Garantie und Gewährleistung – Definition und Infos, 2. Teil

Garantie und Gewährleistung – Definition und Infos, 2. Teil

Garantie und Gewährleistung sind zwei wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Kaufverträgen. Doch die beiden Begriffe sollten nicht durcheinandergeworfen werden.

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Kauft ein Verbraucher eine Ware und stellt er zu Hause fest, dass die Ware einen Mangel hat, kann er sich auf seine Gewährleistungsrechte berufen. Gleiches gilt, wenn sich der Mangel einige Zeit nach dem Kauf bemerkbar macht, die Ware also beispielsweise nach wenigen Wochen kaputtgeht.

Und neben der Gewährleistung kann der Verbraucher oft auch Garantieansprüche geltend machen. Nun sind die Gewährleistung und die Garantie aber keineswegs das Gleiche.

Vielmehr gilt:

  • Die Gewährleistung ist eine Mängelhaftung und bedeutet, dass der Händler für mängelfreie Ware einsteht. Dabei ist die Gewährleistung gesetzlich geregelt. Die Gewährleistung ist somit eine Pflicht, die der Händler erbringen muss.
  • Die Garantie ist ein Funktions- oder Haltbarkeitsversprechen. Durch die Garantie verspricht der Hersteller (oder Händler), dass die Ware eine gewisse Zeit lang einwandfrei funktioniert. Die Garantie ist aber weder gesetzlich geregelt noch eine Pflicht. Vielmehr ist die Garantie eine rein freiwillige Dienstleistung, die der Hersteller geben und dabei frei gestalten kann.
  • Die Garantie kann die gesetzliche Gewährleistung ergänzen. Sie kann die Gewährleistung aber nicht verringern oder ersetzen.

Eine ausführliche Definition und Erklärung der Begriffe gibt es im 1. Teil dieses Beitrags. Nun, im 2. Teil, geht es um typische Fragen zu diesem Thema.

Wann liegt ein Mangel vor?

Hat die gekaufte Ware einen Mangel, haftet der Händler für diesen Mangel. Folglich muss er dafür sorgen, dass der Mangel behoben wird. Nun stellt sich aber die Frage, was überhaupt ein Mangel ist. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware

  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • nicht die übliche Beschaffenheit hat,
  • für die vertraglich vereinbarte Verwendung ungeeignet ist oder
  • für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist.

Ein Beispiel: Der Verbraucher kauft eine Blumenvase. Diese Blumenvase ist dann mangelhaft, wenn

  • die Vase eine andere Farbe hat als auf der Verpackung angegeben (= vereinbarte Beschaffenheit),
  • ein Stück vom Rand der Vase abgebrochen ist (= übliche Beschaffenheit),
  • die Vase als spülmaschinenfest verkauft wurde, bei einer Wäsche in der Spülmaschine aber das Dekor abgewaschen wurde (= zugesicherte Verwendung),
  • die Glasur einen Sprung hat und die Vase dadurch undicht ist (= gewöhnliche Verwendung).

War der Mangel schon beim sogenannten Gefahrübergang vorhanden, haftet der Händler. Der Gefahrübergang ist in aller Regel der Zeitpunkt, an dem die Ware an den Verbraucher übergeben wird. Ob der Mangel da schon zu erkennen war, spielt keine Rolle. Auch ein Material- oder Verarbeitungsfehler, der sich erst später bemerkbar macht, ist ein Sachmangel.

 

Wer entscheidet, wie der Mangel behoben wird?

Liegt ein Sachmangel vor, hat grundsätzlich der Verbraucher das Wahlrecht. Dabei kann sich der Verbraucher entscheiden, ob die Ware nachgebessert oder ein Ersatz geliefert werden soll. Nachbesserung bedeutet, dass der Händler die Ware repariert. Bei einer Ersatzlieferung tauscht der Händler die mangelhafte Ware gegen ein funktionierendes Exemplar aus.

Allerdings kann der Händler die Form, die der Verbraucher gerne hätte, verweigern, wenn diese Form für den Händler unmöglich oder unzumutbar wäre. So kann der Händler eine Reparatur beispielsweise dann ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig teuer wäre.

