Die wichtigsten Infos zum Trennungsjahr, Teil 2

Die wichtigsten Infos zum Trennungsjahr, Teil 2

Höhen und Tiefen gibt es in jeder Ehe. Doch manchmal kriselt es so sehr, dass letztlich die Entscheidung fällt, in Zukunft getrennte Wege zu gehen. Eine Trennung beendet aber nicht nur die Beziehung, sondern hat weitreichende Folgen.

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Informationen zum Trennungsjahr

So muss zum Beispiel geklärt werden, wie es finanziell weitergeht, was mit der gemeinsamen Wohnung passiert und bei wem die Kinder wohnen sollen. Möchten die Eheleute Nägel mit Köpfen machen, wird vor der Scheidung dann noch ein weiterer Punkt zum wichtigen Thema: das Trennungsjahr.

In einem ausführlichen Ratgeber klären wir die wichtigsten Infos zum Trennungsjahr. Dabei ging es im 1. Teil darum, was das Trennungsjahr überhaupt ist und welche Regelungen es dazu gibt.

Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns an, was das Paar mit Blick auf die gemeinsame Wohnung beachten sollte:

Soviel vorweg:

Generell sollten die Ex-Partner möglichst früh Absprachen zu den Wohnverhältnissen treffen. Denn oft wird es zum großen Streitthema, wer in der bisherigen Wohnung bleibt. Das gilt vor allem dann, wenn kleinere Kinder da sind.

Schließlich bedeutet der Auszug eines Partners nicht nur die räumliche Trennung vom anderen Partner, sondern eben auch von den Kindern. Und verletzte Gefühle stehen regelmäßigen Besuchen nicht selten entgegen.

Was sollte das Paar regeln, wenn es bislang in einer Mietwohnung gewohnt hat?

Wenn ein Ehepaar zusammen in einer Mietwohnung wohnt, haben meist auch beide Partner den Mietvertrag unterschrieben oder sind zumindest beide als Mieter eingetragen. Zieht nach der Trennung einer der Partner aus, läuft der Mietvertrag zunächst wie gehabt weiter.

Es ist nicht möglich, dass er für sich das Mietverhältnis kündigt. Denn wenn beide Partner den Mietvertrag geschlossen haben, können sie ihn auch nur gemeinsam wieder kündigen.

Für den ausziehenden Partner entstehen auf diese Weise aber Nachteile. So haftet er zum Beispiel weiterhin in voller Höhe für die Miete und die Wohnung, obwohl er gar nicht mehr darin wohnt. Er kann vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser ihm seinen Anteil an der Mietkaution auszahlt.

Außerdem muss er trotz seines Auszugs prinzipiell weiterhin Miete zahlen. Im Verhältnis zu seinem Ehepartner ist er als Gesamtschuldner nämlich grundsätzlich dazu verpflichtet, die halbe Monatsmiete zu übernehmen. Deshalb sollten die Eheleute eine Regelung finden. Und dabei gibt es mehrere Möglichkeiten.

Den Mietvertrag ändern

Der Partner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich aber um eine Vertragsänderung. Deshalb müssen neben dem Vermieter auch beide Mieter damit einverstanden sein.

Es genügt nicht, wenn nur der Vermieter und ein Ex-Partner oder die beiden Ex-Partner untereinander einig sind, dass ein Partner aus dem Mietvertrag ausscheiden und der andere Partner zum Alleinmieter werden soll. Eine Änderung des Mietvertrags setzt immer voraus, dass alle Beteiligen zustimmen.

Den Mietvertrag kündigen

Die Eheleute können sich darauf verständigen, den Mietvertrag gemeinsam zu kündigen. Weil die Kündigung das Mietverhältnis beendet, müssen sich dann aber beide Ex-Partner spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist jeweils eine neue Wohnung gesucht haben. Doch oft ist es so, dass ein Partner gerade nicht aus der bisher gemeinsamen Wohnung ausziehen will. Folglich stimmt er einer Kündigung des Mietvertrags nicht zu.

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Solange das Trennungsjahr läuft, kann der ausziehende Partner wenig unternehmen. Er kann seinen Ex-Partner zwar bitten, einer Kündigung zuzustimmen.

Dazu zwingen kann er ihn aber nicht. Erst wenn das Trennungsjahr vorbei ist, ändert sich die Situation. Weigert sich der Ex-Partner dann noch immer, in eine Kündigung einzuwilligen, kann der ausgezogene Partner die Zustimmung in die gemeinsame Kündigung per Klage erwirken.

Eine Freistellung vereinbaren

Es kann sein, dass der Vermieter den ausziehenden Partner nicht aus dem Mietvertrag entlassen möchte. Sollte der Ex-Partner, der in der Wohnung bleibt, mit den Mietzahlungen Schwierigkeiten haben, hat der Vermieter schließlich noch einen zweiten Mieter, der gesamtschuldnerisch haftet.

