Infos zu Schäden bei Handwerkerarbeiten
Beim Hineintragen seiner Arbeitsmaterialien räumt der Maler mit der Leiter eine Vase vom Tisch, dem Schreiner rutscht der Schraubendreher aus der Hand und hinterlässt eine unschöne Schramme im Laminatboden oder der Azubi ruiniert beim Verfugen des Fliesenspiegels in der Küche die Arbeitsplatte: Ein kleines Missgeschick kann jedem Handwerker mal unterlaufen.
Doch auch wenn das Versehen keine böse Absicht war, ist der entstandene Schaden ärgerlich. Und es stellt sich die Frage, wer den Schaden ausbügeln muss. Kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen oder muss er kleine Pannen in Kauf nehmen und die Kosten für eine Reparatur selbst übernehmen?
Der folgende Beitrag liefert die wichtigsten Infos zu Schäden bei Handwerkerarbeiten.
Inhalt
Der Handwerker und der Kunde schließen einen Werkvertrag.
Wenn ein Kunde einen Handwerker mit bestimmten Arbeiten beauftragt, kommt zwischen den beiden ein sogenannter Werkvertrag zustande. Dieser Werkvertrag verpflichtet den Handwerker dazu, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Zusätzlich dazu ergeben sich für den Handwerker aber noch die sogenannten Nebenpflichten.
Diese Nebenpflichten schließen unter anderem mit ein, dass der Handwerker sorgsam mit dem Eigentum des Kunden umgehen muss. Ist als Leistung beispielsweise vereinbart, dass der Handwerker die Wände im Wohnzimmer verspachtelt und frisch streicht und ist im Wohnzimmer ein hochwertiger Parkettboden verlegt, dann kann sich aus den Nebenpflichten ableiten, dass der Handwerker den Parkettboden sorgfältig abdecken muss.
Kommt der Handwerker seinen Pflichten nicht nach und trägt er die Verantwortung für seine Pflichtverletzung, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Hat der Handwerker also beispielsweise den Parkettboden nicht abgedeckt und ihn während seiner Arbeiten mit Spachtelmasse und Farbe bekleckert, dann kann der Kunde als Auftraggeber Schadensersatz von dem Handwerker als seinem Vertragspartner verlangen. Die rechtliche Grundlage hierfür schaffen § 241 und § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren.
Die Ansprüche auf Schadensersatz, die der Kunde als Auftraggeber gegenüber dem Handwerker geltend machen kann, unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Allerdings ist der Kunde gut beraten, wenn er nicht unnötig lange abwartet.
Sollte die Angelegenheit nämlich vor Gericht geklärt werden müssen, wird es für den Kunden umso schwieriger, den Beweis zu führen, dass der Schaden tatsächlich seinerzeit entstanden ist, je länger die Arbeiten zurückliegen. Außerdem wird sich der Kunde die Frage gefallen lassen müssen, warum er den Schaden erst nach mehreren Monaten moniert und den Handwerker nicht gleich in die Pflicht genommen hat.
Ist ein Schaden entstanden, sollte der Kunde zudem immer Beweise zusammentragen, beispielsweise indem er den Schaden fotografiert oder sich den Schaden schriftlich vom Handwerker bestätigen lässt. Ist ein größerer Schaden entstanden, kann es auch notwendig werden, einen Gutachter einzuschalten, der den Schaden verbindlich feststellt und die Schadenshöhe beziffert.
Um seine Ansprüche geltend zu machen, sollte der Kunde ein Schreiben aufsetzen. In diesem Schreiben sollte er den Schaden benennen, mit Beweisfotos dokumentieren und seine Schadensersatzforderung in Art und Höhe bestimmen. Außerdem sollte er dem Handwerker eine angemessene Frist setzen, um den Schadensersatz zu leisten. Kommt auf diesem Wege keine Einigung zustande, wird dem Kunden nicht viel anderes übrig bleiben, als rechtliche Schritte einzuleiten.
Der Kunde muss zwischen einem Schaden und einem Mangel unterscheiden.
Bevor der Kunde Ansprüche geltend macht, muss er aber zunächst einmal klären, ob ein Schaden oder ein Mangel vorliegt. Ein Mangel ist vorhanden, wenn die Leistung des Handwerkers fehlerhaft ist.
Hat der Maler beispielsweise vergessen, mehrere Löcher in der Wand zu verspachteln, oder weist die Wandfarbe lauter Nasen auf, wäre dies ein Mangel. Ebenso wäre es ein Mangel, wenn vertraglich vereinbart war, dass der Maler die Wand weiß streicht, stattdessen aber gelbe Farbe verwendet hat. In diesem Fall muss der Kunde dem Handwerker die Möglichkeit einräumen, nachzubessern.
Ist der Fußboden hingegen mit Farbflecken übersäht, weil der Maler den Boden nicht richtig oder gar nicht abgedeckt hatte, ist ein Schaden entstanden. Bei einem Schaden muss der Kunde dem Handwerker kein Nachbesserungsrecht einräumen. Stattdessen kann er sofort verlangen, dass der Handwerker für die Kosten, die für die Beseitigung des Schadens entstehen, aufkommt.
Der Handwerker haftet auch für Schäden, die seine Mitarbeiter verursachen.
Ein Handwerker alleine kann einen Auftrag oft nicht erledigen. Deshalb kommt er vielfach zusammen mit einem Mitarbeiter auf die Baustelle. Möglicherweise holt er sich für bestimmte Arbeiten auch die Hilfe eines Subunternehmers. Doch an wen muss sich der Kunde wenden, wenn ein Mitarbeiter, der Azubi oder ein Subunternehmer einen Schaden verursachen?
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus § 278 BGB. Demnach haftet der Handwerker als Vertragspartner des Kunden auch für Schäden, die seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Personen hinterlassen. Um seine Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, muss sich der Kunde also grundsätzlich an denjenigen werden, den er beauftragt und mit dem er den Werkvertrag abgeschlossen hat.
Ob der Handwerker selbst oder einer seiner Mitarbeiter der Verursacher des entstandenen Schadens ist, spielt aus Sicht des Kunden letztlich keine Rolle.
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