Die neue Sammelklage – Infos und Hinweise, Teil 1

Die neue Sammelklage – Infos und Hinweise, Teil 1

Schon die Musterfeststellungsklage stärkt die Rechte geschädigter Verbraucher. Mit der Sammelklage kommt nun ein weiteres Instrument dazu, das den rechtlichen Handlungsspielraum erweitert. Doch was macht die Sammelklage aus? Worauf zielt sie ab? Wie ist ihr Ablauf? Und was unterscheidet sie von der Musterfeststellungsklage?

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Die neue Sammelklage - Infos und Hinweise, Teil 1

Wir geben Infos und Hinweise zur neuen Sammelklage!:

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Die Musterfeststellungsklage macht es Verbrauchern leichter, ihre Rechte gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Es kommt regelmäßig vor, dass viele Verbraucher in gleicher Art geschädigt werden und dadurch die gleichen Ansprüche gegen dasselbe Unternehmen geltend machen können.

Weil es sich im Einzelfall aber oft um nur vergleichsweise geringe Schäden handelt, wäre ein einzelner Rechtsstreit zu aufwändig, zu teuer und zu riskant. Mit der Musterfeststellungsklage wird es einfacher, geltendes Recht wahrzunehmen.

Dadurch entschließen sich mehr Einzelpersonen dazu, doch zu klagen, und der Druck auf Unternehmen steigt.

Seit dem 1. November 2018 haben geschädigte Verbraucher die Möglichkeit, sich im Zuge einer Musterfeststellungsklage einer sogenannten qualifizierten Einrichtung anzuschließen. Eine qualifizierte Einrichtung ist zum Beispiel ein Verbraucherverband.

Durch den Anschluss an die Klage können Verbraucher zum einen die Verjährung des Rechtsfalls hemmen. Zum anderen profitieren sie gemeinsam, wenn das Verfahren erfolgreich endet.

Weil sich für die Klage viele Geschädigte zusammenschließen, müssen nicht Einzelpersonen das gesamte Prozesskostenrisiko tragen.

Aber auch für Unternehmen bietet eine Musterfeststellungsklage mehr Rechtssicherheit. Denn es muss nur ein einziger Rechtsstreit geführt werden. Das Urteil hat eine Bindungswirkung für die Ansprüche aller Betroffenen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten.

Die Musterfeststellungsklage zielt darauf ab, ein Grundsatzurteil zu erwirken. Deshalb müssen Verbraucher ihre eigenen Ansprüche dann auf Basis dieses Urteils noch einmal individuell geltend machen.

Außerdem ist das Modell der Musterfeststellungsklage ausschließlich für private Verbraucher gedacht. Selbstständige und Gewerbetreibende können sich dem Verfahren nicht anschließen, sondern müssen Einzelklagen einreichen.

Was hat es mit der neuen Sammelklage auf sich?

Ein neues Verfahren in Deutschland ist die Abhilfeklage. Auch Sammelklage genannt, ist sie kein Ersatz für die Musterfeststellungsklage, sondern tritt als eigenständiges Modell neben sie.

Bei der Sammelklage handelt es sich um eine Verbandsklage, die auf Leistung ausgerichtet ist. Für Verbraucher wird es dadurch einfacher, Ansprüche wegen zum Beispiel unzulässigen Preisklauseln oder Produktmängeln geltend zu machen.

Dabei soll ein einziges Verfahren ausreichen, um zu erwirken, dass das beklagte Unternehmen nach einer Verurteilung die Ansprüche der Verbraucher befriedigt und Schadensersatz leistet.

Anders als bei der Musterfeststellungsklage müssen die einzelnen Kläger also kein Folgeverfahren mehr führen. Gleichzeitig ist das Ergebnis der Sammelklage für jeden Kläger aber bindend.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Sammelklage

Den rechtlichen Hintergrund der Sammelklage bildet die Europäische Verbandsklagerichtlinie. Ihr Ziel ist, die Verbraucherrechte weiter zu stärken. In einem Entwurf aus dem Jahr 2022 stellte das Bundesjustizministerium die Abhilfeklage zum ersten Mal vor.

Als echte Sammelklage auf Leistung ist die Abhilfeklage ein Novum im deutschen Recht. Aus diesem Grund mussten die dazugehörigen Regelungen erst auf den Weg gebracht werden.

Ende März 2023 beschloss das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie. Eigentlich hätte das Vorhaben schon bis zum 25. Dezember 2022 umgesetzt sein sollen, damit die Vorschriften in Deutschland Ende Juni 2023 in Kraft treten können.

