Ausführlicher Ratgeber zur Kündigung, 1. Teil

Ausführlicher Ratgeber zur Kündigung, 1. Teil

Wenn ein Vertrag nicht fortgeführt werden soll, kann er durch eine Kündigung beendet werden. Doch damit die Kündigung wirksam werden kann, muss sie einigen Anforderungen gerecht werden.

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Ob Mietwohnung, Job, Versicherungen, Girokonto, Telefon und Internet, Strom und Gas, Fitnessstudio oder Zeitungsabo: Praktisch jeder hat eine ganze Reihe an Verträgen abgeschlossen.

Doch ein Vertrag, der einmal unterschrieben wurde, muss kein lebenslanger Begleiter sein. Stattdessen können die meisten Verträge auch wieder gekündigt werden. Eine Kündigung beendet die Vertragsbeziehung und der Vertrag ist damit Geschichte.

Ganz so einfach ist es in der Praxis dann aber doch nicht. Denn damit eine Kündigung wirksam werden kann, müssen einige Punkte beachtet werden. Die Kündigungsfrist und die Formvorgaben beispielsweise sind in diesem Zusammenhang wichtig.

In einem ausführlichen Ratgeber erklären wir alles Wichtige und Wissenswerte rund um die Kündigung von Verträgen. Dabei geht’s in diesem 1. Teil los mit den Grundvoraussetzungen für eine Kündigung.

 

Die Kündigung aus juristischer Sicht

Wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von einer Kündigung die Rede ist, dann ist damit gemeint, dass ein Vertragsverhältnis beendet wird. Eine Person hat also irgendwann einmal einen Vertrag abgeschlossen und möchte nun aus diesem Vertrag aussteigen. Also schreibt die Person eine Kündigung und ist Sache ist erledigt.

Aus juristischer Sicht ist das Ganze aber etwas komplizierter. Juristen bezeichnen eine Kündigung als eine Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Diese Beendigung ist einseitig, wird also nur von einer Vertragspartei ausgesprochen, und erfolgt durch eine Kündigungserklärung.

Bei der Kündigung treffen aber zwei Prinzipien aufeinander. Das eine Prinzip besagt, dass Verträge grundsätzlich eingehalten werden müssen. Das andere Prinzip ist die Vertragsfreiheit. Sie gewährleistet, dass ein geschlossener Vertrag auch wieder aufgelöst werden kann. Damit ist es prinzipiell möglich, einen Vertrag durch eine Kündigung zu beenden.

Allerdings haben beide Vertragsparteien ein Interesse daran, dass sie sich auf ihre Vertragsbeziehungen verlassen können. Und diese beiderseitigen Interessen müssen angemessen berücksichtigt werden. Das wiederum ist der Grund dafür, dass eine Kündigung nur dann überhaupt wirksam werden kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Es muss ein Dauerschuldverhältnis vorliegen.

Eine Vertragsbeziehung kann nur dann durch eine Kündigung beendet werden, wenn es sich um ein dauerhaftes Schuldverhältnis handelt. Ein dauerhaftes Schuldverhältnis ist gegeben, wenn der Vertrag vorsieht, dass die beiden Vertragspartner auf Dauer Leistungen austauschen. Typische Beispiele für solche Dauerschuldverhältnisse sind der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, der Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter oder Versicherungsverträge.

Alle diese Verträge sind so angelegt, dass der eine Vertragspartner dauerhaft eine bestimmte Leistung erbringt und der andere Vertragspartner im Gegenzug eine entsprechende Gegenleistung. Im Fall des Mietvertrags beispielsweise überlässt der Vermieter dem Mieter die Mietwohnung und als Gegenleistung bezahlt der Mieter die Miete.

Im Unterschied dazu handelt es sich beispielsweise bei einem Kaufvertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis. Denn ein Kaufvertrag sieht nur eine Leistung und eine Gegenleistung vor. Sind diese beiden Leistungen erbracht, ist der Kaufvertrag erfüllt und das Vertragsverhältnis ist beendet. Ein Kaufvertrag kann daher nicht durch eine Kündigung beendet werden.

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Die Kündigung muss den Willen eindeutig erklären.

Aus dem Kündigungsschreiben muss eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, dass die Vertragsbeziehung dauerhaft beendet werden soll. Der Gekündigte muss also klar erkennen können, dass er eine Kündigung vor sich hat.

Das Wort Kündigung muss dabei zwar nicht in dem Schreiben auftauchen. Es reicht, wenn die Kündigungsabsichten offensichtlich sind. Aber allein schon um Missverständnissen vorzubeugen, macht es natürlich Sinn, das Schreiben als Kündigung zu betiteln.

