6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 1. Teil
Wenn es um eine Erbschaft geht, haben viele Menschen ziemlich romantische Vorstellungen. Sie träumen von der reichen Erbtante, die unerwartet für einen Geldregen sorgt oder Schmuck, Gemälde, Antiquitäten, Immobilien und andere Vermögenswerte hinterlässt.
Die Realität ist aber oft eine andere. Denn eine Erbschaft ist nicht immer erfreulich und macht vor allem nicht unbedingt reich. Statt dickem Bankkonto und kostbaren Gegenständen kann der Verstorbene nämlich genauso gut lauter wertlosen Plunder, ein baufällige Immobilie und einen großen Schuldenberg hinterlassen.
Da im Erbfall alle Werte auf den Erben übergehen, kann er also sowohl positives Vermögen als auch Schulden erben. Doch kein Erbe ist dazu verpflichtet, eine Erbschaft anzutreten.
Vielmehr ist es sein gutes Recht, das Erbe abzulehnen. Nur muss er dazu ein paar Dinge wissen. In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir sechs Fragen zum Ausschlagen eines Erbes!:
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Inhalt
Wann ist es besser, ein Erbe auszuschlagen?
Ob Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge: Tritt der Erbfall ein, entscheidet der Erbe, ob er die Erbschaft antritt oder nicht. Dass er ein Erbe ausschlagen kann, dient dabei vor allem seinem eigenen Schutz.
Im Erbfall gehen nämlich alle Vermögenswerte, also positive wie negative, auf den Erben über. Außerdem tritt der Erbe mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsposition des Erblassers ein.
Hat der Verstorbene Schulden hinterlassen, muss daher der Erbe die Forderungen bezahlen. Und dabei haftet er mit seinem kompletten Vermögen, nicht nur mit den Vermögenswerten aus dem Erbe.
Erfährt der Erbe von einer Erbschaft, sollte er sich deshalb möglichst schnell einen Überblick verschaffen. Auf dieser Basis kann er abwägen, ob er die Erbschaft antritt oder ausschlägt. Das Erbe abzulehnen, kann dann vor allem in folgenden Situationen die bessere Lösung sein:
Überschuldetes Erbe
Der Erbe sollte sich möglichst zügig über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informieren. Kontoauszüge und Unterlagen liefern dazu wichtige Hinweise. Auch Ämter und Banken können Auskünfte erteilen.
Hat sich der Erbe einen Überblick verschafft, kann er eine Liste mit den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten erstellen. Zu den positiven Werten zählen unter anderem Bankguthaben, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Schmuck, Grundstücke und Immobilien, Autos und andere Wertgegenstände.
Dem stehen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber. Dazu gehören neben offenen Rechnungen, Krediten und Unterhaltsrückständen auch die Ansprüche anderer Erben auf deren Pflichtteile. Zusätzlich dazu können die Kosten für die Bestattung, für die Testamentseröffnung und für eine Nachlassverwaltung fällig werden.
Mithilfe der Liste kann der Erbe die positiven und die negativen Werte gegen rechnen. Zeigt sich dabei, dass er letztlich mehr Schulden als Vermögen erben würde, ist ein Ausschlagen des Erbes meist die bessere Entscheidung.
Baufällige Immobilie
Hinterlässt der Verstorbene eine Immobilie, ist das im ersten Moment erfreulich. Schließlich ist ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus nie wertlos. Allerdings können hohe Kosten auf den Erben zukommen, wenn die Immobilie baufällig ist.
Nimmt er die Erbschaft an, ist der Erbe für die Immobilie verantwortlich. Deshalb ist er auch derjenige, der zur Kasse gebeten wird, wenn Grundsteuern und Versicherungen fällig werden, Unrat beseitigt werden muss, dringende Reparaturen nicht aufgeschoben werden können und ähnliche Ausgaben anstehen.
Gibt es weitere Erben mit Pflichtteilsansprüchen, muss er sie außerdem unter Umständen auszahlen.
Der Erbe sollte deshalb gut abwägen, ob er die Folgekosten tragen will und kann. Natürlich kann er die Immobilie immer noch verkaufen. Nur ist ein Immobilienverkauf aufwändig und zieht sich oft in die Länge. Und der Verkaufserlös ist bei einer baufälligen Immobilie im Normalfall nicht sehr üppig.
Eigene Schulden
Ist der Erbe selbst verschuldet, spielt er vielleicht mit dem Gedanken, das Erbe auszuschlagen. Seine Ausschlagung hat nämlich zur Folge, dass der nächste Verwandte in der Erbfolge seinen Anteil bekommt. Auf diese Weise geht das Vermögen nicht an die Gläubiger, sondern bleibt wenigstens in der Familie.
Andererseits sollte sich der Erbe vor Augen führen, dass ihm das Erbe möglicherweise zu einem Neustart verhilft. Es kann zwar sein, dass er nichts von dem Vermögen hat. Aber dafür ist er zumindest seine Schulden ganz oder in Teilen los.
Wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und befindet sich der Erbe gerade in der Wohlverhaltensphase, übernimmt der Insolvenzverwalter die Hälfte der Erbschaft.
Diese Regelung ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzverordnung. Möchte der Erbe das vermeiden, kann er die Erbschaft ausschlagen.
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Wie kann sich der Erbe über die Vermögensverhältnisse informieren?
Damit sich der Erbe einen Überblick über die Erbschaft verschaffen kann, braucht er Daten und Fakten. Deshalb sollte er sich zuerst einmal die Unterlagen und Papiere des Verstorbenen vornehmen. Darin sollte er hilfreiche Informationen finden.
Hat der Verstorbene Sozialleistungen bezogen oder bestanden Verpflichtungen, zum Beispiel gegenüber Kindern oder einem geschiedenen Ehepartner, können auch die zuständigen Ämter weiterhelfen.
Außerdem müssen die Banken, bei denen der Verstorbene Kunde war, dem Erben Auskunft erteilen. Nur verlangen die Banken dazu in aller Regel die Vorlage der Sterbeurkunde oder des Erbscheins. Ausgerechnet der Erbschein kann aber problematisch werden.
Denn wenn der Erbe einen Erbschein beantragt, ist das gleichbedeutend mit der Annahme der Erbschaft. Ein Ausschlagen des Erbes ist danach nicht mehr möglich.
Um diese Situation zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Banken nicht mehr auf die Vorlage des Erbscheins bestehen dürfen (BGH-Urteil vom 08.10.13, Az. XI ZR 401/12).
Als Nachweis für die Rechtsstellung reicht es aus, wenn der Erbe neben der Sterbeurkunde zum Beispiel das Familienstammbuch vorlegt. Noch einfacher kommt der Erbe an Auskünfte, wenn er eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus hat.
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Thema: 6 Fragen zum Ausschlagen eines Erbes, 1. Teil
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