Rücktritt vom Kaufvertrag – Infos und Tipps, 3. Teil

Rücktritt vom Kaufvertrag – Infos und Tipps, 3. Teil

Wer etwas erwirbt, schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über die Ware. Ob es bei dem Kauf um ein Auto, Möbel, Kleidung, Lebensmittel im Supermarkt oder eine Zeitung am Bahnhofskiosk geht, spielt zunächst keine Rolle. Denn ein Kaufvertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Kommt er mündlich per Handschlag oder durch schlüssiges Handeln zustande, ist er genauso wirksam.

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Rücktritt vom Kaufvertrag - Infos und Tipps, 3. Teil

Allerdings kann es passieren, dass der Käufer unsicher wird oder den Kauf bereut. Damit stellt sich die Frage, ob und wann es möglich ist, einen Kauf rückgängig zu machen. In einem ausführlichen Ratgeber haben wir Infos und Tipps rund um den Rücktritt vom Kaufvertrag zusammengestellt.

Dabei ging es im 1. Teil darum, dass und warum es beim Kaufvertrag kein generelles Rücktrittsrecht gibt. Außerdem haben wir erklärt, wieso ein Rücktritt vom Kaufvertrag nichts mit dem Widerruf zu tun hat, der einen Online-Kauf rückgängig macht. Anschließend haben wir uns erst das vertragliche und danach das gesetzliche Rücktrittsrecht näher angeschaut.

Weiter geht’s mit dem 3. Teil!:

Ausnahmen von der vorrangigen Nacherfüllung

Ist im Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart, greift das gesetzliche Rücktrittsrecht. Allerdings kann der Käufer nur dann vom gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn es einen triftigen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag gibt.

Und in der Praxis löst meist die Sachmangelhaftung einen Rücktritt aus. Schließlich hat der Käufer Anspruch auf eine mangelfreie Ware.

Nur weil ein Sachmangel vorliegt, kann der Käufer aber noch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn der Mangel alleine lässt den Vertrag nicht ungültig werden. Vielmehr kommt zunächst die Gewährleistung zum Tragen. Im Rahmen der Gewährleistung muss der Käufer dem Verkäufer eine sogenannte Nacherfüllung ermöglichen.

Die Nacherfüllung kann darin bestehen, dass der Verkäufer die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist repariert oder einen Ersatz liefert. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist erst möglich, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist.

Neben diesen grundsätzlichen Vorgaben gibt es aber Fälle, in denen andere Regelungen vorgesehen sind. Das ist zum Beispiel dann so, wenn die Nacherfüllung, die der Käufer wünscht, unverhältnismäßig hohe Kosten zur Folge hätte. Der Verkäufer kann dann in einer anderen Form nacherfüllen.

Ein Beispiel:

Der Käufer hat einen Toaster gekauft, der einen erheblichen Mangel aufweist. Nun möchte er, dass der Verkäufer das defekte Gerät repariert. Eine Reparatur würde aber mehr kosten als der ganze Toaster.

Deshalb kann der Verkäufer die Reparatur ablehnen und den Toaster stattdessen durch ein neues Gerät ersetzen. Ob und wann unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, bleibt dabei stets eine Entscheidung im Einzelfall.

Andersherum muss der Käufer nicht immer eine Frist zur Nacherfüllung setzen und abwarten.

Stattdessen kann er in folgenden Fällen gleich vom Kaufvertrag zurücktreten:

  • Der Verkäufer weigert sich endgültig, nachzuerfüllen. Denkbar ist das zum Beispiel, weil er keinen Mangel erkennt und deshalb auch keine Pflicht zur Gewährleistung sieht. Im Fall des Toasters könnte er beispielsweise erklären, dass die leichte Rauchentwicklung, die der Käufer bemängelt, bei diesem Gerät normal ist.

  • Der Verkäufer lehnt sowohl eine Nachbesserung als auch eine Ersatzlieferung ab, weil die Kosten in beiden Fällen unverhältnismäßig hoch wären.

