Hilfreiche Infos und Tipps zum Vertrag mit dem Fitnessstudio

Hilfreiche Infos und Tipps zum Vertrag mit dem Fitnessstudio

Die Figur in Form bringen, die Kondition verbessern oder etwas für die eigene Gesundheit tun? Das Fitnessstudio ist ein guter Ort dafür. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus?

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Mal sind es die berühmten guten Vorsätze, mal soll der Winterspeck runter und mal soll der Körper für den nahenden Sommer in Form gebracht werden: Im ersten Quartal eines Jahres werden die meisten Verträge im Fitnessstudio abgeschlossen.

Doch nicht immer gestaltet sich das Training so reibungslos wie gedacht. Und auch das Durchhaltevermögen lässt oft etwas zu wünschen übrig. Gut, wenn dann bekannt ist, welche Rechte der Sportler hat.

Um einen ersten Überblick zu verschaffen, verrät der folgende Beitrag einige hilfreiche Infos und Tipps zum Vertrag mit dem Fitnessstudio:

Die Laufzeit des Vertrags

Fast jedes Fitnessstudio bietet die Möglichkeit, einmal probeweise zu trainieren. Meist ist das Probetraining kostenfrei, ansonsten sind die Schnupperkurse sehr kostengünstig. Der Sportler sollte dieses Angebot unbedingt annehmen. So kann er sich das Fitnessstudio anschauen und die Atmosphäre kennenlernen. Ist er überzeugt, kann er einen Vertrag abschließen.

Allerdings sollte er sich dabei gut überlegen, welche Laufzeit er wählt. Verträge mit langen Laufzeiten von einem oder zwei Jahren gehen meist mit attraktiven Preisen einher. Doch auch Ermäßigungen nützen wenig, wenn der Sportler den Vertrag nicht nutzt. Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Im Normalfall muss der Sportler die Beiträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bezahlen, unabhängig davon, ob und wie oft er ins Fitnessstudio geht. Ist sich der Sportler nicht sicher, ob er so lange durchhält, ist er deshalb besser beraten, wenn er sich für einen Vertrag mit einer kurzen Bindung entscheidet. Ein solcher Vertrag ist zwar teurer, aber dafür kann der Sportler jeweils zum Monatsende kündigen. Und wenn ihn das Sportfieber packt, kann er immer noch verlängern.

 

Die Aufklärungspflicht des Fitnessstudios

Das Fitnessstudio ist dazu verpflichtet, den Sportler in die Benutzung der Sportgeräte einzuweisen und ihn über Risiken und mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Außerdem muss es dafür sorgen, dass die Sportgeräte funktionsfähig und intakt sind. Schon in seinem eigenen Interesse sollte sich der Sportler alles genau erklären und zeigen lassen. Schließlich soll sein Training ja einen Effekt erzielen.

Verletzt sich der Sportler, weil ein Gerät kaputt war oder weil er falsch beraten wurde, haftet das Fitnessstudio. Vertragsklauseln, die die Haftung bei Verletzungen pauschal ausschließen oder auf bestimmte Leistungen beschränken, sind in aller Regel nicht wirksam.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Geräte einwandfrei sind und der Sportler ausreichend eingewiesen wurde. Passiert etwas, weil der Sportler selbst einen Fehler gemacht hat, kann er das Fitnessstudio nicht in die Haftung nehmen.

 

Die Haftung des Fitnessstudios für persönliche Gegenstände

Im Umkleidebereich findet sich häufig ein Schild mit dem Hinweis „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“. Manchmal wird die Haftung für persönliche Gegenstände und Wertsachen auch durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz lässt sich durch eine pauschale Klausel in den AGB nämlich nicht wirksam ausschließen. Werden Kleidungsstücke und andere persönliche Gegenstände des Sportlers beschädigt oder gestohlen, kann es also durchaus sein, dass das Fitnessstudio die Verantwortung übernehmen muss.

Denkbar ist das beispielsweise dann, wenn ein Fenster in der Nähe der Umkleide offen stand und sich Diebe so leicht Zutritt verschaffen konnten. Oder wenn es schon häufiger zu Diebstählen kam und das Fitnessstudio den Sportler darauf nicht hingewiesen hatte. Lässt der Sportler seine Sachen aber offen in der Umkleide liegen, statt sie im Spind zu verstauen, muss das Fitnessstudio die Haftung nicht übernehmen.

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Bei Wertsachen sieht die Sache etwas anders aus. Selbst wenn der Sportler seinen Geldbeutel mit Bargeld und Kreditkarten, sein Smartphone oder Schmuckstücke sorgfältig im Spind einschließt, kann ihm ein Eigenverschulden zugesprochen werden.

Die Gerichte gehen nämlich vielfach davon aus, dass Wertsachen nicht in den Spind gehören. Daher sollte der Sportler zum einen nur die Gegenstände ins Fitnessstudio mitnehmen, die er dort tatsächlich braucht. Zum anderen gibt es meist spezielle Schließfächer für Wertsachen oder Geldbeutel, Schlüssel, Schmuck & Co. können am Empfang abgegeben werden. Diese Möglichkeit sollte der Sportler nutzen.

