Infos und Mustervorlage für die Vereinbarung von Gütertrennung
Haben Eheleute oder Lebenspartner Gütertrennung vereinbart, bleiben die Vermögensmassen vollständig getrennt. Das bedeutet, dass jeder der beiden Partner das Vermögen, das er vor und während der Ehe erworben hat, selbst verwaltet und dessen Eigentümer bleibt.
Im Falle einer Scheidung erfolgt kein Zugewinnausgleich, wenngleich das Recht, das gemeinsame Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen, erhalten bleibt.
Insgesamt ist die Gütertrennung verhältnismäßig selten und nach deutschem Familienrecht gilt zunächst automatisch die Zugewinngemeinschaft als familienrechtlicher Güterstand.
Um die Gütertrennung zu vereinbaren, muss daher ein notariell beglaubigter Ehe- oder Partnerschaftsvertrag geschlossen werden.
Hier eine Mustervorlage als Vertrag, für die Vereinbarung von Gütertrennung:
Ehe-/Partnerschaftsvertragliche Vereinbarung der Gütertrennung
Die Eheleute (Vor- und Nachname des Ehemannes sowie Vor- und Nachname des Ehefrau) vereinbaren unter Berücksichtung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts die Gütertrennung.
Vorsorglich und aushilfsweise vereinbaren die Eheleute des weiteren die Gütertrennung ohne Berücksichtigung des anwendbaren Rechts, jeglichen gesetzlichen Güterstand ausschließend.
Die Beurkundung erfolgt im Beisein der Zeugen (Vor-/Nachname und Vor-/Nachname).
Jedem der beiden Ehepartner obliegt das alleinige Recht im Hinblick auf das Eigentum, den Besitz, die Nutzung, die Verfügung sowie die Verwaltung seines gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögens. Jegliche Art von Güter- oder Errungenschaftsgemeinschaft, jegliche Vereinbarung einer Gemeinschaft oder Gesellschaft sowie sämtliche Ansprüche auf Wertausgleich im Falle der Trennung oder im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung, Tod oder aus anderen Gründen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für jegliche Art der Zugewinngemeinschaft, einschließlich aller daraus möglicherweise resultierenden Erbrechtserhöhungen.
Die in diesem Rahmen vereinbarte Gütertrennung gilt einheitlich und ohne Berücksichtigung:
–der Belegenheit beweglicher und unbeweglicher Gegenstände,
–der Herkunft der Einkünfte,
–des gegenwärtigen oder künftigen Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes oder örtlichen Bezuges,
–des derzeitigen oder künftigen Staatsangehörigkeit der Ehepartner,
–der Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts.
Soweit bislang ein anderer gesetzlicher Güterstand vereinbart war, verzichten die Eheleute auf alle hieraus resultierenden Ansprüche und Rechte. Die Forderung von Ausgleichsleistungen oder Übertragungen von Teilen der Vermögensmasse ist ausgeschlossen. Gesamthänderisches Vermögen wird mit sofortiger Wirkung zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufgeteilt.
Beide Ehepartner stimmen ausdrücklich dem Ausschluss eines Vorsorgungsausgleichs sowie nachehelicher Unterhaltszahlungen zu. Sofern Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, bleiben deren Rechte von dieser Vereinbarung jedoch unberührt.
Ort, den Datum
Unterschriften der Eheleute und der Zeugen
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Thema: Infos und Mustervorlage als Vertrag, für die Vereinbarung von Gütertrennung
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