Termine kurzfristig absagen – wann Stornokosten drohen

Termine kurzfristig absagen – wann Stornokosten drohen

Mit Terminen ist es so eine Sache. Da wird der Terminkalender gründlich studiert, ein passender Zeitpunkt ausgewählt und die Planung darauf abgestimmt. Doch dann kommt etwas dazwischen, etwa eine Erkrankung, eine Sonderschicht, ein spontan einberufenes Meeting oder ein sehr wichtiger Geschäftstermin, und schon sind die ganzen Pläne über den Haufen geworfen.

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Spätestens in einer solchen Situation taucht aber so manche Frage auf: Kann ein vereinbarter Termin einfach so wieder abgesagt werden? Wie kurzfristig ist eine Absage möglich? Und wann drohen Stornokosten?

Dieser Beitrag erklärt, ob Tischreservierungen, gebuchte Hotelzimmer und Termine beim Arzt kurzfristig abgesagt werden können – und wann die Absagen mit Kosten verbunden sind.

Welche Folgen drohen, wenn ein Arzttermin kurzfristig abgesagt wird?

Damit die Abläufe organisiert werden können und die Wartezeiten auf einen Termin und im Wartezimmer möglichst gering bleiben, ist es den meisten Arztpraxen ein großes Anliegen, dass Patienten ihre Termine pünktlich einhalten. Lässt ein Patient einen Termin einfach sausen oder sagt er sehr kurzfristig ab, stellen viele Arztpraxen deshalb eine Gebühr in Rechnung.

Was die Rechtslage angeht, so gibt es hierzu keine eindeutigen Regelungen. Die Gerichte werten Terminabsagen meist als kostenlos, wenn es ansonsten keine weiteren Vereinbarungen gab. Denn Terminabsprachen dienen zunächst einmal nur der organisatorischen Planung.

Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt allein durch eine Terminabsprache noch nicht zustande. Und weil der Patient den Termin abgesagt hat, hat der Arzt auch keine Leistung erbracht. Folglich steht im auch keine Gegenleistung zu. Warum der Patient den Termin abgesagt hat, ist nicht entscheidend. So jedenfalls hat das Amtsgericht Bremen in einem Urteil entschieden (Az. 9 C 0566/11).

Anders sieht es aus, wenn es sich bei der Arztpraxis um eine sogenannte Bestellpraxis handelt. Eine Bestellpraxis ist eine Praxis, die infolge der Terminabsprache ein bestimmtes Zeitfenster für den Patienten reserviert. Üblicherweise schließen solche Praxen einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit ihrem Patienten ab.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Patient ein Anmeldeformular unterschreiben muss. Auf diesem Formular steht dann auch, dass bei einer (kurzfristigen) Terminabsage Kosten erhoben werden.

Ist eine aufwendige Behandlung, eine komplexe Untersuchung oder ein chirurgischer Eingriff geplant, können ebenfalls Stornogebühren anfallen, wenn der Patient den Termin kurzfristig wieder absagt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Patient vorher darauf hingewiesen wurde.

Was gilt, wenn eine Tischreservierung nicht wahrgenommen wird?

Reserviert ein Gast einen Tisch im Restaurant, so ist diese Reservierung grundsätzlich verbindlich. Ein Bewirtungsvertrag kommt zwar erst dann zustande, wenn der Gast etwas bestellt und der Wirt diese Bestellung entgegennimmt. Allerdings können sich auch schon aus den vorvertraglichen Absprachen Pflichten und Schadensersatzansprüche ableiten.

Einige Gerichte werten eine einfache Reservierung, bei der der Gast einen Tisch für eine bestimmte Uhrzeit und Personenzahl reserviert, noch als Gefälligkeit. Andere Gerichte hingegen sehen den Wirt in der Pflicht, dem Gast den reservierten Tisch innerhalb einer angemessenen Wartezeit zur Verfügung zu stellen. Als angemessene Wartezeit gelten dabei 15 bis 30 Minuten.

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Steht der Tisch nach Ablauf der Wartezeit nicht bereit, kann der Gast Schadensersatz verlangen, beispielsweise in Form der Kosten für die Anfahrt ins Restaurant. Im Gegenzug ist dann aber auch der Gast in der Pflicht, sich an seine Reservierung zu halten. Taucht der Gast nicht auf oder storniert er den Tisch kurzfristig, kann der Wirt ebenfalls Schadensersatz verlangen.

Dazu muss er jedoch nachweisen, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dieser Nachweis ist in der Praxis schwer zu führen, zumal es dem Wirt meistens gelingen wird, den Tisch anderweitig zu besetzen. Deshalb wird es oft nur beim sogenannten Vertrauensschaden bleiben. Vertrauensschaden bedeutet, dass der Gast nur für besondere Auslagen aufkommen muss, die dem Wirt im Vertrauen darauf, dass der Gast seine Reservierung wahrnimmt, entstanden sind. Bei diesen Auslagen kann es sich beispielsweise um die Kosten für zusätzliches Personal oder eine besondere Tischdekoration handeln.

Anders sieht es aus, wenn der Gast im Zuge der Reservierung weitere Absprachen mit dem Wirt getroffen hat. Hat der Gast beispielsweise ein festes Menü für eine bestimmte Personenzahl bestellt, kann der Wirt darauf bestehen, dass der Gast die Menüs auch bei einer Absage bezahlt.

Gleiches gilt für Leistungen, für die ein Festpreis vereinbart war, etwa die Miete für einen Nebenraum oder die Kosten für eine besondere Dekoration.

Fallen Kosten an, wenn eine Buchung im Hotel storniert wird?

Wenn ein Gast ein Hotelzimmer bucht, dann schließt er bereits durch diese Reservierung einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Hotel. Bei dem Vertrag handelt es sich um den sogenannten Hotelaufnahmevertrag. Und durch den Hotelaufnahmevertrag ist der Gast dazu verpflichtet, die Übernachtungskosten zu bezahlen, selbst wenn er seine Buchung wieder storniert.

Wann, in welcher Form und aus welchem Grund die Stornierung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Allerdings muss der Gast nicht den vollen Übernachtungspreis bezahlen. Denn weil der Gast das Zimmer nicht nutzt, spart das Hotel die Kosten für beispielsweise den Strom, die Zimmerreinigung und die Verpflegung ein. Daher muss der Gast auch nur die anteiligen Übernachtungskosten übernehmen, wobei sich der Kostenanteil nach der gebuchten Verpflegung richtet.

Kann das Hotelzimmer in der gleichen Form und zum selben Preis anderweitig vergeben werden, muss der Gast keine Stornokosten bezahlen. Allerdings muss der Gast den Nachweis führen, dass dies gelungen ist. Und das Hotel muss keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um das Zimmer doch noch zu vermieten.

Einige Hotels werben ausdrücklich damit, dass der Gast eine Reservierung auch sehr kurzfristig, teilweise sogar noch am geplanten Anreisetag kostenlos stornieren kann. An ein solches Werbeversprechen ist das Hotel dann natürlich auch gebunden. Allerdings gilt die Regelung wirklich nur für das jeweilige Hotel und erfolgt letztlich auf reiner Kulanzbasis. Einen Rechtsanspruch auf eine kostenfreie Stornierung hat der Gast nicht.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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