Die Eheleute sollten in diesem Fall schriftlich vereinbaren, dass der ausziehende Mieter von möglichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freigestellt ist.

Diese Vereinbarung über die Freistellung entfaltet zwar nur zwischen den Ex-Partnern eine Wirkung. Der Vermieter kann den ausgezogenen Partner trotzdem in die Pflicht nehmen, wenn der andere Partner die Miete nicht ordnungsgemäß bezahlt.

Und im Zweifel muss der Ex-Partner die Zahlungen leisten. Allerdings ermöglicht die Freistellungsvereinbahrung dem ausgezogenen Partner, das Geld, das er dem Vermieter bezahlt hat, von seinem Ex-Partner zurückzufordern.

Bei Gericht eine Wohnungszuweisung beantragen

Der Ehegatte, der in der gemeinsamen Wohnung bleiben möchte, kann bei Gericht eine Wohnungszuweisung beantragen. Das Gericht kann daraufhin bestimmen, dass das Mitverhältnis in Zukunft nur noch mit dem Partner fortgeführt wird, der weiterhin in der Wohnung wohnt.

Die Wohnung wird also offiziell dem Partner zugewiesen, der den Antrag bei Gericht gestellt hat. Der Vermieter muss das so akzeptieren. Allerdings wird das Gericht dem Antrag auf Wohnungszuweisung nur dann folgen, wenn der Ehegatte, der als Alleinmieter in der Mietwohnung bleiben will, auch in der Lage ist, die Miete samt Nebenkosten zu finanzieren.

Übrigens:

Sucht sich ein Partner nach der Trennung eine neue Wohnung, muss er sich nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Mietwohnung beim Einwohnermeldeamt ummelden. Außerdem sollte er daran denken, die Verträge, die mit dem Wohnverhältnis zusammenhängen, entsprechend zu ändern. Dazu gehören zum Beispiel der Festnetzvertrag und der Vertrag mit dem Energieversorger.

Was ist, wenn das Paar ein Eigenheim hat?

Haben die Eheleute ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, müssen zwar keine Absprachen mit dem Vermieter getroffen werden. Einfacher ist die Situation deshalb aber keineswegs. Denn sind beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, gehört ihnen die Immobilie gemeinsam. Dass sich das Paar getrennt hat, spielt dabei keine Rolle.

Miete als Nutzungsentschädigung

Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Immobilie aus, kann er vom Ex-Partner Miete als eine Art Nutzungsentschädigung einfordern. Dafür muss er seinen Noch-Ehegatten aber ausdrücklich zur Zahlung auffordern. Erst wenn diese Aufforderung erfolgt ist, muss der Partner, der weiterhin im gemeinsamen Eigenheim wohnt, Miete zahlen.

Rückwirkend ist es nicht möglich, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Und: Wenn der Ehepartner, der im gemeinsamen Eigenheim wohnen bleibt, kein eigenes Einkommen hat und die gemeinsamen Kinder betreut, hat der andere Partner keinen Anspruch auf eine Miete. Diese Regelungen leiten sich aus den §§ § 1361 b Abs. 3 und § 745 Abs. 2 BGB ab.

Das Baudarlehen

Ist das Eigenheim noch nicht abbezahlt und läuft die Baufinanzierung auf beide Eheleute, sind trotz Trennung beide weiterhin dazu verpflichtet, die Kreditraten zu bezahlen. Der Bank ist es egal, ob sich das Ehepaar getrennt hat.

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Ebenso interessiert die Bank nicht, dass ein Ehegatte ausgezogen ist. Bezahlt der Partner, der ausgezogen ist, die Kreditraten während des Trennungsjahres alleine weiter, kann er sich diese Zahlungen aber auf die Unterhaltsansprüche anrechnen lassen.

Der künftige Umgang mit dem Eigenheim

Die Ehepartner sollten sich während des Trennungsjahres Gedanken darüber machen, wie es mit dem Eigenheim weitergehen soll. Soll ein Partner Alleineigentümer werden? In diesem Fall müsste der Partner, der das Eigenheim behält, den anderen Partner auszahlen.

Oder soll die Immobilie verkauft werden? Da jede Entscheidung im Zusammenhang mit dem Eigenheim weitreichende Folgen hat und viele Faktoren bedacht werden müssen, sollte das Paar an dieser Stelle nichts überstürzen. Doch Vorsicht: Zieht ein Partner aus und werden keinerlei Regelungen getroffen, verliert er nach sechs Monaten sein Recht auf einen Wiedereinzug. Dass er Miteigentümer ist, ändert daran nichts.

Im nächsten Teil kümmern wir uns um die Regelungen, die die Kinder betreffen, und um den Unterhalt während des Trennungsjahres.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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