7 Irrtümer über die Altersrente

7 Irrtümer über die Altersrente

Die Bevölkerung in Deutschland wird immer älter. Auf der anderen Seite rücken weniger Jüngere nach, die Beiträge in die Rentenkasse einzahlen und so die Altersrenten der Senioren finanzieren. Wie es in Zukunft mit dem Rentensystem weitergehen soll, ist deshalb eine Frage, die regelmäßig zur Debatte steht. Doch davon abgesehen, ranken sich zahlreiche Mythen und Halbwahrheiten um die Rente.

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7 Irrtümer über die Altersrente

Wir klären sieben Irrtümer über die Altersrente auf!:

Irrtum Nr. 1: Die Altersrente fließt ab einem bestimmten Alter automatisch.

Bloß weil der Senior ein bestimmtes Alter erreicht hat, gibt es die Altersrente nicht ohne eigenes Zutun. Vielmehr setzt die Auszahlung einen Antrag bei der Rentenversicherung voraus.

Die Antragsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung und Zweigstellen der Rentenversicherung erhältlich. Sie können aber auch online angefordert werden.

Wichtig ist, den Rentenantrag rechtzeitig zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, die Unterlagen spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen.

Noch besser ist, die Rente schon ein halbes Jahr vorher zu beantragen. Sollten Unklarheiten auftreten, bleibt so genug Zeit, um sie zu klären. Andersherum kann die Altersrente aber auch bis zu drei Monate rückwirkend beantragt werden.

Irrtum Nr. 2: Die Altersrente gibt es erst ab 67.

Das Regeleintrittsalter gilt für alle, die nach 1964 geboren sind. Bei den Jahrgängen davor erhöht sich die Altersgrenze für den Renteneintritt schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Ab dem Jahr 2024 verschiebt sich die Altersgrenze in Zwei-Monats-Schritten, und zwar beginnend mit dem Geburtsjahr 1956.

Außerdem gibt es Ausnahmen vom Regeleintrittsalter mit 67. Wer zum Beispiel mindestens 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt und die jeweilige Altersgrenze erreicht hat, kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Im Fall einer Schwerbehinderung steigt die Grenze für eine Altersrente ohne Abzüge schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Eine Sonderregelung gilt außerdem für Bergleute, die langjährig unter Tage gearbeitet haben.

Irrtum Nr. 3: Die Altersrente muss komplett versteuert werden.

Noch ist diese Aussage nicht richtig, allerdings wird das in Zukunft der Fall sein. Wer im Jahr 2023 in Rente geht, muss 83 Prozent der Rente versteuern. Altersrenten, die 2040 und danach beginnen, werden zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.

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Allerdings gibt es auch einen Freibetrag. Im Jahr 2023 beläuft sich der Grundfreibetrag für Alleinstehende auf 10.908 Euro, für Ehepaare auf 21.816 Euro. Zusätzlich dazu können auch Rentner verschiedene Kosten, Pauschalen und Aufwendungen geltend machen.

Irrtum Nr. 4: Ein Hinzuverdienst führt zu einer Kürzung der Rente.

Wer seine reguläre Altersrente bezieht, kann so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Auf die Höhe der Rente hat der Hinzuverdienst keine Auswirkungen. Allerdings ist möglich, dass das Gesamteinkommen aus Altersrente und Arbeitsentgelt versteuert werden muss.

Auch bei einer vorgezogenen Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Diese hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2023 abgeschafft.

Damit können nun Rentner, die vorzeitig mit 63 in Rente gegangen sind, ebenfalls beliebig viel dazuverdienen, ohne eine Kürzung der Bezüge fürchten zu müssen.

Geblieben ist hingegen eine Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente. Wer diese Rente bezieht, muss weiterhin darauf achten, die im Rentenbescheid angegebene Grenze nicht zu überschreiten.

Irrtum Nr. 5: Reha-Leistungen senken die spätere Altersrente.

Eine längere Erkrankung, die Reha-Maßnahmen notwendig macht, bewirkt keine Kürzung der späteren Rente. Denn auch in der Zeit, in der der Betroffene nicht arbeiten kann, werden die Pflichtbeiträge in die Rentenkasse abgeführt. So sammelt der Betroffene trotz Erkrankung weiterhin Rentenpunkte.

Im besten Fall sorgt die Rehabilitation sogar dafür, dass der Betroffene wieder fit wird und dadurch länger im Berufsleben bleiben kann.

Und die längere Erwerbstätigkeit hat zur Folge, dass der Betroffene regulär in Altersrente gehen kann und höhere Rentenbezüge erhält.

Irrtum Nr. 6: Nach einer Scheidung wird die Rente aufgeteilt.

Im Fall einer Scheidung wird neben dem Unterhalt auch ein Versorgungsausgleich berechnet. Dazu halbiert das Familiengericht die gesamten Rentenansprüche, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, und verrechnet sie miteinander.

Die Eheleute können einen Versorgungsausgleich im Vorfeld aber auch ausschließen. Außerdem muss die Ehe mindestens drei Jahre bestanden haben. Andernfalls wird nur dann ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies vor Gericht beantragt.

Irrtum Nr. 7: Männer bekommen keine Witwen-Rente.

Ungeachtet des Namens ist die Witwen-Rente eine Rente für den verbliebenen Ehepartner. Stirbt die Ehefrau, hat der Witwer deshalb genauso Anspruch auf die Witwen-Rente wie eine Witwe.

Voraussetzung ist aber, dass der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat. Außerdem muss die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden haben.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Ehepartner bei einem Unfall ums Leben kommt oder an einer kurzen, plötzlichen Erkrankung verstirbt. In diesem Fall hat der hinterbliebene Ehepartner auch dann Anspruch auf die Witwen- oder Witwer-Rente, wenn die Ehe vor weniger als einem Jahr geschlossen wurde.

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Gleiches gilt, wenn die Eheleute ein gemeinsames Kind haben, das noch nicht volljährig ist. Welche Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Alter des Rentenbeziehers.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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