Garantie und Gewährleistung – Definition und Infos, 1. Teil

Garantie und Gewährleistung – Definition und Infos, 1. Teil

Im Zusammenhang mit Kaufverträgen spielen die Begriffe Garantie und Gewährleistung eine wichtige Rolle. Doch im Alltag geraten sie oft durcheinander.

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Natürlich ist es ärgerlich, wenn der Verbraucher etwas kauft und zu Hause dann feststellt, dass die Ware nicht in Ordnung ist. Oder wenn das Produkt schon nach kurzer Zeit kaputt geht. Schnell kommen dem Verbraucher dann die Begriffe Garantie und Gewährleistung in den Sinn.

Schließlich muss der Händler als Verkäufer ja für mangelfreie Ware einstehen. Also kann der Verbraucher verlangen, dass der Händler die kaputte Ware austauscht oder repariert. Außerdem war da noch etwas mit der Garantie, mit der vollmundig geworben wurde.

Tatsächlich ist es so, dass sich der Verbraucher bei einer mangelhaften Ware auf Gewährleistungsrechte berufen kann. Und oft kann er auch Garantieansprüche geltend machen. Doch die Gewährleistung und die Garantie sind zwei völlig verschiedene Dinge.

In einem zweiteiligen Beitrag bringen wir Licht ins Dunkel. Dabei erklären wir im 1. Teil, was die Begriffe Garantie und Gewährleistung bedeuten. Im 2. Teil beantworten wir typische Fragen zu diesem Thema. Hier ist also der 1. Teil mit der Definition von Gewährleistung und Garantie.

 

Die Gewährleistung

Die Gewährleistung wird auch als Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bezeichnet. Der englische Begriff für die Gewährleistung lautet warranty. Bei der Gewährleistung geht es um die rechtlichen Folgen und die gesetzlichen Ansprüche, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hat, falls im Rahmen eines Kaufvertrag eine mangelhafte Ware geliefert wurde.

Dabei bedeutet Gewährleistung, dass der Verkäufer für eine mangelfreie Ware einsteht. Der Verkäufer leistet also Gewähr dafür, dass die Ware, die er verkauft, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Aus diesem Grund haftet der Verkäufer für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren. Das gilt auch für Mängel, die zum Lieferzeitpunkt bereits bestanden hatten, sich aber erst später bemerkbar gemacht haben.

Gemäß § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre. Bei gebrauchter Ware können der Verkäufer und der Käufer im Kaufvertrag oder in den AGB aber eine verkürzte Gewährleistungsfrist vereinbaren. Dabei kann die Frist bei Gebrauchtware auf die Hälfte, also auf zwölf Monate, verkürzt werden. Vertraglich komplett ausschließen, kann ein gewerblicher Händler die Gewährleistung jedoch nicht.

In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird zugunsten des Käufers unterstellt, dass die Ware schon zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelhaft war. Bestreitet der Verkäufer das, muss er den Nachweis erbringen, dass der Mangel zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand. Macht sich der Mangel erst nach Ablauf der ersten sechs Monate bemerkbar, kehrt sich die Beweislast um. Ab jetzt muss also der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.

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Die rechtlichen Folgen bei einem bestehenden Sachmangel leiten sich im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag aus § 437 BGB ab. Demnach kann der Käufer

  • die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verlangen,
  • den Kaufpreis gemäß § 441 BGB mindern,
  • nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 vom Kaufvertrag zurücktreten,
  • Schadensersatz verlangen (die entsprechenden Paragraphen dazu stehen in § 437 Abs. 3).

Dabei ist die Nacherfüllung das vorrangige Recht, das der Käufer geltend machen kann. Die Nacherfüllung wiederum ist auf zwei Arten möglich. Die erste Möglichkeit ist die sogenannte Nachlieferung. Nachlieferung bedeutet nichts anderes, als dass die mangelhafte Ware gegen eine neue, tadellose Ware ausgetauscht wird. Die zweite Möglichkeit ist die sogenannte Nachbesserung. Hierbei wird der Mangel beispielsweise durch eine Reparatur beseitigt. In welcher Form die Nacherfüllung erbracht werden soll, kann grundsätzlich der Käufer entscheiden.

 

Die Garantie

Die Garantie heißt auf Englisch guarantee. Bei der Garantie handelt es sich um ein freiwilliges Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen des Herstellers oder des Händlers. Im Unterschied zur Gewährleistung ist die Garantie gesetzlich nicht geregelt. Und der Hersteller oder Händler ist auch nicht dazu verpflichtet, eine Garantie zu geben. Stattdessen ist die Garantie eine rein freiwillige Dienstleistung. Deshalb kann der Hersteller oder Händler sein Garantieversprechen auch frei gestalten.

Meistens wird im Rahmen der Garantie die Funktionsfähigkeit einer Ware oder bestimmter Teile davon für einen gewissen Zeitraum zugesichert. Dieser Zeitraum kann sich beispielsweise auf zwei, drei, fünf oder zehn Jahre belaufen. Genauso kann der Hersteller aber auch eine lebenslange Garantie geben.

In welchem Zustand sich die Ware befindet, wenn der Käufer sie kauft, also ob Mängel vorhanden sind oder nicht, spielt mit Blick auf die Garantie keine Rolle. Denn der Hersteller oder Händler garantiert ja, dass die Ware in dem benannten Zeitraum einwandfrei funktionieren wird.

Da die Garantie eine freiwillige und zudem frei gestaltbare Zusage des Herstellers oder Händlers ist, kann und darf sie die gesetzliche Gewährleistungsfrist weder ersetzen noch verkürzen oder einschränken. Die Garantie ist vielmehr eine Dienstleistung, die zusätzlich oder neben der gesetzlichen Gewährleistung angewendet werden kann.

 

Garantie und Gewährleistung auf einen Blick

Kurz und knapp zusammengefasst, unterscheiden sich die Gewährleistung und die Garantie also wie folgt voneinander:

  • Die Gewährleistung ist eine Pflicht, die der Händler von Gesetzes wegen erbringen muss.
  • Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die der Hersteller oder Händler anbieten kann.
  • Die Garantie kann die gesetzliche Gewährleistung nicht verringern oder gar ersetzen, sondern lediglich zusätzlich dazu zugesichert werden.

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Thema: Garantie und Gewährleistung – Definition und Infos, 1. Teil

 

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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