Wird die Kündigung erklärt, wird der jeweilige Vertrag unwiderruflich beendet. Es ist nicht möglich, eine Kündigung zurückzunehmen. Kündigt ein Vertragspartner und überlegt er es sich dann doch anders, setzt er das bisherige Vertragsverhältnis dadurch nicht fort. Aus rechtlicher Sicht geht er vielmehr ein neues Vertragsverhältnis ein, das die gleichen oder geänderte Konditionen haben kann.

 

Die Willenserklärung muss einseitig sein.

Bei einer Kündigung handelt es sich immer um eine einseitige Willenserklärung. Einseitig meint, dass der eine Vertragspartner durch die Kündigung seinen Willen erklärt, das Vertragsverhältnis zu beenden. Ob der andere Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder ob nicht, ist egal. Die Kündigung wird auch dann wirksam, wenn er die Vertragsbeziehung eigentlich gerne fortgesetzt hätte.

Einigen sich beide Vertragspartner darauf, das Vertragsverhältnis aufzulösen, handelt es sich nicht um eine Kündigung. Denn in diesem Fall wurde der Vertrag nicht durch eine Kündigung beendet, sondern in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben.

 

Die Kündigung unterliegt der sogenannten Bedingungsfeindlichkeit.

Eine Kündigung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Es ist also nicht möglich, die Kündigung im Stil einer Wenn-dann-Erklärung zu formulieren. Vielmehr muss der Gekündigte klar und unmissverständlich erkennen können, ob der Vertrag gekündigt werden soll oder ob nicht.

Eine Ausnahme gilt nur für Bedingungen im Zusammenhang mit einer rechtlichen Bewertung. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn eine außerordentliche und gleichzeitig auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Eine solche Kündigungserklärung enthält die Bedingung, dass die ordentliche Kündigung wirksam wird, falls die außerordentliche Kündigung nicht möglich sein sollte. Doch trotz der enthaltenen Bedingung besteht kein Zweifel daran, dass das Vertragsverhältnis beendet werden soll.

 

Für die Kündigung gilt die sogenannte Empfangsbedürftigkeit.

Die Empfangsbedürftigkeit, der eine Kündigung unterliegt, bedeutet nichts anderes, als dass der Gekündigte die Kündigung bekommen muss. Erhält der Gekündigte keine Kündigung, kann sie auch nicht wirksam werden. Denn ohne Kündigung kann der Gekündigte ja nicht wissen, dass das Vertragsverhältnis beendet werden soll.

Allerdings genügt es, wenn die Kündigung in den Machtbereich des Gekündigten gelangt. Mit diesem juristischen Ausdruck ist folgendes gemeint: Der eine Vertragspartner schreibt eine Kündigung und diese Kündigung wird in den Briefkasten des Vertragspartners eingeworfen. Damit gilt die Kündigung als zugegangen.

Ob der Kündigende das Schreiben selbst in den Briefkasten wirft oder ob das der Postbote oder eine andere Person erledigt, spielt keine Rolle. Allerdings muss der Kündigende beweisen, dass sein Vertragspartner die Kündigung bekommen hat. Bestreitet der Gekündigte, dass bei ihm eine Kündigung eingegangen ist, muss der Kündigende den Nachweis erbringen, dass diese Behauptung nicht stimmt. Daher ist es ratsam, eine Kündigung immer so zu übermitteln, dass der Eingang beim Vertragspartner belegt werden kann.

 

Die Kündigung muss die Formvorgaben erfüllen.

Viele Verträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden, sondern werden auch durch eine mündliche Vereinbarung oder durch schlüssiges Handeln wirksam. Bei einer Kündigung ist das anders. Eine Kündigung muss grundsätzlich immer schriftlich erfolgen. Je nach Vertrag reicht dabei die Textform aus. Textform heißt, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und per Brief, Fax, E-Mail oder Online-Kontaktformular übermittelt wird.

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Einige Verträge erfordern bei einer Kündigung aber die Schriftform. Damit die Schriftformvorgabe erfüllt ist, muss das Kündigungsschreiben von Hand unterschrieben sein und der Gekündigte muss die Unterschrift im Original vor sich haben. Deshalb kann eine Kündigung, die der Schriftform bedarf, auch nur als Brief verschickt oder persönlich überreicht werden.

Zusätzlich zur Text- oder Schriftform müssen für eine wirksame Kündigung auch die Vertragsbedingungen berücksichtigt werden. So kann im Rahmen des Vertrags beispielsweise vereinbart sein, welche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen oder welche Gründe eine Kündigung überhaupt rechtfertigen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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