 

Getränke im Fitnessstudio

Wer Sport treibt und ins Schwitzen kommt, sollte trinken. Deshalb werden im Fitnessstudio auch Wasser, Fruchtsäfte und andere Getränke angeboten. Allerdings darf das Fitnessstudio nicht verlangen, dass der Sportler diese Getränke kauft.

Dass der Sportler eigene Getränke mitbringt und konsumiert, kann das Fitnessstudio nicht verbieten. Was es allerdings wirksam untersagen darf, sind Getränke in Glasflaschen. Und daran muss sich der Sportler dann auch halten.

 

Die Kündigung des Vertrags mit dem Fitnessstudio

Möchte der Sportler den Vertrag mit dem Fitnessstudio kündigen, kann er das regulär immer zum Ende einer Laufzeit. Im Vertrag oder in den AGB steht, welche Kündigungsfrist er dabei einhalten muss. Meist liegt die Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten.

Damit die Kündigung wirksam werden kann, muss sie dem Fitnessstudio vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen. Maßgeblich ist dabei immer das Eingangsdatum beim Fitnessstudio. Welches Datum im Kündigungsschreiben steht oder wann die Kündigung abgeschickt wurde, spielt keine Rolle. Trifft die Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Fitnessstudio ein, verlängert sich der Vertrag um eine weitere Laufzeit.

Die Kündigung wird dann erst zum Ende dieser Laufzeit wirksam. Damit der Sportler auf der sicheren Seite ist und einen Nachweis für den fristgerechten Eingang hat, sollte er deshalb immer schriftlich kündigen, die Kündigung persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen.

Doch was ist, wenn der Sportler feststellt, dass Sport doch nichts für ihn ist und er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will? Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:

  • Erkrankung oder Unfall: Erkrankt der Sportler oder erleidet er einen Unfall und kann er deshalb sein Training im Fitnessstudio nicht mehr fortsetzen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings darf das Fitnessstudio in diesem Fall ein ärztliches Attest verlangen. Und aus dem Attest muss hervorgehen, dass der Sportler sportunfähig ist und die Sportunfähigkeit dauerhaft bestehen wird. Eine außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen setzt außerdem voraus, dass die Erkrankung oder der Unfall erst nach Vertragsabschluss eingetreten ist. War die Einschränkung schon bei Vertragsabschluss vorhanden, kann sich der Sportler nicht darauf berufen.

 

  • Schwangerschaft: Im Fall einer Schwangerschaft kann das Fitnessstudio eine außerordentliche Kündigung akzeptieren, muss es aber nicht. Stattdessen kann es den Vertrag beitragsfrei ruhen lassen. Nach der Schwangerschaft läuft der Vertrag dann weiter.

 

  • Umzug des Fitnessstudios: Verlagert das Fitnessstudio seinen Standort und ist es dadurch für den Sportler nur noch schwer oder nur nach einem sehr langen Anfahrtsweg zu erreichen, wird eine außerordentliche Kündigung wahrscheinlich Erfolg haben.

 

  • Verletzung der Vertragspflichten: Streicht das Fitnessstudio Kurse ersatzlos aus dem Programm oder sind Geräte seit Wochen nicht nutzbar, kann der Sportler die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Studio beispielsweise immer bis 22 Uhr geöffnet war, jetzt aber schon um 18 Uhr schließt. Erfüllt das Fitnessstudio seine Vertragspflichten nicht, muss der Sportler zunächst schriftlich reklamieren und dem Fitnessstudio eine angemessene Frist setzen, um Abhilfe zu schaffen. Passiert nichts, kann der Sportler den Vertrag außerordentlich kündigen.

 

  • Preiserhöhung: In den AGB ist meist eine Klausel enthalten, nach der Erhöhungen des Mitgliedsbeitrags um einen bestimmten Prozentsatz pro Jahr zulässig sind. Kündigt das Fitnessstudio eine solche Preiserhöhung an, sind die Gründe dafür nachvollziehbar erklärt und ist die Anhebung angemessen, wird der Sportler nicht viel ausrichten können.
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Gibt es eine solche Klausel aber nicht, erfolgt die Erhöhung grundlos oder ist der Preisanstieg unangemessen, kann der Sportler von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.Liegt ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, sollte der Sportler die Kündigung zeitnah aussprechen. Viel länger als zwei Wochen sollte er sich nicht Zeit lassen. Denn wenn er länger abwartet, ist fraglich, ob der Grund tatsächlich so wichtig ist, dass er eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Zieht der Sportler um, kann er den Vertrag mit dem Fitnessstudio nicht vorzeitig kündigen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Umzug in den Vertragsbedingungen als Sonderkündigungsgrund genannt ist. Auch wenn es sich der Sportler anders überlegt oder in einen wirtschaftlichen Engpass gerät und die Beiträge nicht bezahlen kann, ist keine vorzeitige Kündigung gerechtfertigt.

Denn durch den Vertragsabschluss ist der Sportler eine Verpflichtung eingegangen, die er nun wie vereinbart erfüllen muss. Natürlich kann er mit dem Fitnessstudio sprechen und versuchen, eine Regelung zu finden. Entlässt das Fitnessstudio ihn vorzeitig aus dem Vertrag, erfolgt das dann aber aus Kulanz.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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