Die wichtigsten Infos zur Riester-Bescheinigung

Die wichtigsten Infos zur Riester-Bescheinigung

In Deutschland gibt es rund 16,5 Millionen Riester-Sparer. Sie alle bekommen einmal pro Jahr eine Bescheinigung von ihrem Anbieter zugeschickt. In der Bescheinigung finden sich viele wichtige Informationen zum Stand des Altersvorsorgeproduktes.

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Deshalb sollte der Riester-Sparer die Bescheinigung nicht einfach nur zu den Unterlagen nehmen, sondern sie genau prüfen.

Doch was genau steht eigentlich in der Bescheinigung? Und was ist, wenn dem Riester-Sparer ein Fehler auffällt?

Riesterente Vertrag Bescheinigung

Wir haben die wichtigsten Infos zur Riester-Bescheinigung zusammengetragen!:

 

Die Riester-Bescheinigung nach § 92 EStG

Einmal jährlich stellt der Anbieter eine Bescheinigung nach § 92 EStG aus. EStG steht für Einkommensteuergesetz. Dabei schreibt der Gesetzgeber zum einen vor, dass der Anbieter die jährliche Bescheinigung ausstellen muss. Zum anderen definiert der Gesetzgeber, wie die Bescheinigung aussehen und welche Inhalte sie haben muss.

Für den Riester-Sparer ist die Bescheinigung ein wichtiges Dokument. Denn sie informiert ihn darüber, wie viel Geld er für seine Altersvorsorge angespart hat. Außerdem kann er der Bescheinigung entnehmen, welche Beiträge er im abgelaufenen Jahr einbezahlt hat und welche Riester-Zulagen seinem Vertrag gutgeschrieben wurden.

 

Die Inhalte der Riester-Bescheinigung

Die Riester-Bescheinigung ist ein klar und übersichtlich gegliedertes Schreiben und enthält folgende Informationen:

  • Allgemeine Daten: Den Anfang machen die grundlegenden Angaben. Hierzu gehören der Name und die Anschrift des Riester-Sparers, die Vertragsnummer und die Sozialversicherungs- oder Zulagennummer. Außerdem sind die Daten des Anbieters mit Anbieter- und Zertifizierungsnummer aufgeführt.
  • Beiträge: Unter den allgemeinen Daten ist angegeben, welche Beiträge der Riester-Sparer im vergangenen Beitragsjahr in seine Riester-Rente eingezahlt hat.
  • Zulagen: Im nächsten Abschnitt folgen die Zulagen, die die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, kurz ZfA, ermittelt hat. Die Zulagen sind in die Grundzulage und die Kinderzulagen aufgeschlüsselt. Wurden die Zulagen im bescheinigten Jahr nicht in voller Höhe gewährt oder wurden frühere Zulagen zurückgefordert, steht unter den genannten Zulagen die Begründung, warum es zu der Kürzung oder Rückforderung kam.
  • Stand des Altervorsorgevermögens: Unter dem Abschnitt mit den Zulagen findet sich eine Übersicht zum aktuellen Stand. In der Übersicht sind die Summe der insgesamt gewährten Zulagen und die Summe der vom Riester-Sparer seit Vertragsbeginn eingezahlten Beiträge aufgelistet. Darunter sind der Stand des Altersvorsorgevermögens und der Stand des Wohnförderkontos angegeben. Dabei beziehen sich diese Gesamtstände auf den 31. Dezember des bescheinigten Jahres.
  • Bestätigte Datenübermittlung: Der Anbieter bestätigt, dass er die Daten für das jeweilige Beitragsjahr an die ZfA übermittelt hat.

Hinweise: Am Ende findet sich der Hinweis, dass der Riester-Sparer beantragen kann, dass die Zulagen neu berechnet oder Daten korrigiert werden, wenn er Einwände gegen die ausgewiesenen Angaben und Berechnungen hat. Den Antrag muss der Riester-Sparer schriftlich bei seinem Riester-Anbieter stellen. Dafür hat er ab Erhalt der Bescheinigung ein Jahr lang Zeit.

Der Riester-Sparer sollte die Bescheinigung sorgfältig überprüfen, vor allem mit Blick auf die gezahlten Beiträge und die Höhe der Riester-Zulagen. Denn wenn sich hier ein Fehler eingeschlichen hat, verschenkt der Sparer möglicherweise Geld.

 

Die Berechnung der staatlichen Zulagen

Die staatlichen Zulagen für seinen Vertrag beantragt der Riester-Sparer bei seinem Anbieter. Der Anbieter wiederum übermittelt die Daten an die ZfA, die daraufhin die Höhe der Zulagen berechnet und die Zulagen auszahlt. Dazu tauscht die ZfA ihre Daten mit der Deutschen Rentenversicherung aus.

