Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen – FAQ, Teil 1

Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen – FAQ, Teil 1

Früher war es die Gebühreneinzugszentrale, kurz GEZ, heute ist es der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Und was früher die Rundfunkgebühren waren, ist inzwischen der Rundfunkbeitrag. Doch nicht nur die Namen haben sich geändert.

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Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen - FAQ, Teil 1

Die wichtigste Änderung soll der Slogan für das Beitragssystem der Rundfunkanstalten beschreiben. Er lautet: “Einfach. Für alle.” Damit ist gemeint, dass der Rundfunkbeitrag in jedem Haushalt erhoben wird und dabei als einmaliger Beitrag alle vorhandenen Geräte (einfach) und alle Haushaltsmitglieder (für alle) umfasst.

Für alle heißt aber eben auch, dass tatsächlich jeder Haushalt den Beitrag bezahlen muss. Ob und wie viele rundfunkfähige Geräte vorhanden sind, spielt keine Rolle.

Selbst wenn es in einem Haushalt keinen Fernseher, kein Radio, keinen Computer und auch keine sonstigen rundfunkfähigen Geräte gibt, ist die Anmeldung beim Beitragsservice Pflicht. Und derzeit beträgt der Beitrag 17,50 Euro pro Monat.

Allerdings ist es unter bestimmten Umständen möglich, sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Nur: Wer kann einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen? Wie läuft das Ganze ab? Worauf gilt es zu achten? Und ist auch eine rückwirkende Befreiung möglich?

In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir die FAQ zu diesem Thema!:

Wer kann einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen?

Grundsätzlich muss der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung bezahlt werden. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen. Wann eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich ist, ist in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geregelt.

Demnach können Bezieher von folgenden Sozialleistungen eine Befreiung beantragen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
  • Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn der Bezieher nicht mehr bei seinen Eltern wohnt
  • Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Pflegegeld nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes
  • Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 oder 2 des Lastenausgleichsgesetzes
  • Blindenhilfe

Daneben ist eine Befreiung für Sonderfürsorgeberechtigte gemäß § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, für Taubblinde und für volljährige Personen, die in einer vollstationären Einrichtung untergebracht sind, möglich.

Eine weitere Personengruppe, für die eine Befreiung in Betracht kommt, ergibt sich durch die Härtefall-Regelung. Darauf gehen wir später noch ein.

Aber: Behinderte Menschen, die keine der oben genannten Leistungen bekommen, können sich nicht von der Beitragspflicht befreien lassen. Begründet wird das damit, dass die Rundfunkanstalten viel Geld in ein barrierefreies Programm investieren.

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Personen, die

  • blind oder dauerhaft sehbehindert sind und wegen ihrer Sehbehinderung einen Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent haben,

  • gehörlos oder trotz Hörhilfen deutlich hörgeschädigt sind oder

  • dauerhaft einen Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent haben und wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen regelmäßig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können,

können aber eine Ermäßigung beantragen. In diesem Fall wird der monatliche Rundfunkbeitrag dann auf ein Drittel gesenkt.

Kann die Befreiung von der Beitragspflicht auf bei Arbeitslosengeld I beantragt werden?

Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Denn er gehört damit nicht zu den Personen, für die eine Befreiung vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitslosengeld geringer ist als Hartz IV.

Der Grund dafür ist, dass Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung ist. Damit jemand Arbeitslosengeld bekommt, muss er zuvor, während seiner Berufstätigkeit, Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Und die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich nach der Höhe des letzten Arbeitseinkommens.

Doch eine Befreiung von der Beitragspflicht setzt voraus, dass die Person eine Sozialleistung bezieht. Außerdem muss eine Sozialbehörde die Bedürftigkeit bescheinigen.

Aber:

Fällt das Arbeitslosengeld sehr niedrig aus, sollte sich der Betroffene erkundigen, ob er ergänzend einen Anspruch auf Hartz IV hat. Ist das der Fall, wird sein Einkommen zumindest aufs Existenzminimum aufgestockt. Und weil er durch die Aufstockung eine Sozialleistung bezieht, wird dann auch eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich.

Wann ist eine Befreiung als besonderer Härtefall möglich?

Wer nur ein geringes Einkommen hat, aber keine Sozialleistungen beziehen kann oder will, kann sich grundsätzlich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Denn wenig Geld ist kein Grund, der eine Befreiung rechtfertigt.

Die Regelungen wurden bewusst so erarbeitet, dass eine Befreiung die Vorlage von einem Leistungsbescheid einer Sozialbehörde voraussetzt.

Dennoch gibt es eine Regelung, die den sogenannten besonderen Härtefall berücksichtigt. Ein Antrag auf eine Härtefall-Befreiung kann gestellt werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschritten

Übersteigt das Einkommen die Bedarfsgrenze, die für die jeweilige Sozialleistung festgelegt ist, hat der Betroffene keinen Anspruch auf die Leistung. Wird die Bedarfsgrenze aber um weniger als 17,50 Euro überschritten, ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich. Die 17,50 Euro entsprechen der Höhe des Rundfunkbeitrags, der monatlich fällig wird.

Damit die Befreiung bewilligt wird, muss der Betroffene den Bescheid der Sozialbehörde einreichen, mit dem der Antrag auf die Sozialleistung abgelehnt wurde. Aus diesem Ablehnungsbescheid geht hervor, um welchen Betrag die Bedarfsgrenze überschritten wurde.

Verzichtserklärung auf Sozialleistungen

Hätte der Betroffene Anspruch auf Sozialleistungen, möchte er diese aber nicht beziehen, kann er sich ebenfalls von der Beitragspflicht befreien lassen. Dafür muss er zuerst einen Antrag auf die jeweilige Sozialleistung stellen.

Nachdem der Antrag bewilligt ist, muss der Betroffene ein Schreiben aufsetzen, in dem er ausdrücklich erklärt, dass er auf die bewilligte Leistung verzichtet.

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Wenn er dann den Befreiungsantrag beim Beitragsservice stellt, reicht er den Bewilligungsbescheid und seine schriftliche Verzichtserklärung als Nachweise ein.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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