  • Die vom Käufer gewünschte Form der Nacherfüllung ist gescheitert. In aller Regel gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn es in zwei Anläufen nicht gelungen ist, den Mangel zu beheben. Einen dritten Versuch muss der Käufer dann nicht mehr akzeptieren. Stattdessen kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangen, dass der Verkäufer den Kaufpreis erstattet.

  • Eine Nacherfüllung wäre für den Käufer unzumutbar. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Käufer für eine Reparatur oder einen Austausch der Ware einmal ans andere Ende von Deutschland reisen müsste.

Außerdem kann der Käufer verlangen, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird, wenn keine Nacherfüllung möglich ist. Kann der Verkäufer die mangelhafte Ware weder reparieren noch einen gleichwertigen Ersatz liefern, fällt die Möglichkeit einer Nacherfüllung weg.

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Ein erheblicher Mangel ist Voraussetzung

Damit der Käufer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, muss die gekaufte Sache einen gravierenden Mangel oder eine deutliche Beschädigung aufweisen. Ein Mini-Defekt rechtfertigt keinen Rücktritt.

Nun ist pauschal natürlich kaum festzulegen, wann ein erheblicher Mangel vorliegt. Am Ende zählt die Kaufsache im Einzelfall. Die Rechtsprechung legt als grobe Richtlinie für einen erheblichen Mangel aber meist zugrunde, dass die Kosten, um den Mangel zu beheben, mindestens fünf Prozent des Kaufpreises ausmachen.

Ein Beispiel: Der Käufer hat einen Fernseher für 1.000 Euro gekauft. Ein Defekt an der Platine führt dazu, dass das Bild immer wieder verschwindet. Die Kosten, um die Platine instand zu setzen, würden sich auf 200 Euro belaufen.

Da der finanzielle Aufwand zur Mängelbeseitigung damit deutlich über den Fünf-Prozent-Marke liegt, ist ein erheblicher Mangel gegeben und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hat der Käufer hingegen eine Hose gekauft und stellt er zu Hause eine Verschmutzung daran fest, die nach einem normalen Waschgang in der Waschmaschine entfernt ist, ist das kein erheblicher Mangel.

Der Käufer kann dann zwar einen Mangel reklamieren, eine Nacherfüllung fordern oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Vom Kaufvertrag zurücktreten, kann er wegen des kleinen Flecks aber nicht.

Die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag

Gab es keine erfolgreiche Nacherfüllung oder sind die Voraussetzungen für einen Rücktritt aus anderen Gründen erfüllt, kann der Käufer dem Verkäufer erklären, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt.

Eine besondere Form ist für die Rücktrittserklärung nicht vorgeschrieben. Ob der Käufer ein klassisches Schreiben aufsetzt, dem Verkäufer eine E-Mail schickt oder den Rücktritt mündlich erklärt, bleibt ihm selbst überlassen.

Allerdings kann der Käufer nur dann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die dazugehörige Erklärung dem Verkäufer nachweislich zugeht. Um im Zweifel belegen zu können, dass der Verkäufer die Rücktrittserklärung tatsächlich bekommen hat, ist der Käufer mit der schriftlichen Variante deshalb besser beraten.

Keine Rolle spielt hingegen, ob der Verkäufer mit dem Rücktritt einverstanden ist oder nicht. Entscheidend für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur, dass die vertraglichen oder gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt sind.

Ein wirksamer Rücktritt hat eine sogenannte Rückabwicklung Zug um Zug zur Folge. Das heißt: Der Käufer gibt die gekaufte Sache zurück. Je nach Gegenstand kann er die Ware dazu persönlich zurückbringen oder abholen lassen.

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Der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. Anschließend wird der Kaufvertrag aufgehoben und beide Vertragspartner werden wieder so gestellt, als hätte es den Kaufvertrag nie gegeben.

Ein letzter Hinweis

Was wir beschrieben und erklärt haben, bezieht sich auf Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Bei einem notariellen Kaufvertrag, wenn der Käufer Unternehmer ist oder bei einem Kauf von Privat, gelten andere Regelungen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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