Die Grundlage für die Sammelklage bildet das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.

In dieses Gesetz werden die bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage aus der Zivilprozessordnung integriert. Zusätzlich dazu sollen das Unterlassungsklagengesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb angepasst werden. Das Gesetz möchte einerseits Verbrauchern den Rechtszugang erleichtern und andererseits die Gerichte entlasten.

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Die wesentlichen Punkte aus dem Gesetzesentwurf zur Sammelklage sind:

  • Der Kreis der Kläger muss mindestens 50 Verbraucher umfassen. Allerdings dürfen sich neben Privatpersonen auch Selbstständige und kleinere Unternehmen an der Sammelklage beteiligen. Kleinere Unternehmen sind Firmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz bis maximal zehn Millionen Euro erwirtschaften.

  • Dritte dürfen die Abhilfeklage finanzieren. Ein Wettbewerber des beklagten Unternehmens darf sich aber nicht an der Finanzierung beteiligen.

  • Aktiv können sich Verbraucher der Sammelklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung anschließen. Diese begrenzte Anmeldung soll es dem Beklagten ermöglichen, die Tragweite des Prozesses besser einzuschätzen.

Was unterscheidet die neue Sammelklage von der Musterfeststellungsklage?

Beide Modelle sind Verbandsklagen. Das bedeutet, dass sich Verbraucher mit dem gleichen Rechtsschaden zusammenschließen und gemeinsam im Verband gegen ein Unternehmen klagen.

Die Musterfeststellungsklage erfordert dabei mindestens 50 Privatpersonen. Sie zielt darauf ab, dass ein Feststellungsurteil für den jeweiligen Sachverhalt erlassen wird. Es geht nicht darum, die eigenen Ansprüche geltend zu machen.

Erst nach der Musterfeststellung können die Kläger für sich auf Schadensersatz oder Unterlassung klagen.

Auch für eine Sammelklage sind mindestens 50 Kläger notwendig. Allerdings müssen das nicht nur private Verbraucher sein. Stattdessen sind Selbstständige und kleinere Unternehmen ebenfalls zugelassen.

Im Unterschied zur Musterfeststellungsklage wird bei der Sammelklage direkt auf Leistung geklagt. Fällt das Urteil positiv aus, ergeben sich für die Kläger Ansprüche, die rechtskräftig und direkt vollstreckbar sind.

Kein Vergleich zu Sammelklagen in den USA

Die Musterfeststellungsklage und die Abhilfeklage haben nichts mit den aus den USA bekannten Muster- oder Sammelklagen zu tun.

Dort werden die Klagen oft medienwirksam in Szene gesetzt, um auf diese Weise Druck auf Unternehmen auszuüben. Die Profiteure sind dann häufig gewisse Anwaltskanzleien.

Eine derartige Klageindustrie will der Gesetzgeber vermeiden. Aus diesem Grund ist gesetzlich geregelt, dass die Klagen bei beiden Modellen nur von qualifizierten Einrichtungen für eine größere Anzahl an Betroffenen geführt werden dürfen.

Dass einzelne Verbraucher eine Sammelklage einleiten, ist in Deutschland ausgeschlossen.

Wer ist zu einer Musterfeststellungs- oder einer Sammelklage berechtigt?

Eine Musterfeststellungsklage und auch die neue Sammelklage dürfen nur von sogenannten qualifizierten Einrichtungen erhoben werden. Zu diesen Einrichtungen gehören zum einen Verbraucherschutzvereine, die in Deutschland gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) registriert sind.

Zum anderen zählen qualifizierte Einrichtungen aus dem Ausland dazu, die in einer Liste der EU-Kommission erfasst sind.

Um einem Missbrauch vorzubeugen, müssen die jeweiligen Einrichtungen eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Einrichtung muss mindestens 350 Mitglieder oder zehn Mitgliedsverbände haben.

  • Die Einrichtung muss seit mindestens vier Jahren registriert sein.

  • Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Satzung muss durch aufklärende oder beratende Tätigkeiten sichergestellt sein, die weitgehend nicht gewerbsmäßig erfolgen.

  • Mit der Erhebung der Musterfeststellungs- oder Sammelklage darf nicht die Absicht verknüpft sein, Gewinne zu erzielen.

  • Maximal fünf Prozent der finanziellen Mittel dürfen von Unternehmen stammen.

Einzelpersonen als Klageführer sind demnach hierzulande für die Klagemodelle nicht zulässig.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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