassverwaltung stellen.

Das Gericht bestellt auf den Antrag hin einen Nachlassverwalter. Er ordnet die Erbschaft und bezahlt aus dem Nachlass Schulden und Verbindlichkeiten.

Die Kosten, die für die Nachlassverwaltung entstehen, werden ebenfalls aus dem Nachlass beglichen. Reichen die Vermögenswerte nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, wird der Rest aus der Staatskasse bezahlt.

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Nachdem alle Schulden getilgt sind, endet die Nachlassverwaltung. Ist dann noch Vermögen vorhanden, bekommt der Erbe den Rest.

Stellt sich im Verlauf des Verfahrens aber heraus, dass aus dem Erbe nicht alle Verbindlichkeiten beglichen werden können, bricht der Nachlassverwalter seine Arbeit ab und stellt stattdessen den Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Übrigens:

Hat der Erbe die Erbschaft angetreten und kommt irgendwann alleine nicht mehr weiter, kann er auch später noch eine Nachlassverwaltung beantragen. Möglich ist das nämlich in den zwei Jahren nach dem Antritt des Erbes.

  1. Ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Nicht nur der Nachlassverwalter, sondern auch der Erbe selbst kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn sich herausstellt, dass das Erbe überschuldet ist. Den Antrag muss der Erbe bei dem Amtsgericht stellen, das für den Wohnort des Erblassers zuständig ist.

Das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt, dass der Erbe nur mit den Vermögenswerten aus dem Nachlass für Schulden haftet. Sein eigenes, privates Vermögen bleibt geschützt.

Dabei sollte sich der Erbe auch nicht davon in die Irre führen lassen, dass von einem Insolvenzverfahren die Rede ist. Das Verfahren bezieht sich ausschließlich auf den Nachlass des Verstorbenen. Die Vermögensverhältnisse des Erben spielen dabei überhaupt keine Rolle und er muss auch keinerlei negative Folgen für sich oder seine Bonität fürchten.

Sieht es so aus, als können die Kosten für das Insolvenzverfahren und den Insolvenzverwalter aus dem Nachlass bezahlt werden, eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren. Um alles Weitere kümmert sich dann auch der Insolvenzverwalter.

Andernfalls stellt das Gericht die sogenannte Bedürftigkeit des Nachlasses fest. Dazu ergeht ein Beschluss, den das Insolvenzgericht dem Erben zuschickt.

Für den Erben ist dieser Gerichtsbeschluss sehr wichtig. Wenn nämlich Gläubiger an ihn herantreten und die Schulden des Verstorbenen einfordern, kann der Erbe den Gläubigern eine Kopie des Beschlusses zuschicken.

Die Gläubiger haben dadurch einen Nachweis dafür, dass keine finanziellen Mittel vorhanden sind und sie ihre Forderungen folglich abschreiben müssen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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