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Genauso muss der Händler kein Ersatzgerät liefern, wenn das mangelhafte Modell nicht mehr lieferbar ist. Bringt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Erfolg, hat der Verbraucher erneut ein Wahlrecht. Dann kann er nämlich entscheiden, ob er den Kaufpreis um einen Betrag, der dem Mangel angemessen ist, mindert, oder ob er vom Kauf zurücktritt.

 

Wie berechnet sich die Gewährleistungsfrist?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Bei Gebrauchtware kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Dabei beginnt die Gewährleistungsfrist in dem Moment, in dem der Verbraucher die Ware bekommt. Kauft der Verbraucher die Ware in einem Geschäft, läuft die Gewährleistungsfrist also ab dem Kaufdatum. Bei einer Bestellung beginnt die Gewährleistungsfrist, wenn die Ware an den Verbraucher ausgeliefert wird.

Bei einem Mangel zählt die Zeit, in der die Ware in Reparatur ist, aber nicht zur Gewährleistungsfrist. Das ergibt sich aus dem Gewährleistungsrecht. Ein Beispiel: Der Verbraucher kauft eine Kaffeemaschine. Nach fünf Monaten funktioniert die Kaffeemaschine nicht mehr und der Verbraucher lässt sie vom Händler reparieren.

Die Reparatur dauert einen Monat. Dieser eine Monat bleibt bei der Gewährleistungsfrist außen vor. Nachdem der Verbraucher die reparierte Kaffeemaschine wieder zurückbekommen hat, kann er also noch weitere 19 Monate (24 Monate – 5 Monate) lang Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Tauscht der Händler die kaputte Kaffeemaschine gegen eine neue Kaffeemaschine aus, beginnt die Gewährleistungsfrist von vorne. Erhält der Verbraucher eine neue Ware, hat er also die volle Gewährleistung von zwei Jahren.

Die freiwillige Herstellergarantie bleibt davon in aller Regel unberührt. Hier gilt meist, dass die Garantie nach dem zugesicherten Zeitraum endet. Gibt der Hersteller beispielsweise eine Garantie von drei Jahren, kann der Verbraucher nur in den ersten drei Jahren nach dem Kauf Garantieansprüche geltend machen. Ob die Ware zwischendurch kaputt war und repariert wurde, spielt bei der Garantiezeit keine Rolle.

 

Wer trägt die Kosten?

Laut Gewährleistungsrecht muss der Händler alle Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht übernehmen. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise die Versandkosten, aber auch die Kosten für einen Aus- und Einbau. Angenommen, der Verbraucher kauft eine Waschmaschine. Nach der Montage macht sich ein Mangel bemerkbar, der durch eine Reparatur nicht behoben werden kann.

In diesem Fall muss der Händler einerseits eine neue Waschmaschine liefern und sich andererseits auf seine Kosten um den Ausbau der kaputten Waschmaschine und den Einbau der Ersatzwaschmaschine kümmern. Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen kann der Händler dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegen.

Bei einer freiwilligen Herstellergarantie gilt das so aber nicht. Hier können stattdessen andere Kostenregelungen vereinbart sein.

 

Kann der Händler den Verbraucher an den Hersteller verweisen?

Bei Angelegenheiten, die die Gewährleistung betreffen, ist immer der Händler der Ansprechpartner des Verbrauchers. Denn der Händler ist sein Vertragspartner. Woher der Händler seine Ware bezieht und was der Lieferant oder der Hersteller zu dem Mangel sagen, ist für den Kunden unerheblich.

Da der Verbraucher den Kaufvertrag mit dem Händler abgeschlossen hat und der Händler für die gesetzliche Gewährleistung zuständig ist, muss sich der Verbraucher an den Händler wenden. Verweigert der Händler die Behebung des Mangels und möchte der Verbraucher gerichtlich dagegen vorgehen, muss sich auch die Klage gegen den Händler richten.

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Anders sieht es aus, wenn der Verbraucher die Garantie des Herstellers in Anspruch nehmen möchte. Mit der Herstellergarantie hat der Händler nichts zu tun. Der Kunde muss sich in diesem Fall also an den Hersteller wenden.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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