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Zahlt der Riester-Sparer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, fragt die ZfA bei der Rentenversicherung ab, wie hoch das Vorjahreseinkommen war. Auf dieser Grundlage berechnet sie dann die Höhe der staatlichen Zulagen. Außerdem lässt sich die ZfA von der Rentenversicherung bestätigen, dass der Riester-Sparer zulagenberechtigt ist. Bestätigt die Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht des Riester-Sparers nicht, werden zuvor gewährte Zulagen zurückgefordert.

 

Häufige Gründe für gekürzte Zulagen

Ergibt sich aus der Riester-Bescheinigung, dass die ZfA die Grundzulage oder die Kinderzulagen nicht gewährt, gekürzt oder zurückgefordert hat, sollte der Riester-Sparer prüfen, ob die übermittelten Daten richtig sind.

Die drei häufigsten Gründe, die zu Kürzungen oder Rückforderungen bei den staatlichen Zulagen führen, sind folgende:

  1. Der Riester-Sparer gehört nicht zum berechtigten Personenkreis. Nennt die ZfA eine fehlende Zulagenberechtigung als Grund dafür, dass die Zulagen nicht gewährt oder zurückgefordert wurden, sollte sich der Riester-Sparer mit seinem Anbieter in Verbindung setzen. Der Anbieter kann klären, ob der Sparer zum berechtigten Personenkreis gehört.
  2. Der Mindesteigenbeitrag wurde nicht erreicht. Damit der Riester-Sparer die staatlichen Zulagen in voller Höhe bekommt, muss er mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr in seinen Vertrag einzahlen. Ist der Eigenbeitrag niedriger, werden die Zulagen nur anteilig gewährt. Der Riester-Sparer sollte seine Beiträge deshalb ggf. im laufenden Kalenderjahr anpassen. Denn Nachzahlungen, um doch noch die vollen Zulagen zu bekommen, sind für zurückliegende Jahre nicht möglich. Und auch ein Einspruch bei der ZfA ist in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Riester-Sparer ein sogenanntes tatsächliches Entgelt bekommen hat. Bei diesem Entgelt kann es sich beispielsweise um Arbeitslosengeld I oder Krankengeld handeln. Sollte das der Fall sein, kann der Sparer seine Einwände durch einen Festsetzungsantrag erheben. Was die Berechnung der Beiträge angeht, ist der Anbieter der richtige Ansprechpartner.
  3. Die Kinderzulage ist weggefallen. Die Kinderzulage wird gewährt, wenn der Sparer im bescheinigten Jahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bekommen hat. Ist der Anspruch auf Kindergeld beendet, fällt auch die Kinderzulage weg.

Der Festsetzungsantrag

Warum Zulagen verweigert, gekürzt oder zurückgefordert wurden, lässt sich in den meisten Fällen recht einfach feststellen. Hat der Riester-Sparer beispielsweise vergessen, seinen Anbieter über Änderungen zu informieren oder ihm das für die Zulagenberechnung notwendige Einkommen zu melden, kann der Sparer einen Festsetzungsantrag stellen. Durch diesen Antrag berechnet die ZfA die Zulagen neu.

Den Festsetzungsantrag muss der Sparer innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Riester-Bescheinigung für das jeweilige Beitragsjahr bei seinem Anbieter einreichen. Je nach Grund für den Antrag muss der Sparer außerdem entsprechende Nachweise, beispielsweise den Krankengeld- oder Arbeitslosengeld-Bescheid, vorlegen. Der Anbieter leitet den Antrag an die ZfA weiter. Die ZfA wiederum prüft den Antrag und informiert sowohl den Anbieter als auch den Sparer über ihre Entscheidung. Allerdings kann es etwas dauern, bis die ZfA einen Festsetzungsantrag bearbeitet hat.

Aber: Ein Festsetzungsantrag bezieht sich immer auf Daten und Berechnungen für ein Beitragsjahr, für das eine Riester-Bescheinigung erstellt wurde. Ändern sich die Daten im laufenden, noch nicht bescheinigten Jahr, ist kein Festsetzungsantrag notwendig. Stattdessen reicht es, wenn der Sparer seinen Anbieter informiert. Der Anbieter kann die entsprechenden Daten daraufhin neu erfassen. Für die nächste Bescheinigung werden die Daten dann automatisch in der korrigierten Form an die ZfA übermittelt. Wichtige Daten in diesem Zusammenhang sind beispielsweise, wenn sich das Einkommen, der Familienstand oder Angaben zu den Kindern ändern.

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Im ersten Quartal jedes Jahres bekommt der Sparer ein Datenkontrollblatt von seinem Anbieter. Einige Anbieter sprechen auch von einem Beitragsanpassungsbogen oder einem Riester- Änderungsantrag. In dieses Formular kann der Riester-Sparer Änderungen eintragen und seinem Anbieter melden. Treten die Änderungen erst später ein, genügt aber auch eine formlose Mitteilung. Wichtig ist nur, dass der Riester-Sparer seine Daten aktuell hält. Denn nur so sichert er sich die Zulagen, die ihm zustehen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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